Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zahlungsfrist
Die Zahlungsfrist ist die Frist, die ein Gläubiger seinem Schuldner zur Bezahlung einer Geldforderung gewährt. Innerhalb dieser Frist gerät der Schuldner grds. nicht in Verzug, das heißt, dass der Schuldner weder Verzugszinsen zahlen, noch Kosten für die Geltendmachung der Forderung ersetzen muss. Einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung vor Ablauf der Frist dürfte zumindest das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Gesetzliche Regelungen von einzelnen Zahlungsfristen finden sich nur in bestimmten Sondergesetzen. Eine allgemeine Zahlungsfrist gibt es nicht. Wird keine Zahlungsfrist vereinbart, befindet sich der Schuldner ohne gemahnt zu werden frühestens 30 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug, wenn er auf diese Folgen hingewiesen wurde. Beachten Sie aber, dass immer dann, wenn keine Zeit für die Zahlung bestimmt ist, der Gläubiger diese im Zweifel sofort verlangen kann.
Wie lang Ihre Zahlungsfrist im Einzelfall ist, können Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail mitteilen. Halten Sie für das Gespräch vorhandene Unterlagen wie z. B. Rechnungen bereit.
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Frage: Ich habe im Juni bei einem in Potsdam ansässigen IT Online Shop ein Notebook bestellt. Ich musste diese Bestellung über ein Kundenbestellsystem machen, in dem ich über meinen Bestellstatus jeweils informier... Antwort: Wichtig ist zunächst, dass Sie dem online-shop eine letzte Frist zur Zahlung der ausstehenden Summe setzen. Das muss schriftlich (also per Brief; am besten per Einschreiben) erfolgen und nicht telefonisch oder per e-mail. 5 Tage reichen hierzu völlig aus.
Lässt der Betreiber diesen Termin verstreichen ...⇒ zum vollständigen Fall
Nürnberg (D-AH) - Wer als freiwillig Versicherter aus seiner Krankenkasse geworfen wird, weil er mit den Beiträgen zwei Monate im Rückstand ist, ist arg dran. Begleicht er die Rückstände nämlich nicht in der angegebenen Frist, kann er sich auch in keiner anderen Krankenkasse mehr freiwillig versichern lassen. Dann bleibt nur noch der Kanossa-Gang zum Sozialamt, warnt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Allerdings darf die von der Krankenkasse des Schuldners gesetzte letzte Zahlungsfrist nicht zu kurz ausfallen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 1 KR 204/05) müssen dies mindesten zwei Wochen sein. Im aktuellen Fall hatte die DAK einem Versicherten mitgeteilt, dass seine freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages ende, da er die fälligen Beiträge der letzten zwei Monate nicht entrichtet hatte. Als Nachfrist zur Begleichung der Ausstände wurden ihm 7 Tage Zeit gegeben. Das sei jedoch zu eng bemessen, urteilten die Darmstädter Richter. Ein Versicherter brauche mindestens zwei Wochen zwischen Zugang des Krankenkassenschreibens und Nachzahlung der Beitragsrückstände. Und weil die freiwillige Mitgliedschaft immer zu einem bestimmten Zahltag - in diesem Fall am 15. eines Monats - endet, hätte die DAK den Versicherten spätestens am 1. des Monats benachrichtigen müssen. Da dies aber nicht geschehen war, verlängerte sich die freiwillige Mitgliedschaft bis zum Zahltag des folgenden Monats.
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Frage: Ich habe im Juni bei einem in Potsdam ansässigen IT Online Shop ein Notebook bestellt. Ich musste diese Bestellung über ein Kundenbestellsystem machen, in dem ich über meinen Bestellstatus jeweils informiert werden sollte. Das Notebook war als Sofortlieferung im Onlineshop angegeben.
Ich habe wie von Händler verlangt, die 1.002,90? (inkl. Porto) Kaufpreis am 24.06.2009 überwiesen. Eine Lieferung ist nicht erfolgt, sondern am 23.07. (nach vier Wochen erst) habe ich im Kundensystem gesehen, dass meine Bestellung storniert wurde und der Händler meine Bankdaten zur Rücküberweisung verlangte.
Die habe ich ihm im Kundensystem hinterlegt, sowie ihm per E-Mail zugesandt. Bisher ist die Rücküberweisung nicht erfolgt und der Inhaber des Shops reagiert nicht auf meine bisher 3 Rückzahlungserinnerungen. Am Telefon machte er mir nur ausweichende Angaben wie z.B. es geht beim ihm drunter und drüber u.ä., bestätigte aber den Erhalt meiner E-Mails und wollte eigentlich (!) in dieser Woche die 1.002,90? überweisen. Das ist bis heute am 22.08. nicht geschehen. Der Onlineshop hat jetzt seit 8 Wochen mein Geld, hat von seiner Seite den Kaufvertrag storniert und nicht zurück gezahlt. Ich habe jetzt den Eindruck, dass mich der Händler hinhalten bzw nicht zurück zahlen will. Können Sie mich bitte beraten wie ich mich in diesem Fall weiter verhalten und welche rechtlichen Schritte ich einleiten sollte?
Antwort: Wichtig ist zunächst, dass Sie dem online-shop eine letzte Frist zur Zahlung der ausstehenden Summe setzen. Das muss schriftlich (also per Brief; am besten per Einschreiben) erfolgen und nicht telefonisch oder per e-mail. 5 Tage reichen hierzu völlig aus.
Lässt der Betreiber diesen Termin verstreichen, sollten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid sowie anschließend einen Vollstreckungsbescheid bewirken. Nur wenn der online-shop Betreiber dem widerspricht, ist eine Klage erforderlich.
Im übrigen empfehle ich in diesen Fällen stets nicht selbst tätig zu werden sondern einen Rechtsanwalt einzuschalten, da erfahrungsgemäß viele Schuldner auf ein Anwaltsschreiben hin zahlen und damit ein gerichtliches Verfahren überflüssig wird. Die Kosten des Rechtsanwalts hat im übrigen in vielen Fällen der Schuldner zu tragen.
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer
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