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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist jede Erklärung, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist. Um einen Vertrag abzuschließen, müssen zwei oder mehr Personen Willenserklärungen abgeben, die sich im Hinblick auf die vertraglichen Rechte und Pflichten decken. Nur übereinstimmende Willenserklärungen können die Folgen eines Vertrages herbeiführen. Sind die Willenserklärungen nicht deckungsgleich, liegt ein sogenannter Dissens vor mit der Folge, dass ein Vertrag nicht zustande kommen kann. Die Willenserklärung erfordert nur in den im Gesetz bestimmten Fällen, z.B. beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrages, eine bestimmte Form. Ansonsten führen auch mündliche Willenserklärungen zu wirksamen Verträgen; Vertragsabschlüsse sind darüber hinaus durch sogenanntes schlüssiges Verhalten möglich.

Der Autofahrer, der in ein Parkhaus einfährt, erklärt damit gleichzeitig, dass er bereit ist, den für die Parkraumüberlassung zu zahlenden Betrag zu entrichten. Durch die Öffnung des Parkhauses erklärt der Parkhausbetreiber, dass er zu den ausgehängten Bedingungen bereit ist, den Parkplatz für die gewünschte Zeit zu vermieten.

Besteht der gewünschte rechtliche Erfolg in der Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Mietvertrag), so handelt es sich bei der darauf gerichteten Willenserklärung um eine Kündigung. Sie entfaltet ihre Wirkung dadurch, dass Sie dem anderen Vertragspartner zugeht. Eine deckungsgleiche Willenserklärung des Empfängers ist nicht erforderlich.

Haben sie Fragen zum Recht der Willenserklärung, helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter. Schildern Sie dabei bitte, ob Sie einen Vertrag abschließen oder beenden wollen.
Stand: 21.08.2008
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Abmahnung eines Kindes

Nürnberg (D-AH) - Hemmungslos: Ein gerade mal 8 Jahre alter Junge wurde von einem Anwalt jetzt in aller Form abgemahnt, weil er einem Mitschüler gegenüber strafrechtlich relevante Aussagen über dessen Vater gemacht haben sollte. Bei nicht fristgemäßer Reaktion drohte der Rechtsvertreter dem Kind in dem anwaltlichen Schreiben sogar mit der Einleitung gerichtlicher Schritte. Und stellte dessen Eltern zunächst einmal das Honorar für sein anwaltliches Eingreifen in Rechnung. Die allerdings verweigerten die Zahlung und nahmen sich selbst einen Anwalt. Dessen Kosten hat nun die gegnerische Partei in voller Höhe zu tragen, entschieden die über den Vorgang nicht weniger erbosten Richter des Landgerichts Bonn (Az. 6 S 278/07) und gaben den Eltern Recht.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, bedurfte es dafür gar keiner gerichtlichen Aufklärung, ob der Junge in der Schule die mit dem anwaltlichem Schreiben abgemahnte Äußerung getan hatte oder nicht. Bereits das an den Minderjährigen adressierte Schreiben an sich war mit seinem formellen Inhalt objektiv geeignet, die persönliche Entwicklung eines Achtjährigen in nachhaltiger Weise negativ zu beeinflussen.

Der Vorwurf einer Straftat mit der gleichzeitigen Androhung gerichtlicher Schritte gegenüber dem Kind verletzt den Wert- und Achtungsanspruch seiner Persönlichkeit und ist mit Rücksicht darauf, dass er in einem anwaltlichen Schreiben enthalten ist, derart gravierend, dass er als Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu qualifizieren ist, betonten die Bonner Richter. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum Schutz von Minderjährigen auch dann, wenn die Abmahnung nicht als Willenserklärung, sondern nur als rechtsgeschäftliche Handlung angesehen wird, diese an den gesetzlichen Vertreter als Adressaten gerichtet werden muss und nicht an das Kind selbst. Als die Eltern mit der Abwehr des Angriffs auf das Wohl ihres Kind ihrerseits sofort selbst einen Rechtsanwalt beauftragten, hätten sie also völlig richtig gehandelt, weshalb dessen Kosten nunmehr auch die gegen Recht und Gesetz verstoßende Gegenseite zu tragen habe.


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Vertragsabschluss im Internet

Nürnberg (D-AH) - Irren mag menschlich sein, aber wer in einer Internet-Kontaktbörse aus freien Stücken all seine persönlichen Daten einträgt und sogar noch ein Foto von sich hochlädt, der wird später kaum glaubhaft machen können, dass es sich bei dem dabei zustande gekommenen Vertrag nur um einen Irrtum gehandelt habe. Zumal dann, wenn bereits auf der Startseite des Web-Angebots unter Angabe der detaillierten Konditionen klar und deutlich darauf hingewiesen wurde, dass bei einer Nutzung des Eintrags ein entgeltlicher Vertrag zustande komme. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mettmann hervor (Az. 25 C 254/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, weigerte sich der Nutzer einer Kontaktbörse, zwei Jahre lang monatlich 9 Euro an eine Internet-Dienstleisterin zu zahlen. Dass mit seinen Einträgen eine verbindlicher Vertrag zustande komme, habe er nicht gewollt. Die Börsenbetreiberin dürfe auch nicht in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits mit dem Absenden der vollständigen Registrierungsdaten von einem verbindlichen Angebot ausgehen.

Dem widersprach das Gericht. Es ist im Geschäftsverkehr allgemein üblich, dass ein Kunde mit Angabe von Name, Adresse usw. sein Angebot oder seine Willenserklärung abgibt. Nichts anderes sehen auch die monierten Geschäftsbedingungen vor. Es gibt kein prinzipielles Anfechtungsrecht, das auf die Benennung konkreter Irrtümer verzichten kann.


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