Frage: Auf der Suche nach einem Nachrichtendienst habe ich auf einer Seite einen Account abgeschlossen. Dass dabei Kosten entstehen, habe ich wohl überlesen. Nach der Anmeldung habe ich eine Mail mit einem Aktivierungslink bekommen, die AGBs waren als Anhang in der Mail.
Guten Gewissens habe ich auf diesen Link geklickt, habe aber dabei anscheinend auf mein Widerrufsrecht verzichtet. Die AGBs waren bei der Anmeldung verlinkt und per Checkbox zu bestätigen. Ist diese Methodik legitim? Ich meine es ist doch bekannt, dass die AGBs eigentlich nie gelesen werden. Habe ich eine Chance oder muss ich die 80 € bezahlen? Auf der Rechnung und auch auf der Internetseite ist nicht ausgepreist, ob es Netto- oder Bruttopreise sind - hilft das?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Ich darf mir erlauben, den von Ihnen geschilderten Sachverhalt vorab wie folgt wiederzugeben: Sie haben sich bei der Internetseite online-downloaden.de registriert und von dort nun eine Rechnung erhalten. Den Aktivierungslink haben Sie per Email erhalten und bestätigt. Nun wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie durch das Aktivieren des Links auf Ihr Widerrufsrecht verzichtet hätten. Sie sind davon ausgegangen, dass es sich um eine einfache Registrierungsbestätigung handelt und wussten nicht, dass Sie einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen. Sie fragen, wie Sie sich nun verhalten sollen.
Ich kann Ihre Frage wie folgt beantworten: Die Seite ist einschlägig dafür bekannt, angebliche Kunden mit der Behauptung, es sei ein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen, unter Druck zu setzen und damit zur Zahlung der gestellten Rechnungen zu veranlassen. Da viele Verbraucher nicht oder nicht sofort zahlen, bedient sich die Betreiberfirma für die Eintreibung der Forderung Inkasso-Unternahmen, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann. Die Verbraucherzentralen sind hiergegen bereits mit mehreren gerichtlichen Verfahren vorgegangen, was aber bisher leider noch nicht zur rechtlichen Klärung geführt hat.
Dabei kann man hinsichtlich der Frage, ob in einem solchen Fall tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist, durchaus unterschiedlicher Auffassung sein.
Ein Vertrag kann zwar grundsätzlich online geschlossen werden, also ohne, dass ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wird. Für einen wirksamen Vertragsschluss müssen Sie sich aber in Kenntnis und Zustimmung der Zahlungspflicht angemeldet haben. Dies könnte ggfs. von Ihnen bestritten werden. Insbesondere die Aufmachung der Seiten spricht dafür, dass kein Vertrag zustande gekommen ist bzw. dass die Kostenpflichtigkeit arglistig verschleiert werden sollte. Gerade bei der Seite online-downloaden.de gibt es mehrere Startseiten. Auf der ?normalen? Startseiten erhalten Sie einen überdeutlichen Hinweis auf die Kosten. Wenn Sie aber durch eine (Banner-) Werbung auf die Seite weitergeleitete werden, landen Sie auf einer sog. ?Landing? Seite, auf der der Kostenhinweis klein versteckt ist. Daher wundern sich viele betroffene, dass sie den Hinweis auf die Kosten nicht früher gesehen haben, was aber natürlich gut nachvollziehbar ist.
Unabhängig davon, ob Sie sich tatsächlich angemeldet haben, kommt ein kostenpflichtiger Vertrag in einem solchen Fall auch nach allgemein vertretener Auffassung nicht zustande. Denn ist für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar, wie viel er wofür bezahlen muss oder wie lange er sich vertraglich bindet, ist der Vertrag in der Regel unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenpflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters geregelt ist und Sie diese angeklickt und damit bestätigt haben sollten. Bei der Aufklärung über die Kosten in den AGB handelt es sich um eine sogenannte überraschende Klausel, so dass im Verbraucherbereich eine solche Klausel (und damit die Kostenpflicht) unwirksam wäre.
Auch die Verbraucherzentralen raten in solchen Fällen davon ab, diese Forderungen zu zahlen.
Von der prozessualen Beweissituation gilt, dass der Seitenbetreiber in einem Gerichtsstreit nachweisen müsste, dass ein behaupteter Vertrag einschließlich des Kostenanspruchs tatsächlich geschlossen wurde. In der Regel müssen Sie als Verbraucher nicht nachweisen, dass der Vertrag nicht geschlossen wurde.
Um Ihre Frage auch nach dem Widerrufsrecht vollständig zu beantworten, muss ich darauf hinweisen, dass auf ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich verzichtet werden kann.
§ 312 d Abs. 4 Nr. 3 BGB beinhaltet, dass das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, besteht. Dies wäre hier der Fall mit der Wirkung, dass das Widerrufsrecht tatsächlich entfallen wäre.
Allerdings würde dies voraussetzen, dass tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist, was nach meinem dafürhalten nicht der Fall ist. Daher kommt es auf das Widerrufsrecht hier auch nicht an.
Inzwischen haben mehrere Gerichte entschieden, dass Abos sowie die automatische Verlängerung von Probeabos nur wirksam sind, wenn in den Vertragsbedingungen ausdrücklich und eindeutig auf die Verlängerung des Vertrages und die Möglichkeiten der Kündigung hingewiesen worden ist. Nach meiner Einschätzung halten diese den gesetzlichen Anforderungen nicht stand, allerdings kann Ihnen niemand vorhersagen, ob ein Gericht dies im Streitfall auch so beurteilen wird. Hierzu möchte ich Ihnen beispielhaft das folgende Urteil des Amtsgerichts München nennen, welches wie folgt entschieden hat: "Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste" (Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06). Ein weiteres wegweisendes Urteil in einer ähnlichen Angelegenheit wurde am 04.12.2008 vom OLG Frankfurt/Main gefällt. Den Text dieses Urteils finden Sie hier:
http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/C8B121CCC86AB4D9C1257553003A31D4/$file/06u18707.pdf
Letztlich hat das OLG Frankfurt damit bestätigt, dass Verträge unwirksam sind, wenn für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar ist, dass ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde.
Ich würde Ihnen daher raten, die Forderung nicht auszugleichen und sich von der Gegenseite nicht unter Druck setzen zu lassen. Es kann passieren, dass Ihnen der Vorwurf der Strafbarkeit von der Gegenseite gemacht wird. Da Sie als Verbraucher aber getäuscht wurden, kann dieser Vorwurf nicht durchgreifen. Auch hier würde ich Ihnen raten, sich durch Drohungen nicht unter Druck setzen zu lassen.
Da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, besteht meiner Meinung nach für Sie derzeit auch kein akuter Handlungsbedarf. Für den Fall, dass eine Inkassofirma eingeschaltet wird, sollten Sie dieser in einem kurzen Schreiben mitteilen, dass Sie die Forderung nicht anerkennen und bestreiten, da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Die Inkassofirma muss die bestrittene Forderung dann an den Auftraggeber zurückgeben, andernfalls könnten Sie sich beim zuständigen Amtsgericht über die Inkassofirma beschweren.
Bitte beachten Sie, dass Inkassounternehmen nichts anderes sind, als gewerbliche Schuldeneintreiber, die in der Regel sogar auf Provisionsbasis arbeiten. Sie werden von den Auftraggebern dafür bezahlt, dass sie Geld vom vermeintlichen Schuldner einfordern. Entgegen dem Anschein, den sich manche Inkassounternehmen geben, sind diese keineswegs rechtlich in der Lage, aus eigener Macht selbständig ein Konto zu pfänden oder Gerichtsvollzieher einzuschalten. Sie sind lediglich berechtigt, Forderungen geltend zu machen.
Ob und in welcher Höhe die Gebühren des Inkassounternehmens auf den Schuldner abgewälzt werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich besteht jedoch keine Zahlungsverpflichtung, wenn Sie sicher sein können, keine vertragliche Beziehung mit demjenigen zu haben, in dessen Auftrag eine Forderung eingetrieben wird, oder wenn Sie sich nicht in Verzug befinden.
Der Seitenbetreiber wird normalerweise auf Zahlung bestehen und seine angebliche Forderung aussergerichtlich weitere geltend machen. Dabei werden Sie die Erfahrung machen, dass er juristische Argumente, zumindest sofern diese von nicht-anwaltlicher Seite vorgebracht werden nicht akzeptiert.
Wenn der Seitenbetreiber auf der Forderung besteht, müsste er gegen Sie eine Klage bei Gericht einreichen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Das wird der Seitenbetreiber allerdings nur dann tun, wenn er davon überzeugt ist, die gerichtliche Auseinandersetzung auch gewinnen zu können. Denn abgesehen davon, dass die klagende Partei einen Vorschuss für Gerichtskosten zahlen muss, besteht für sie in dem Klageverfahren auch das Risiko, dass der Streit verloren geht, weil die Rechtslage z.B. eindeutig ist oder Ihre Argumente das Gericht überzeugen. Davon ist meiner Einschätzung nach auszugehen, so dass eine gerichtliche Klage eher unwahrscheinlich ist.
Aus der bisherigen Erfahrung kann gesagt werden, dass es nur in äußerst seltenen Fällen zu gerichtlichen Streitigkeiten kommt. Daher ist das Prozessrisiko auch in Ihrem Fall nicht sonderlich hoch, zumal Ihnen selbst im Falle einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht noch gute Argumente zur Verfügung stünden, um einen Anspruch der Gegenseite abzuwehren. Auch gilt zu beachten, dass die meisten Gerichte die Inkassokosten maximal in Höhe der aussergerichtlichen Anwaltskosten für erstattungsfähig halten. Aus meiner Rechtspraxis ist mir derzeit kein Fall bekannt, dass eine dieser Firmen ihre vermeintlichen Forderungen tatsächlich auf dem Gerichtsweg eintreibt.
Falls Sie dennoch wider Erwarten einen Mahnbescheid vom zuständigen Amtsgericht erhalten sollten, sollten Sie unbedingt fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Falls Sie hierzu dann Fragen haben sollten, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.
Gerne biete ich Ihnen an, Sie aussergerichtlich zu vertreten. In der Regel kann die Angelegenheit aussergerichtlich erfolgreich beendet werden. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung würden sich auf 46,41 Euro gemäß den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) belaufen. Rechtsanwalt Alexander Peter Taubitz


Frage: Ich habe leider beim Versuch den kostenlosen Mediaplayer zu downloaden die Seite der Internet Abzockerfirma A. geöffnet und meine Adresse eingeben usw. Als ich merkte was ich da angerichtet habe war es leider zu spät. Allerdings habe ich den "Freischaltcode" also die Rückantwort mit Passwort ect. nicht beantwortet.
Frage: ist der Vertrag trotzdem gültig bzw. sollte ich vorsichtshalber Widerspruch einlegen. Telefonisch oder per Fax oder EMail kann ich natürlich niemanden erreichen.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Sie sind, wie Sie richtig sagen, bei einer dieser typischen Abzockerfirmen gelandet. Nach Ihrer Schilderung können die allerdings mit den Methoden, die sie anwenden, vor keinem Gericht eine auf einen entgeltlichen Vertrag gerichtete Willenserklärung von Ihnen beweisen. Hinzukommt, dass man Ihnen keine Möglichkeit eines Widerrufs mit Zugangsnachweis einräumt, dieses eher bewusst vereitelt.
Machen Sie einen Widerruf per Post, ggf. mit Rückschein - kommt der zurück als nicht abgeholt, gilt das Schreiben dennoch als zugegangen. Letztlich habe ich aber noch nie erlebt, dass eine dieser Firmen geklagt hätte, sollten Sie also weiter Post, Mahnungen auch von Inkassobüros oder Anwälten erhalten, ignorieren Sie die. Die leben von den Leuten, die freiwillig zahlen, Gerichtsverhandlungen sind denen zu teuer und riskant. Rechtsanwalt Florian Wehner

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