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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Widerrufsrecht

Im Rahmen der Schuldrechtsreform wurde auch das Widerrufsrecht für Verbraucher deutlich geändert. Verbraucher haben im Gegensatz zu früher mehr Rechte und mehr Rechtssicherheit. Vor allem bei Geschäften über das Internet spielen die Widerrufsrechte eine große Rolle, da hier das Widerrufsrecht dem Verbraucher eine lange Rückgabefrist einräumt und wenn der Bestellbetrag hoch genug ist, trägt sogar der Händler die Kosten für die Rücksendung. Wichtig ist vor allem für Händler auf die Widerrufsfristen deutlich hinzuweisen, da sich die Fristen sonst exorbitant verlängern. Nicht nur im Internet, auch bei Kreditgeschäften haben sich Rechte für die Verbraucher verbessert.

Ob ein Widerruf im konkreten Einzelfall möglich ist, und welche Dinge bei einem Widerruf zu beachten sind, ist häufig Gegenstand der telefonischen Sofort-Beratung durch unsere Anwälte.
Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen wie z.B. Vertrag oder Schriftwechsel bereit. Die Details des Gewährleistungsrechtes sind aber sehr kompliziert. Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline wissen Rat.
Stand: 20.04.2011
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Antwort: Sehr geehrter Mandant, Sie sollten den Forderungen des Internetanbieters am besten einmal schriftlich widersprechen, sofern das noch nicht geschehen ist. Hinweisen können Sie hierin auf Folgendes: Es fehlt hier schon an einem wirksamen Vertragsschluss, da ein Hinweis auf eine Gegenleistung, d.h ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Meine Tochter wollte ein eigentlich kostenloses Programm runterladen und musste sich dafür annmelden. Sie hat die AGB mit einem Häkchen akzeptiert und musste gleichzeitig auf ihr Widerrufsrecht verzichten. Ansonsten wäre die Anmeldung nicht möglich gewesen.
Sie hat - sicher aus Scham - die erste Rechnung über 96,00 ? auch bezahlt.
Auf meinen Rat hin hat sie den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist (14 Tage) per Einschreiben gekündigt. Dies wurde natürlich nicht akzeptiert.

Wie kann sie sich jetzt verhalten, damit sie im nächsten Jahr nicht die nächste Rate über 96,00 ? zahlen muss? Schon vor der ersten Zahlung kamen Drohungen mit Inkassofirmen.

Antwort: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass der Internetbetrieb bereits einschlägig bekannt ist und eine Vielzahl von Kunden zu Zahlungen aufgefordert wurden. Wie Sie bereits richtig vermuten, sind die Geschäftspraktiken dieser Firma nicht als rechtmäßig zu beurteilen.

Denn ein wirksamer Vertragsabschluss scheint schon nicht vorzuliegen. Denn hierzu müsste die Kostenpflichtigkeit der Seite deutlich aus dem Inhalt der Homepage hervorgehen, und zwar deutlich, also nicht lediglich aus den AGB, sondern aus der Frontpage, und zwar nicht an lediglich versteckter/unerwarteter Stelle.

Ohne ausreichend deutliche Kenntlichmachung der Zahlungspflichtigkeit liegt ein wirksamer Vertrag wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung und gegen § 305c BGB, sog. überraschende Klausel, nicht vor. Eine Zahlungspflichtigkeit Ihrer Tochter ist daher nicht gegeben, so dass bzgl. der bereits gezahlten 96 EUR selbstverständlich ein Rückforderungsanspruch Ihrer Tochter besteht, den die Firma allerdings ohne Erstreitung eines gerichtlichen Titels durch Ihre Tochter nicht freiwillig erfüllen wird ? so die Praxis.

Da die Firma auf ?Einschüchterungstaktik? bekanntermaßen setzt, scheint es mir trotz der per Einschreiben erfolgten Kündigung, die automatisch zum nächst möglichen Zeitpunkt wirkt, wahrscheinlich, dass die Firma Ihre Tochter auch weiterhin mit Mahnungen, Inkassofirma etc. belästigen wird.

Ich empfehle Ihnen daher, den Sachverhalt Ihrer regionalen Verbraucherschutzzentrale zu schildern sowie Strafantrag bei der Polizei wegen Betruges zu stellen.

In der Praxis ist bislang kein Fall bekannt, in dem die Firma es gewagt hätte, selbst ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Denn mit einem Obsiegen der Firmen ist aus den o.g. Gründen nicht zu rechnen.


Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Rücktritt von einem Kaufvertrag zur Installierung einer Luftwärmepumpe mit Auftragsbestätigung vom 8. Juli 2009. Liefertermin Dezember 2009. Preis 16.100? Ablauf der 14tägigen Annulierungsfrist.

Antwort: Offenbar, dies lässt der Rückschluss aus Ihrer Anfrage und aus Ihrer Antwort vom heutigen Tage zu, haben Sie wohl einen für Sie sehr nachteiligen Vertrag geschlossen. Ich vermute, dass Sie zwischenzeitlich diesen Vertrag so nicht abschließen wollten oder nicht abschließen würden, wenn Sie noch einmal vor Wahl stünden. Ihre Anfrage interpretiere ich deswegen dahingehend, ob eine Möglichkeit bestünde, sich vom Vertrag zu lösen.

Es kommt hier tatsächlich entscheidend auf die vertraglichen Vereinbarungen an.

Gem. dem Wortlaut Ihrer Anfrage geht es Ihnen einzig um die Frage, ob Sie sich, in welcher Form auch immer von dem Vertrag loslösen können. Eine Loslösung von einem Vertrag ist über mehrere Wege möglich. In Betracht kommen neben dem Widerruf, die Anfechtung, der Rücktritt und die Kündigung des Vertrages.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein Verbraucher die Möglichkeit, seine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Voraussetzung ist aber unter anderem, dass es sich um ein typisches Verbraucher-/Unternehmerverhältnis handelt. Darüber hinaus muss dieses Vertragsverhältnis unter Nutzung der Fernkommunikationsmittel zu Stande gekommen sein. Auch dann sind nicht sämtliche Vertragstypen hier erfasst sondern es gibt gesetzliche Ausnahmen hierzu. Wenn Sie aber z. Bsp.: einen Kaufvertrag über die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, also z. Bsp.: über das Internet oder über Telefon oder Fax abschließen, steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Binnen dieser Frist können Sie den Vertrag rückgängig machen, indem Sie schlichtweg einen Widerruf erklären. Diesen Widerruf müssen Sie nur rechtzeitig absenden und nicht begründen. Auf Grund der von Ihnen angegebenen Daten, insbesondere des Vertragsdatums, mithin eines Zurückliegen des Vertragsabschlusses von wohl 6 Wochen, wäre die Frist zur Erklärung des Widerrufes ohnehin nicht gewahrt. Selbst wenn man zu Gunsten des Verbrauchers ein längeres Widerrufsrecht eingeräumt hätte, wie es durchaus bei einigen Firmen üblich ist, überschreitet dies regelmäßig nicht eine Frist von einem Monat. Wenn jedoch Ihr Vertrag bereits vor über 6 Wochen geschlossen worden ist, ist auch eine länger gewährte Widerrufsfrist mittlerweile verfristet und somit der Widerruf nicht möglich. Auf die Prüfung, ob es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen typischen Verbraucher-/Unternehmervertrag handelt bzw. das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist, etwa bei einem Vertreterbesuch oder bei einem Messestandskauf, kommt es mithin gar nicht mehr an.

Einzige Möglichkeit der Ausübung des Widerrufes wäre es, wenn sie über ein Haustürgeschäft zum Abschluss dieses Vertrages verleitet worden sind. Dazu müssten Sie am Arbeitsplatz oder im Bereich der Privatwohnung überraschend angesprochen worden sein und im Zuge dieses Ansprechens zum Abschluss eines solchen Vertrages angehalten worden sein. In diesem Fall stünde Ihnen ausnahmsweise dann doch ein Widerrufsrecht zu. Dies wäre jedoch von der Gestaltung her sehr ungewöhnlich.

Um einen Vertrag anzufechten, müssten Sie bei Abschluss dieses Vertrages über dessen Inhalt im Irrtum gewesen sein oder aber hierüber getäuscht worden sein. D. h. Ihnen gibt das Gesetz die Möglichkeit, einen Vertrag anzufechten, wenn Sie einen Vertrag in der vorliegenden Gestalt überhaupt nicht abschließen wollten. Aus dem Anfragetext geht jedoch kein Umstand hervor, der hierauf schließen lassen würde.

Ein Rücktritt wiederum wäre möglich, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist oder aber ein gesetzlicher Grund für einen Rücktritt vorliegen würde. Ein gesetzlicher Grund ist nach Ihrem Vortrag nicht ersichtlich, es kommt mithin darauf an, ob Sie ein Rücktrittsrecht aus dem Vertrag haben. Allerdings ist ein Rücktrittsrecht in einem Weiterbildungsvertrag sehr ungewöhnlich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies in Ihrem Vertrag so vereinbart worden ist. Kontrollieren Sie dennoch Ihren Vertrag auf eine eventuelle Rücktrittsklausel. Aus Ihrer E-Mail vom heutigen Tage, 14:10 Uhr, könnte jedoch möglicherweise ein Umstand herausgelesen werden, der eine Anfechtung rechtfertigen würde. Sie schreiben, dass der Einbau der neuen Ölheizung nebst Ankauf und Entsorgung der alten Ölheizung, Sie 17.000,00 Euro kosten wird und dieser Wert überhöht ist. Allerdings muss hier entgegengehalten werden, dass in der Bundesrepublik Deutschland jeder Mensch bei dem Abschluss von Verträgen frei ist, mithin auch jedwede Preisbildung der freien Willensbildung der Parteien unterliegt. Nur wenn auf einer Seite Druck ausgeübt wurde, möglicherweise wertbildende Faktoren verschwiegen oder nicht vorhandene Faktoren genannt worden sind oder schlichtweg die Unerfahrenheit des Gegenübers im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, um diesen zu überrumpeln, käme eine Anfechtung in Betracht. Ob es sich hierbei um eine solche Möglichkeit handeln könnte, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis, hier lässt Ihr Anfragetext sowie Ihre Erwiderung vom heutigen Tage leider keine Erkenntnis zu. Einzig denkbare Alternative wäre, dass Sie sich über den Preist geirrt haben, ein Irrtum über den Preis würde zur Anfechtung berechtigen, allerdings würden Sie sich dann schadenersatzpflichtig machen.

Offenbar haben Sie, dies lässt die Bemerkung, Sie hätten wohl ein 14-tägiges Kündigungsrecht, vermuten, Ihr Recht zur Ausübung eines Widerrufes gemeint, welches Ihnen aber hier nicht zur Verfügung steht.


Rechtsanwalt Thomas Lork


Frage: Habe am 11.10.09 ein Virenprogramm runterladen wollen. Bin von diesem Programm aus auf eine andere Seite von geleitet worden. Dort musste ich mich anmelden, um das Virenprogramm herunterzuladen.

Habe bei dieser Anmeldung ohne darauf aufmerksam gemacht zu werden, nun ein Jahresabo mit abgeschlossen. Bekomme am nächsten Tag eine Rechnung für das Jahresabo mit dem vermerk, dass ich auf mein Widerspruchsrecht verzichtet habe. Habe darauf hin eine E-Mail mit einem Widerspruch zurückgeschickt. Außerdem habe ich schriftlich einen Brief am 12.10.09 mit dem Widerspruch losgeschickt. Frage: darf der Anbieter meinen Widerspruch einfach ignorieren?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Sie sollten auf diese Rechnung nicht zahlen, da die Forderung von der Rechtsprechung für unberechtigt angesehen wird. Zwar ist es natürlich grundsätzlich möglich, im Internet als Verbraucher mit einem Anbieter einen rechtsgültigen Vertrag zu schließen. Dies gilt aber nicht in Ihrem Fall bei dem betreffenden Anbieter.

Es fehlt hier bereits an einem wirksamen Vertragsabschluss. Zum einen verstößt die Regelung über die Kostenpflichtigkeit der Mitgliedschaft gegen das so genannte Transparenzgebot, was schon zur Unwirksamkeit des Vertragsabschlusses führt. Die Kostenpflichtigkeit eines solchen Angebots stellt hier nämlich einen wesentlichen Vertragsbestandteil dar, der nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) "versteckt" werden darf. Auch der eher unauffällige Hinweis auf der Startseite selbst reicht hierfür grundsätzlich nicht aus.

Zudem dürfte der Vertrag auch wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein, weil die hier angebotenen Leistungen offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zu dem verlangten Entgelt stehen ? zumal die dort angebotenen Programme an vielen Stellen im Internet kostenlos zum Download bereit stehen und Sie als User daher vorliegend nicht mit einer Kostenpflichtigkeit rechnen müssen.

Ein Widerruf ist daher gar nicht erforderlich, da bereits kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Der Widerruf würde ja erst ansetzen, wenn es etwas zu widerrufen gäbe. Davon abgesehen ist es nicht zulässig, einen Ausschluss Ihres Widerrufsrechts in AGB wirksam zu regeln.

Sie können in einem kurzen Brief auf diese soeben geschilderte Rechtslage hinweisen, müssen dies aber nicht zwingend. So oder so haben Sie mit weiteren Briefen zu rechnen, die sich im Ton auch noch verschärfen können. Diese beinhalten dann allerdings meistens "viel heiße Luft" und unrealistische Drohgebärden, die Sie ignorieren können. Sie sollten daher in keinem Fall zahlen.

Es könnte allerdings sein, dass irgendwann ein Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids auf Veranlassung des Anbieters bzw. eines Inkassobüros oder gar eines Anwalts von einem Gericht kommt. Dann müssen Sie der darin genannten Forderung widersprechen und ein Kreuz an die hierfür im Mahnbescheid deutlich ausgewiesene Stelle machen und das Formular binnen 14 Tagen zurücksenden. Die Zustellung eines solchen Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids ist bei rechtzeitiger Absendung Ihres Widerspruchs kein Grund zur Beunruhigung für Sie.


Rechtsanwalt Tobias Kraft


Frage: Ich habe mir im Internet gratis eine Software runtergeladen. Dieses Programm wurde dort gratis angeboten, wenn man seine Angaben dort hinterlässt. Nun nach mehr als drei Wochen erhalte ich eine E-Mail mit einer Rechnung von 96€ für ein Jahresabo. Sie haben mir vorher darüber kein Bescheid gegeben, um das ganze zu widerrufen. Muss ich die 96€ jetzt wirklich zwei Jahre lang zahlen für Programme, die überall im Internet kostenlos zur Verfügung stehen?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

ganz wichtig ist, zahlen Sie bitte jetzt nicht. Die Seite ist eine von vielen bekannten Internetabzocken bzw. sogenannten Abofallen im Internet. So, was ist nun zu tun:
Das wichtigste, was Sie sofort tun können und sollten, ist, nicht zahlen und auf jeden Fall Ruhe bewahren. Ernst wird es nur in dem ausgesprochen unwahrscheinlichen Fall, daß Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen. Dann müssen Sie innerhalb der dort angegebenen Frist auf dem beiliegenden Formular Widerspruch einlegen. Es sind allerdings noch keine Fälle bekannt, in denen Opfer von einer solchen Firma vor Gericht gezerrt wurden. Wäre auch schlecht, da man dann sein durchaus rechtswidriges Verhalten offenbaren würden und auch zu viel Öffentlichkeit bekäme. Schießlich wird auf diejenigen gesetzt, die sich einschüchtern lassen und zahlen.
Auch ein gerichtlicher Mahnbescheid heißt nicht, daß Sie einen Prozess verlieren würden. Im gerichtlichen Mahnverfahren wird nicht geprüft, ob ein angeblicher Anspruch besteht oder rechtmäßig ist.
Sie werden also auf jeden Fall in der Zukunft mit Mahnschreiben der Firma, von Inkassobüros und Anwälten rechnen müssen, in denen man Ihnen auch droht, z. B. mit Strafanzeige oder Schufaeintrag. Das können und sollten Sie ignorieren. Ein strafbares Verhalten Ihrerseits ist nicht erkennbar und ein Schufaeintrag ginge nur, wenn Sie die Forderung anerkennen würden.
Grundsätzlich sollten Sie sich an die Betreiber der Internetseite nur wenden, wenn denen ohnehin schon Ihre richtige Adresse bekannt ist. Haben Sie diese nie mitgeteilt, dann tun Sie das auch jetzt nicht. Entweder gar nicht reagieren oder nur über die bekannte E-Mail.
Wie eine Reaktion aussehen kann, dazu hier ein Musterschreiben, wenn Sie Nachricht von einem Inkassobüro erhalten:
[Ihr Name] [Datum]
[Ihre Anschrift]

[Name des Inkassobüros]
[Anschrift des Inkassobüros]


Betr.: Ihr Mahnschreiben vom [Datum der Mahnung einfügen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich bezüglich Ihres Mahnschreibens sowohl die Hauptforderung als auch Ihren Anspruch auf jegliche Inkassokosten vollumfänglich bestreite.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn nicht einmal angegeben ist, für wen das Inkassobüro die Forderung eintreibt]
Da Sie sich offenkundig nicht einmal in der Lage sehen, in Ihrem Inkassoschreiben den Inhaber der Forderung zu benennen, betrachte ich Ihr Schreiben als gegenstandslos.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn im Inkassoschreiben nicht angegeben wird, für welche Ware/Dienstleistung die Forderung gestellt wird]
Es wird von Ihnen nicht dargelegt, für welche bzw. wann angeblich von mir bei Ihrem Mandanten bestellte Ware/Dienstleistung Ihr Mandant eine Forderung gegen mich erhebt.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn keine Bestellung erfolgt ist und daher kein Vertrag mit dem Forderungssteller existiert]
Eine Auftragsvergabe an Ihren Mandanten zur Bestellung irgendeiner Dienstleistung bzw. Ware ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt, es existiert daher kein wirksamer Vertrag zwischen mir und Ihrem Mandanten.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn Sie eine unbestellte Ware/Zeitschrift erhalten haben]
Unter Bezug auf § 241a Abs. 1 BGB lehne ich eine Bezahlung für die Lieferung unbesteller Waren/Zeitschriften ab.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn Sie etwas bestellt haben im Glauben, es sei gratis gewesen, weil Sie die Preisangabe übersehen haben]
[Zutreffendes einfügen: Die Anmeldung/ Die SMS/ Die Bestellung] an Ihren Mandanten erfolgte in Unkenntnis der Kostenpflichtigkeit, weil ich von Ihrem Mandanten unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen diesbezüglich getäuscht wurde.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn Sie bei einer Telefonwerbung nur Ihre Kontonummer rausgegeben, aber einer Bestellung nicht zugestimmt haben]
Ihr Mandant hat sich die Herausgabe meiner Kontoverbindung durch unwahre Angaben erschlichen, es ist weder ein Vertrag zwischen mir und Ihrem Mandanten zustandegekommen, noch wurde die Zustimmung zur Lastschriftabbuchung erteilt.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn Sie am Telefon lediglich Info-Material bestellt haben, aber einer Bestellung nicht zugestimmt haben]
Ich habe Ihren Mandanten lediglich um Zusendung von Informationsmaterial gebeten, jedoch keine Dienstleistung bzw. Ware bestellt.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn Ihnen der Forderungssteller bisher völlig unbekannt war]
Der Anspruchssteller war mir bisher völlig unbekannt, irgendeine Geschäftsbeziehung gab es nicht.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn die Bevollmächtigung des Forderungsstellers im Original nicht beigefügt wurde]
Zudem weise ich darauf hin, dass Ihrem Schreiben eine Bevollmächtigung Ihres Mandanten im Original nicht beilag.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn es sich laut Inkassobrief um eine "abgetretene Forderung" handelt, wenn aber die Abtretungserklärung des ursprünglichen Forderungsstellers im Original nicht beigefügt wurde]
Zudem weise ich darauf hin, dass Ihrem Schreiben eine Abtretungserklärung im Original nicht beilag.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn eine Rechnungsnummer nicht angegeben war]
Ihr Schreiben enthält nicht einmal die Angabe einer Rechnungsnummer für eine Rechnung, die der Forderungssteller an mich ausgestellt haben müsste.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn Sie vom Forderungssteller niemals eine Rechnung erhalten haben]
Überhaupt ist mir seitens des Forderungsstellers eine Rechnung niemals zugegangen.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn ein Rechnungsdatum fehlt]
Weiterhin fehlt eine Angabe des Rechnungsdatums.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn vom Forderungssteller keine Anschrift bekanntgegeben wird]
Eine ladungsfähige Anschrift des Forderungsstellers geht aus Ihrem Schreiben nicht hervor.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn vom Forderungssteller nur eine obskure Briefkastenadresse bekanntgegeben wird]
Bei der von Ihnen angegebenen Adresse des Forderungsstellers handelt es sich nicht um eine ladungsfähige Anschrift.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn bereits Geld von Ihrem Konto abgebucht wurde]
Den seitens Ihres Mandanten widerrechtlich abgebuchten Geldbetrag habe ich zu seinen Lasten zurückbuchen lassen, und ich warne vor weiteren Abbuchungsversuchen.

[Die nächsten Sätze unverändert übernehmen]
Wie bereits ausgeführt, wird daher die Forderung vollumfänglich bestritten. Dies haben Sie dem Forderungssteller mitzuteilen.
Forderungen, die weder qualifiziert dargelegt noch in der Sache begründet sind, und die dem Forderungssteller daher nicht zustehen, werde ich nicht begleichen. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich fristgemäß widersprechen.
Von weiteren Mahnschreiben an meine Adresse ist Abstand zu nehmen.
Ich warne eindringlich vor widerrechtlicher Weitergabe meiner Daten an die SCHUFA.

Sie haben mir den Zugang des Schreibens sowie die Unterlassung weiterer Mahnschreiben in dieser Sache zu bestätigen.
Hierfür habe ich mir eine Frist bis zum [---hier Frist von 14 Tagen einsetzen---] notiert.
Andernfalls erfolgt umgehend Beschwerde bei der für Ihre Zulassung zuständigen Stelle.


Rechtsanwältin Petra Nieweg


Frage: Habe mich auf einer Internetseite angemeldet, ohne mir was dabei zu denken. Bis ich mitbekommen habe, dass das ein Abo war. Es stand aber nichts weiter da. Und heute habe ich von einem Inkassounternehmen einen Brief bekommen mit der Aufforderung einer Zahlung von 110,03 €.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Sie sollten den Forderungen des Internetanbieters am besten einmal schriftlich widersprechen, sofern das noch nicht geschehen ist.

Hinweisen können Sie hierin auf Folgendes:
Es fehlt hier schon an einem wirksamen Vertragsschluss, da ein Hinweis auf eine Gegenleistung, d.h. die Kostenpflichtigkeit des Angebots, sich zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nicht aber auf der Startseite findet. Sie als User dürfen daher aufgrund der Aufmachung der Internetseite zunächst davon ausgehen, dass der dort angebotene Service kostenfrei ist - zumal die dort zu findenden Gedichte in aller Regel an anderer Stelle im Internet kostenfrei anzuschauen sind.

Die Kostenpflichtigkeit verstößt hier gegen das so genannte Transparenzgebot, denn die Kostenpflichtigkeit wird für den User zunächst kaum erkennbar zwischen den übrigen Informationen in den AGB versteckt. Zudem ist der Vertrag über die Internetdienstleistung auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig, denn offensichtlich stehen Leistung (Gedichte, die es anderswo kostenlos zum Lesen oder zum Download gibt) und Gegenleistung (59,95 Euro jährlich) hier in einem krassen Missverhältnis.

Sie sollten aber in jedem Fall den folgenden Satz aufnehmen: "Hilfsweise mache ich hiermit von meinem Widerrufsrecht Gebrauch."

Lange Rede - kurzer Sinn: Ein kurzer Brief mit dem knappen Hinweis auf die oben geschilderte Rechtslage ist völlig ausreichend. Schreiben Sie einfach, dass ein Vertragsverhältnis aufgrund des Verstoßes gegen das Transparenzgebots sowie auch wegen Sittenwidrigkeit nicht zustande gekommen ist. Dazu dann einfach den oben zitierten Satz zum Widerrufsrecht hinzufügen, was dann insgesamt vollkommen ausreicht.

Stellen Sie sich aber trotz Ihres Briefes mit Hinweis auf die Rechtslage darauf ein, dass Sie auch in der Zukunft weitere E-Mails oder auch Briefe mit Zahlungsaufforderungen bekommen werden. Auch werden diese im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß im Ton schärfer. Auf diese Unannehmlichkeiten sollten Sie sich einstellen. Reagieren müssen Sie dann jedoch grundsätzlich nicht mehr, es sei denn, Ihnen wird ein gerichtlicher Mahnbescheid zugeschickt (erkennbar zumeist an einem gelben Umschlag und an einem Amtsgericht als Absender). Dann müssten Sie binnen zwei Wochen der darin genannten Forderung widersprechen. Ein Kreuz an der richtigen Stelle ("hiermit widerspreche ich der Forderung") genügt. Eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich.

Abschließend empfehle ich Ihnen daher, den Zahlungsaufforderungen nicht nachzukommen und sich von den Briefen / E-Mails nicht einschüchtern zu lassen, denn der Betreiber dieser Internetseite hat es offensichtlich darauf angelegt, unter Ausnutzung unbegründeter Ängste und Sorgen der Internetuser seine unberechtigten Forderungen durch zahlreiche Schreiben und Zahlungsaufforderungen und Androhungen von Erhöhungen und sonstigen Sanktionen durchzusetzen und den verängstigten User letztendlich so zur Zahlung auf eine nicht existente Forderung zu veranlassen.


Rechtsanwalt Tobias Kraft

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