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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Widerrufen

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kein allgemeines Widerrufsrecht. Geschlossene Verträge (gleich ob schriftlich oder mündlich) sind stets zu erfüllen. Häufig hören wir von Mandanten, dass diese davon ausgehen, dass es bei jeglichem Vertragstyp und bei jeglichem Vertragsgegenstand Widerrufsfristen gibt. Dem ist mit Nichten so. Eine Ausnahme gibt es nur bei den sogenannten Haustürgeschäften sowie bei Fernabsatzverträgen. Letztere liegen bei einem Kauf per Telefon, Post oder Internet vor. Die Widerspruchsfrist beträgt hier bei entsprechender Belehrung 2 Wochen, ohne Belehrung 6 Monate. Zu beachten ist jedoch, dass die Widerrufsrechte nur bei bestimmten Vertragstypen eingreifen. So sind beispielsweise bei Verträgen über Reiseleistungen bei der Lieferung von Zeitschriften, Lebensmitteln und Ähnlichem, bei Versicherungen und Fernunterricht und noch weiteren Anwendungsgebieten, das Widerrufsrecht ausgeschlossen oder es erlischt vorzeitig. Die Ausschließung des Widerrufsrechtes bzw. das vorzeitige Erlöschen eines Widerrufsrechtes nach §§ 312 b, 312 d BGB, ist in einer Vielzahl von Rechtsgebieten üblich. Um sicher zu sein, sollten Sie den Gang zum Anwalt nicht scheuen. Die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline helfen Ihnen gerne weiter!
Stand: 10.08.2009
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Frage: Ich habe bei der Firma IContent einen Vertrag abgeschlossen. Nach zwei Tagen kamen mir Zweifel. Nach Rücksprache mit meinen Sohn habe ich das ganze widerrufen. Dummerweise habe ich im Einschreiben (ohn...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, grundsätzlich muß in einem Widerrufsschreiben der Begriff "Widerruf" nicht ausdrücklich erwähnt werden. Es reicht, wenn aus dem Schreiben heraus deutlich wird, was gewollt ist, d. h. eine Vertragsaufhebung. Obwohl Sie in dem Schreiben an die Firma IContent also das Wort "Kündigung ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich habe bei der Firma IContent einen Vertrag abgeschlossen. Nach zwei Tagen kamen mir Zweifel. Nach Rücksprache mit meinen Sohn habe ich das ganze widerrufen. Dummerweise habe ich im Einschreiben (ohne Rückschein) und auch in der Mail an die Firma Incontent, Kündigung geschrieben statt Widerruf. Hier der genaue Wortlaut: Kündigung } Abonnement Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich das mit Ihnen am 11.01.2010 abgeschlossene Abonnement innerhalb der 2-Wochen-Frist. Ich bitte Sie mir die Kündigung schnellstmöglich schriftlich zu bestätigen. Mit freundlichen Grüssen Der 2. Mahnbescheid ist schon eingegangen.

Antwort: Sehr geehrter Mandant, grundsätzlich muß in einem Widerrufsschreiben der Begriff "Widerruf" nicht ausdrücklich erwähnt werden. Es reicht, wenn aus dem Schreiben heraus deutlich wird, was gewollt ist, d. h. eine Vertragsaufhebung. Obwohl Sie in dem Schreiben an die Firma IContent also das Wort "Kündigung" verwendet haben, ändert das nichts daran, daß eigentlich ein Widerruf gemeint ist. Das wird sogar sehr deutlich durch die Erwähnung der 2-Wochen-Frist. Tatsächlich wird sich die Firma IContent aber nicht durch einen Widerruf oder eine Kündigung beeindrucken lassen. Das Geschäftsmodell funktioniert allein dadurch, daß vermeintlichen Kunden ausdauernd gedroht wird. Hier wird dann in den Schreiben oft von Strafanzeigen, Schufaeinträgen, erheblichen Kosten und ähnlichem gesprochen. In manchen Fällen wird sogar ein Urteil eines Gerichts beigefügt, mit welchem belegt werden soll, daß ein Prozess auf jeden Fall gewonnen würde. Auch das ist falsch. Leider haben die Drohungen aber viel zu oft Erfolg und Betroffene zahlen, nur um endlich Ruhe zu haben. Sie werden mit größter Wahrscheinlichkeit weiterhin Mahnungen von IContent erhalten und anschließend von einem Inkassounternehmen. Der zu zahlende Betrag wird dabei natürlich immer höher. Am Ende werden Sie möglicherweise sogar noch Post von einem Anwalt bekommen. Dann ist wahrscheinlich Ruhe, bis Sie in einem Jahr eventuell nochmals angeschrieben werden, da dann das zweite Jahr des Vertrages beginnt und auch dafür gezahlt werden soll. Lassen Sie sich bitte durch all das nicht einschüchtern. Sie haben den Vertrag ordnungsgemäß widerrufen und müssen nichts zahlen. Ernst wird es nur in dem ausgesprochen unwahrscheinlichen Fall, daß Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen. Dann müssen Sie innerhalb der dort angegebenen Frist auf dem beiliegenden Formular Widerspruch einlegen. Absender des Schreibens muß ein deutsches Amtsgericht sein. Manche Inkassobüros drucken an die Stelle - oben rechts - an der man sonst den Absender vermutet, die Stelle, durch welche sie als Inkassobüro zugelassen sind. Das ist immer ein Amtsgericht und so wird versucht, die Betroffenen zu verwirren. Immer komplette Schreiben prüfen. Auch ein gerichtlicher Mahnbescheid heißt nicht, daß Sie einen Prozess verlieren würden. Im gerichtlichen Mahnverfahren wird nicht geprüft, ob ein angeblicher Anspruch besteht oder rechtmäßig ist. Daher ist der Widerspruch so wichtig. Eigentlich müssen Sie also nun nichts weiter tun, Sie können die eingehenden Mahnungen einfach abheften. Wenn Sie aber auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie auch ein weiteres Schreiben an die Firma IContent schicken, dieses Mal mit Rückschein. Das könnte dann z. B. so aussehen: Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr(e) Schreiben vom .........................., in dem Sie einen Betrag von ........ Euro für eine Serviceleistung verlangen. Dieser Forderung widerspreche ich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Ich habe zu keiner Zeit mit Ihnen einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen. Sie trifft insoweit die Beweispflicht, dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Insbesondere haben Sie den Nachweis zu führen, dass ich gemäß der gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz belehrt und informiert wurde. Unabhängig davon habe ich den von Ihnen behaupteten Vertrag mit Schreiben vom ... sowie mit E-Mail vom ... widerrufen. Ich bin daher auch nicht bereit, Ihre Forderung zu begleichen. Ihr Angebot zielt zudem auf eine Leistung ab, die in der behaupteten Form überhaupt nicht erbracht werden kann. Damit nutzen Sie die geschäftliche Unerfahrenheit Ihrer potentiellen Kunden aus. Ein solche Vereinbarung ist daher gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit der von Ihnen behauptete Vertrag nichtig. In diesem Zusammenhang verweise ich auf ein Urteil des Landgerichtes München I, AZ 30 S 10495/06. Danach ist eine Zahlung nicht zu leisten, wenn die Erbringung einer Leistung objektiv nicht möglich ist. Das trifft auch auf Ihr Angebot zu. Daneben besteht vorliegend ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, hier monatliche Zahlungen von 8 Euro für üblicherweise im Internet kostenlos erhältliche Programme. Auch hier ist die Rechtsfolge Nichtigkeit gem. § 138 BGB. Hilfsweise widerrufe und kündige ich den Ihrer Meinung nach bestehenden Vertrag und fechte ihn zusätzlich hilfsweise wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB an. Außerdem erkläre ich auch vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist und bitte Sie um eine entsprechende schriftliche Bestätigung. Ich fordere Sie auf, von weiteren Drohschreiben denen jedwede Grundlage fehlt, Abstand zu nehmen. Ansonsten behalte ich mir weitere rechtliche Schritte gegen Sie vor, u. . auch das Stellen einer Strafanzeige. Mit freundlichen Grüßen Bei der Formulierung des Schreibens habe ich angenommen, daß es sich um eines der klassischen Angebote der Firma IContent handelt, die monatlich 8,00 € verlangen, dafür, daß man kostenlose Programme downloaden kann, eine Adresssammlung vorfindet o. ä.. Mir ist derzeit kein Angebot der Firma bekannt, daß einen rechtlich wirksamen Vertragsschluss zuläßt. Für den Fall, daß Sie später Schreiben von einem Inkassounternehmen erhalten, können Sie an ein solches wie folgt schreiben: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich bezüglich Ihres Mahnschreibens sowohl die Hauptforderung als auch Ihren Anspruch auf jegliche Inkassokosten vollumfänglich bestreite. Ich habe mich zwar bei Ihrem Mandanten angemeldet, jedoch war ich mir über die finanziellen Konsequenzen nicht im Klaren. Folgerichtig habe ich umgehend einen Widerruf per E-Mail und Einschreiben an Ihren Mandanten geschickt. Das Ignorieren der rechtlichen Folgen ändert an diesen nicht. [Den nächsten Satz einfügen, wenn die Bevollmächtigung des Forderungsstellers im Original nicht beigefügt wurde - ist bei Abzockinkasso die Regel, muß aber rechtlich vorgelegt werden, wenn man Geld für jemand anderen eintreibt] Zudem weise ich darauf hin, dass Ihrem Schreiben eine Bevollmächtigung Ihres Mandanten im Original nicht beilag. [Den nächsten Satz einfügen, wenn es sich laut Inkassobrief um eine "abgetretene Forderung" handelt, wenn aber die Abtretungserklärung des ursprünglichen Forderungsstellers im Original nicht beigefügt wurde - gilt wie vorstehend bei der Bevollmächtigung] Zudem weise ich darauf hin, dass Ihrem Schreiben eine Abtretungserklärung im Original nicht beilag. [Den nächsten Satz einfügen, wenn bereits Geld von Ihrem Konto abgebucht wurde - kann passieren, wenn man Ihre Kontonr. herausgefunden hat, also immer Konto kontrollieren und derartige Abbuchungen sofort zurückholen lassen, die Kosten dafür muß die Gegenseite tragen, was die Banken gleich so machen.] Den seitens Ihres Mandanten widerrechtlich abgebuchten Geldbetrag habe ich zu seinen Lasten zurückbuchen lassen, und ich warne vor weiteren Abbuchungsversuchen. Wie bereits ausgeführt, wird daher die Forderung vollumfänglich bestritten. Dies haben Sie dem Forderungssteller mitzuteilen. Forderungen, die weder qualifiziert dargelegt noch in der Sache begründet sind, und die dem Forderungssteller daher nicht zustehen, werde ich nicht begleichen. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich fristgemäß widersprechen. Von weiteren Mahnschreiben an meine Adresse ist Abstand zu nehmen. Ich warne eindringlich vor widerrechtlicher Weitergabe meiner Daten an die SCHUFA. Sie haben mir den Zugang des Schreibens sowie die Unterlassung weiterer Mahnschreiben in dieser Sache zu bestätigen. Hierfür habe ich mir eine Frist bis zum [---hier Frist von 14 Tagen einsetzen---] notiert. Andernfalls erfolgt umgehend Beschwerde bei der für Ihre Zulassung zuständigen Stelle. Ich hoffe, mich unmissverständlich ausgedrückt zu haben. Mit freundlichen Grüßen [Ihre Unterschrift]


Rechtsanwältin Petra Nieweg

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