Frage: Ich habe über das Internet bei einer Firma kostenlose (wie angeboten) Prospekte angefordert. Daraufhin wurde ich angerufen (unaufgefordert!) und mir ein Besuch eines Mitarbeiters angeboten mit Beratung und Vorführung. Dem habe ich zugestimmt und bei diesem Besuch (10.08.09) auch einen Badelift gekauft, für den ich auch noch sofort eine Anzahlung von 30% geleistet habe.
Am 17.08.09 wurde das Gerät geliefert. Da ich meine Mutter (für die das Gerät bestimmt war) nicht von seiner Ungefährlichkeit überzeugen konnte, habe ich es am 26.08.09 zusammen mit einem schriftlichen Widerruf zurückgeschickt. Die Firma lehnt den Widerruf allerdings ab, da die Frist am 25.08.09 abgelaufen ist.
Nun meine Frage(n): lt. Gesetz besteht auch bei Haustürgeschäften, als solches muss man diesen Fall wohl betrachten, ein Widerspruchsrecht von 2 Wochen (BGB §312 i.V. mit §355), gilt aber auch der 3. Absatz dieses Paragraphen, der besagt, dass bei Waren diese Frist erst ab dem Tag der Lieferung gilt? Auf jeden Fall habe ich mich in einem Antwortschreiben, das der Ablehnung meines Widerrufs folgte, darauf berufen. Die Firma reagierte daraufhin mit Anrufen und, da sie mich nicht erreichte, mit einem erneuten Ablehnungsschreiben, in dem ich aufgefordert werde anzurufen, damit man mich auf meinen Fehler hinweist und sie lehnt weiterhin meinen Widerruf ab.
Da ich in Rechtsfragen nicht sonderlich bewandert bin, sehe ich keinen Fehler. Meiner Meinung nach habe ich fristgerecht widerrufen (innerhalb 2 Wochen nach Warenlieferung) und ich habe den Vertreterbesuch auch nicht "bestellt", sondern lediglich einem Beratungs- und Vorführtermin zugestimmt. Des weiteren ist in den AGB, die auf der Rückseite des Bestellscheins abgedruckt sind, nichts in Richtung Widerruf vermerkt. Die AGB, die im Internet veröffentlicht sind, enthalten allerdings den Satz: " Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen".
Muss ich diesen Badelift abnehmen und die Restsumme bezahlen oder besteht noch eine Möglichkeit aus diesem Vertrag herauszukommen?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung:
Ist der Widerruf eines Haustürgeschäfts innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Sache noch rechtzeitig?
Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei Ihrem Geschäft um ein sog. Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB handelt. Der Ausschluss gem. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB greift hier nicht, da das Anfordern eines Prospektes nicht der vorherigen Bestellung eines Vertreters gleichzusetzen ist. Es steht Ihnen mithin grundsätzlich das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) gem. § 312 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Maßgeblich für den Fristbeginn des § 355 Abs. 1 S. 1 BGB ist die ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers. Entgegen Ihrer Auffassung beginnt die Frist nicht mit der Übergabe der Sache gem. § 355 Abs. 3 BGB. Abs. 3 S. 2 ist auf die Fälle des Abs. 2 S. 1 , der in Ihrem Falle greift, nicht anwendbar, sondern nur auf die des Abs. 3 S. 1, vgl. LG Dortmund NJW 2003, 3355; Erman/Saenger BGB 12. Auflage 2008 § 355 Rn 17.
Es kommt bei Ihnen darauf an, ob Sie am 10.08.2009, am Tag der Bestellung, ordnungsgemäß belehrt worden sind. Sollte dies der Fall gewesen sein (dazu unten), würde die 2wöchige Widerrufsfrist gem. § 187 Abs. 1 BGB am 11.08.2009 beginnen und gem. § 188 Abs. 2 BGB mit der Absendung am 25.08.2009 enden. Mithin wäre die Absendung vom 26.08.2009, wie von Ihnen erfolgt, verspätet.
Sind Sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden, so greift die Regelung des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach würde bei nachgeholter Belehrung die Einmonatsfrist gelten, so dass Ihr Widerspruch rechtzeitig wäre.
Es kommt also entscheidend darauf an, ob Sie ordnungsgemäß belehrt worden sind. Die Frist beginnt gem. § 355 Abs. 2 erst mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in der Textform des § 126 b BGB nach Vertragsschluss (BGH ZIP 2002, 1730: eine zuvor erteilte Belehrung ist unwirksam) mitgeteilt worden ist. In Betracht kommt also auch eine Übermittlung durch Telefax oder e-Mail. Erforderlich ist, dass ein Exemplar der Belehrung beim Verbraucher verbleibt. Nimmt der Unternehmer die Belehrung hingegen nach einmal erfolgter Aushändigung wieder an sich, kann die Frist erst zu laufen beginnen, wenn der Verbraucher die Belehrung zum dauerhaften Verbleib, jedenfalls aber zum Verbleib bei ihm bis zum Ende der Widerrufsfrist zurückerhält, vgl. AG Koblenz BB 2002, 1981.
Nach Ihrer Mitteilung in der Fragestellung war auf der Rückseite des Bestellscheins nichts in Richtung Widerruf vermerkt. Ferner teilen Sie mit, dass die AGB offensichtlich nur im Internet veröffentlich sind und Sie sich diese dort angeschaut haben. Dies indes genügt den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nicht. An der dauerhaften Widergabe im Sinne des § 126 b BGB fehlt es, wenn die Informationen lediglich auf der Homepage des Unternehmens auftauchen, es sei denn, der Verbraucher hätte sie ausgedruckt oder auf einen festen Datenträger gespeichert; die bloße Abrufbarkeit genügt für die Erfüllung der Textform noch nicht, vgl. KG ZGS 2006, 394; Bamberger/Roth/Grothe BGB 2. Auflage 2008 § 355 Rn. 9.
Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Am 30 11 09 bekam ich eine Rechnung von einer Telefongesellschaft über 85.81 Eruo.
Den habe ich widersprochen, weil dabei 72.11 Eruo von einer Firma P. waren. Die Telefongesellschaft hatte das Geld zurückgehalten. Am 27.03.2010 bekam ich eine Mahnung von der Firma P. mit Androhung, wenn ich nicht bis 04.04.2010 bezahle,werden sie ohne weitere Ankündigung an ein Inkassounternehmen weiterleiten.
Meine Frage: Wie soll ich mich gesetzlich richtig verhalten?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
in letzter Zeit haben wir öfter Anfragen von Mandanten, die in ihren Telefonrechnungen Beträge von Anbietern, wie PM2 haben, die sie nicht zuordnen können, und von denen Sie auch keine Leistung erhalten haben.
Benachrichtigen Sie als erstes Telekom schriftlich, dass Sie keine weiteren Abbuchungen dieser Firma mehr dulden und zurückgehen lassen.
Schreiben Sie dann an PM2 unter Widerruf und Anfechtung sämtlicher etwaiger Vertragserklärungen, erteilen Sie ein ausdrückliches Verbot der Abbuchung sei es direkt, sei es über Telekom und drohen Sie eine Unterlassungsklage im Wiederholungsfall an.
Sollten Sie Post von einem Inkassobüro oder Rechtsanwalt erhalten, ignorieren sie diese, die Leute klagen im Allgemeinen nicht. Nur wenn Sie einen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten sollten, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Rechtsanwalt Florian Wehner

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