Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Werkvertrag
Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger entgeltlichen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und ist in § 631 BGB geregelt. Bei einem Werkvertrag ist der Auftragnehmer verpflichtet, das bestellte Werk zu erstellen und der Auftraggeber bei der Abnahme der Werkleistung die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Der Auftragnehmer schuldet vertraglich den Erfolg der Herstellung der Leistung. Durch die Verpflichtung zur Herstellung des Erfolges unterscheidet sich der Werkvertrag von anderen Vertragstypen wie dem Dienstvertrag und dem Auftrag, bei denen allein das Tätigsein als solches geschuldet wird. Als Gegenstände des Werkvertrags kommen insbesondere Arbeiten an einem Bauwerk, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Planungs- und Überwachungsleistungen sowie andere unkörperliche Werke wie etwa Gutachtenerstattung, Beförderungsleistungen, Operationen, Theateraufführungen in Betracht.
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Stand: 21.12.2010
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