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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Werkvertrag

Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger entgeltlichen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und ist in § 631 BGB geregelt. Bei einem Werkvertrag ist der Auftragnehmer verpflichtet, das bestellte Werk zu erstellen und der Auftraggeber bei der Abnahme der Werkleistung die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Der Auftragnehmer schuldet vertraglich den Erfolg der Herstellung der Leistung. Durch die Verpflichtung zur Herstellung des Erfolges unterscheidet sich der Werkvertrag von anderen Vertragstypen wie dem Dienstvertrag und dem Auftrag, bei denen allein das Tätigsein als solches geschuldet wird. Als Gegenstände des Werkvertrags kommen insbesondere Arbeiten an einem Bauwerk, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Planungs- und Überwachungsleistungen sowie andere unkörperliche Werke wie etwa Gutachtenerstattung, Beförderungsleistungen, Operationen, Theateraufführungen in Betracht. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 21.12.2010
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Frage: Vor 6 Jahren haben wir von einer Gartenbau-Firma für viel Geld einen Garten planen und anlegen lassen. Die Gartenbau-Firma hat auch Bambus geplanzt, eine Sorte die Rhizome (Ausläufer) produziert. Ein...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Entscheidend wird in Ihrem Fall wohl sein, wann Sie festgestellt haben, dass keine Wurzelsperre vorhanden ist. 1. Sie haben vor sechs Jahren mit dem Gartenbauunternehmen einen Werkvertrag geschlossen. Das Unternehmen hat sich damit verpflichtet, ein mangelfreies Werk zu erstellen ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Vor 6 Jahren haben wir von einer Gartenbau-Firma für viel Geld einen Garten planen und anlegen lassen. Die Gartenbau-Firma hat auch Bambus geplanzt, eine Sorte die Rhizome (Ausläufer) produziert. Eine Rhizomsperre (Wurzelsperre) wurde nicht eingebaut, obwohl nach den allgemein anerkannten Regeln der Pflanzkunst eine deratige Wurzelausbreitungssperre unabdingbar ist. Jetzt hat der Bambus unsere Gartenfläche (ca. 30m2) total überwuchert, hat andere Pflanzen erstickt und den ehemals schönen Garten ruiniert. Eine Bambusentfernung ist mit viel Aufwand verbunden, die gesamte Fläche muß mit einem Bagger bis 60 cm Tiefe ausgehoben werden, der kontaminierte Aushub muß entsorgt werden und die Restwurzeln des Bambus müssen vollständig entfernt werden. Der Garten muß anschließend wieder neu hergestellt werden. Frage? Können wir von der Gartenbaufirma Wiedergutmachung oder Schadensersatz fordern, die zu Lasten dieser Firma geht, weil damals vor 6 Jahren eine ?grob fahrlässige? Unterlassung und Nichtbeachtung der Regeln der Pflanzkunst stattgefunden hat??

Antwort: Sehr geehrter Mandant, Entscheidend wird in Ihrem Fall wohl sein, wann Sie festgestellt haben, dass keine Wurzelsperre vorhanden ist. 1. Sie haben vor sechs Jahren mit dem Gartenbauunternehmen einen Werkvertrag geschlossen. Das Unternehmen hat sich damit verpflichtet, ein mangelfreies Werk zu erstellen. Grundsätzlich ist es ein Mangel, bei der von Ihnen angesprochenen Bambusart die Wurzelsperre nicht anzubringen. Sofern Ihnen dieser Umstand der fehlenden Sperre bekannt war, hätten Sie schon vor der Abnahme die Erfüllung verlangen können. Nach der Abnahme hätten Sie einen Nachbesserungsanspruch gehabt. Sie hätten hier also den Unternehmer auffordern können, den Mangel zu beseitigen. In Ihrem Fall hätte das bedeutet, dass die Pflanzung nochmals neu angelegt werden musste. Allerdings darf der Unternehmer frei wählen, wie er den Mangel beseitigt. Hierzu muss der Auftraggeber dem Unternehmer eine angemessene Frist setzen. Ich gehe davon aus, dass Sie dies ohne weiteres getan hätten, sofern ihnen das Fehlen der Wurzelsperre bekannt war. 2. In Ihrem Fall könnte sich jedoch ein Anspruch aus einer Vertragsverletzung ergeben, wenn der Unternehmer Nebenpflichten aus dem Werkvertrag verletzt hätte. Hier könnte er leistungsbezogene Pflichten, die Ihr Interesse an Aufklärung und Beratung oder Informationen betreffen, da Sie ein berechtigtes Interesse an dem Schutz ihres Eigentums haben, verletzt haben. Diese Aufklärungs- , Prüfungs- und Beratungspflichten richten sich in Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls. Ich gehe davon aus, dass Sie durch das Gartenunternehmen bei der Auswahl der Pflanzen beraten wurden. In diesem Zusammenhang hätte das Gartenbauunternehmen auf die Eigenart des Bambus hinweisen müssen. Sie hätten sich in diesem Fall eventuell anders entschieden, sofern tatsächlich eine ausreichender Aufklärung erfolgt wäre. Darüber hinaus hat das Unternehmen auch seine Fürsorgepflichten im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung verletzt. Auf diese Fürsorgepflichten beziehen sich auf den Schutz Ihres Eigentums. Um den weiteren Gartenraum zu schützen, hätte hier die Sperre eingebaut werden müssen. Beide Varianten setzen jedoch voraus, dass die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Allerdings verjähren diese Ansprüche innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes. Sie könnten sich allerdings auch darauf berufen, dass sie den Mangel jetzt erst festgestellt haben. Fraglich ist allerdings, ob dieses Erfolg haben wird, da sie mitteilten, dass bereits die gesamte Gartenfläche überwuchert sei. Hier könnte man Ihnen vorhalten, dass Sie bereits früher den Mangel hätten geltend machen können. 3. Sie könnten jedoch Ansprüche aus § 823 BGB wegen Eigentumsverletzung haben. Ihr Eigentum wurde hier dadurch verletzt, dass durch das Weglassen der Wurzelsperre der gesamte Garten in Mitleidenschaft gezogen wurde, somit also Ihre anderen Pflanzen beschädigt wurden. Allerdings könnte Ihnen auch hier der Gartenbauunternehmer die Verjährung Ihres Anspruches entgegenhalten. Die Verjährung beträgt regelmäßig nach § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und sie als Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Hier beziehe ich mich nochmals auf meine vorstehenden Ausführungen, zu dem Zeitpunkt Ihrer Kenntnis von der fehlenden Sperre beziehungsweise der beginnenden Überwucherung. Bei Ihnen kommt jedoch die Verjährungsvorschrift nach Paragraph 199 Abs. 3 S. 1 Nr.1 BGB zum Tragen. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Eigentums beträgt die Verjährungsfristfrist entweder ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Hiermit wäre der Anspruch noch nicht verjährt.


Rechtsanwältin Anette Führing

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