Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 1094 BGB geregelt. Danach kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist. Bei der Bestellung des Vorkaufsrecht handelt es sich um ein dingliches Recht. Dieses bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.(§ 311 b BGB)
Der Vertrag selbst, also der schuldrechtliche Vertrag, ist also formbedürftig.
Ein Bruchteil eines Grundstückes kann nur mit einem Vorkaufsrecht belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers steht.
(§ 1095)
Bei weiteren Rückfragen rund um den Themenkreis Vorkaufsrecht, stehen Ihnen jederzeit die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline mit kompetenten Rechtstipps zur Seite. Stand: 19.10.2010
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