Die Verfolgung der Zahlung einer berechtigten Forderung setzt zunächst voraus, dass sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet. Hier sieht § 286 Absatz 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Erleichterung für den Gläubiger vor. Es tritt ein automatischer Verzug bei Entgeltforderungen innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung ein. Sofern Rechnungen gegenüber Verbrauchern gestellt werden, ist eine besondere Hinweispflicht zu beachten. Die Verbraucher müssen in der Rechnung auf die Folgen des § 286 Absatz 3 BGB hingewiesen werden. Dieser Hinweis, dass nach § 286 Absatz 3 BGB ein Verzug auch ohne Mahnung eintritt, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tage nach Zugang der Rechnung erfolgt, sollte besonders hervorgehoben werden.
Selbstverständlich kann auch ein Verzug bei Geldforderungen vor Ablauf der 30 Tage herbeigeführt werden. Hierbei ist Voraussetzung, dass der Gläubiger dem Schuldner eine Mahnung, also eine eindeutige Aufforderung, die Leistung zu erbringen, übermittelt hat. Auch hier sieht das Gesetz wieder Erleichterungen für den Gläubiger vor. Diese Mahnung ist gemäß § 286 Absatz 2 BGB entbehrlich, sofern der Gläubiger eine Zeitbestimmung nach dem Kalender gesetzt hat.
Hat der Gläubiger z.B. den Schuldner aufgefordert die Leistung bis zum ersten eines bestimmten Monats zu zahlen, so kommt der Schuldner ohne Mahnung mit Ablauf diese genannten Termins in Verzug. Dasselbe trifft zu, sofern die Leistungszeit nach dem Kalender berechnet werden kann. Z.B. hat der Gläubiger in seine Rechnung aufgenommen, dass die Forderung zwei Wochen nach Lieferung oder zwei Wochen nach Rechnungserteilung fällig wird. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die Frist angemessen ist, also der Zeitraum zwischen Ereignis und der Leistung von dem Schuldner. Zehn Tage werden hier von der Rechtssprechung immer als angemessen angesehen.
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