Verzicht der Einrede - Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Bei der Einrede selbst handelt es sich um ein sogenanntes Gegenrecht, mit dessen Hilfe es möglich ist, die Durchsetzung eines subjektiven Rechts eines anderen zu verhindern.

Ausgehend von der grundsätzlichen freien Verfügbarkeit über zustehende Rechte können Rechtsträger natürlich auch auf ihr Recht auf Einrede verzichten. Dies kann unter Umständen für eine oder beide Seiten von Vorteil sein.

Die wichtigste Einrede des Schuldners ist die Einrede der Verjährung. Tritt die Verjährung ein, kann der Gläubiger zwar nach wie vor die Erfüllung seiner Forderung, etwa die Zahlung, verlangen, der Schuldner ist dann jedoch nicht mehr verpflichtet, diese Forderung zu erfüllen.
Auf diese Einrede kann der Schuldner freilich auch verzichten, so dass der Gläubiger in der Lage verbleibt, die Erfüllung dieser Forderung verlangen zu können.

Bevor Sie als Schuldner auf eine Einrede verzichten, sollten Sie tunlichst anwaltlichen Rat einholen, da ein Verzicht auf Einreden regelmäßig einen Verlust von Rechten nahe kommt oder mit sich bringen kann. Es gebietet sich daher, rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, am besten über die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG.


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