Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verwahrung
Verwahrung bedeutet grundsätzlich nur Sicherstellung oder Aufbewahrung. Von Verwahrung spricht man in vielfältigen Konstellationen. Zu nennen sind hierbei vor allem:
- Die Verwahrung von Personen, beispielsweise im Sinne einer Anstaltsunterbringung oder polizeilichem Gewahrsam sowie Untersuchungshaft oder Strafhaft.
- Die Verwahrung von Sachen, beispielsweise die polizeiliche Sicherstellung von Diebesgut bis zur Rückgabe an den eigentlichen Besitzer.
- Die besondere amtliche Verwahrung ist ein Verfahren zur Verwahrung von letztwilligen Verfügungen (Testamenten und Erbverträgen) beim Amtsgericht. Die besondere amtliche Verwahrung sichert die Testamente und Verträge vor Verlust und Verfälschung und gewährleistet, dass sie im Erbfalle durch das Gericht eröffnet werden.
- Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Dies regeln im zivilrechtlichen Bereich die §§ 688 bis 700 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Im Unterschied zur Miete wird nicht die Überlassung eines Raumes, sondern nur die Aufbewahrung einer Sache geschuldet.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 08.04.2011
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