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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vertragsverletzung

"Vertrag kommt von Vertragen" ist ein alter Allgemeinplatz. In einem Vertrag gleich, ob mündlich oder schriftlich geschlossen, werden bezüglich einer Sache die Rechte und Pflichten der Beteiligten festgelegt und festgehalten. Wer sich mehr Rechte herausnimmt als ihm zustehen oder seine Pflichten nicht erfüllt, verletzt den Vertrag. Im Zivilrecht und den verwandten Rechtsgebieten werden kraft Gesetzes die Konsequenzen für den Fall der Vertragsverletzung geregelt. Das sind Bestimmungen wie sich Rechte und Pflichten nach einer Vertragsverletzung verändern, die Schadensersatz begründen oder bei sog. Dauerschuldverhältnissen wie Miete und Arbeitsvertrag die Beendigung des Vertrages regeln.

Oft kommt es auf die richtige Reaktion auf eine Vertragsverletzung an, um die Rechte des vertragstreuen Parts zu sichern. Sprechen Sie frühzeitig mit uns, um die richtige Taktik für Ihren Fall zu finden.
Stand: 06.12.2011
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Richter: Flug-Umbuchung wider Willen ist eine Nichtbeförderung
Nürnberg (D-AH) - Werden Fluggäste gegen ihren Willen und nur deshalb auf eine spätere Linie umgebucht, weil ihre Plätze für andere säumige Passagiere mit Anschlussflügen gebraucht werden, ist das nach der neuen EG-Verordnung eine Nichtbeförderung, für die bei Verspätungen entsprechend deftiger Schadensersatz seitens der ...weiter lesen


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Frage: Ich bin schon seit mehreren Jahre Kunde bei einer Firma, die unter anderem Gameserver und Voiceserver für Spiele und andere Sachen anbietet. Ich habe mehrmals versucht mich von ihnen zu trennen durch Kündigungen...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Die Kündigung eines Vertrages ist grundsätzlich jederzeit möglich, sofern der Vertrag nicht für eine befristete Laufzeit abgeschlossen wurde. Zudem kann ein Vertrag im Falle der einseitigen Vertragsverletzung von einer Partei auch außerordentlich und damit fristlos gekündig ...⇒ zum vollständigen Fall


Richter: Flug-Umbuchung wider Willen ist eine Nichtbeförderung

Nürnberg (D-AH) - Werden Fluggäste gegen ihren Willen und nur deshalb auf eine spätere Linie umgebucht, weil ihre Plätze für andere säumige Passagiere mit Anschlussflügen gebraucht werden, ist das nach der neuen EG-Verordnung eine Nichtbeförderung, für die bei Verspätungen entsprechend deftiger Schadensersatz seitens der Fluggesellschaft fällig wird. Das gilt auch dann, wenn die Buchung bereits vor Inkrafttreten der EU-Richtlinien erfolgte, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem solchen Fall (Az. 41 C 12316/05) die betreffende Fluggesellschaft zur Zahlung von 1.200 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Obwohl der Kläger und seine Familie sich rechtzeitig mit gültigen Tickets zu ihrem Rückflug einfanden, wurden sie zu Gunsten anderer, wegen eines Anschlussfluges besonders eiliger Passagiere nicht mitgenommen und einfach auf die nächste Maschine umgebucht. Die startete aber wegen eines technischen Defekts erst Stunden später. Wodurch den Betroffenen und den sie abholenden Bekannten am Zielflughafen Düsseldorf erhebliche Mehrkosten entstanden. Die wollte die Fluggesellschaft nicht zahlen, weil die sie dazu verpflichtende Verordnung zum Zeitpunkt der Buchung noch gar nicht gültig gewesen sei.
Hier ginge es aber nicht um den Vertragsabschluss, sondern um die den Schaden auslösende Vertragsverletzung, konterte der Düsseldorfer Amtsrichter. Schutzzweck der europäischen Norm ist es, Fluggäste bei Flügen durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung zu schützen - und die Erfüllung der Vertragspflicht realisierte sich in diesem Fall erst am Rückflugtag. Zum Zeitpunkt der Umbuchung wider Willen war die Verordnung schon in Kraft.


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Frage: Ich bin schon seit mehreren Jahre Kunde bei einer Firma, die unter anderem Gameserver und Voiceserver für Spiele und andere Sachen anbietet. Ich habe mehrmals versucht mich von ihnen zu trennen durch Kündigungen, doch leider wurden in den meisten Fällen meine Schreiben oder emails nicht beantwortet. Meistens werde ich dann noch dreist gefragt "warum kündigen Sie"? Wenn ich dann darauf geantwortet habe, bekam ich meistens keine Antwort mehr. Ich habe beweise für die verschickten emails sogar auch noch den originalen Schein von der Post, da ich den letzten Brief (Kündigung) per Einschreiben versendet habe, und zwar dies am 24.11.2008. Ich möchte rückwirkend zum 24.11.2008 nochmals bei denen kündigen und habe bis jetzt keine Antwort bekommen. Welche Chancen habe ich? Wie soll ich nun vorgehen? Wie kann ich meine Drohungen und Mahnungen in die Tat umsetzen? Ich will nicht mehr zahlen und besonders nicht für einen Dienst, den ich schon seit 2 Jahre nicht mehr nutze. Immerhin handelt es sich hier um eine monatliche Summe von 50 € die jeden Monat abgebucht wird.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Die Kündigung eines Vertrages ist grundsätzlich jederzeit möglich, sofern der Vertrag nicht für eine befristete Laufzeit abgeschlossen wurde. Zudem kann ein Vertrag im Falle der einseitigen Vertragsverletzung von einer Partei auch außerordentlich und damit fristlos gekündigt werden. In einem solchen Fall muss ein so genannter "wichtiger Grund? vorliegen, den die kündigende Partei im Streitfall beweisen muss.

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dies bedeutet, dass die Kündigung der Gegenpartei zugegangen sein muss. Die kündigende Partei muss den Zugang des Kündigungsschreibens im Streitfall ebenfalls nachweisen können.

Im Regelfall ist eine rückwirkende Kündigung nicht möglich. Zudem muss eine Kündigung formgerecht und fristgerecht bei der Gegenpartei eingegangen sein.

Zur Kündigung des Vertrages ist Paragraph 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von shark-systems.de zu berücksichtigen. Dieser Paragraf regelt die Voraussetzungen, wenn der Kunde den Vertrag kündigt.

Paragraph 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lautet wie folgt:

?Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, gilt für die Kündigung eines Gameservers eine Frist von 21 Tagen zum Monatsende. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von 6 Monaten, gilt eine 30 Tage Kündigungsfrist.. Bei Verträgen über einer Laufzeit von 6 Monaten gilt eine 61 Tage Kündigungsfrist. Kündigungen gelten nur in schriftlicher Form per Post, Fax oder durch Übermittlung eines eingescannten und unterzeichneten Kündigungsschreibens per E-Mail (Die Unterschrift muß lesbar sein!). Eine Kündigung ohne Unterschrift wird nicht anerkannt! Falls nicht anders vereinbart, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um die selbe Vertragslaufzeit.?

Damit Sie sich auf die von Ihnen ausgesprochene Kündigung vom 24.11.2008 berufen können, muss zunächst vorausgesetzt werden, dass die Kündigung schriftlich per Post, Fax oder durch Übermittlung eines eingeschriebenen und unterzeichneten Kündigungsschreibens per E-Mail bei der Gegenseite eingegangen ist. Wenn Sie den Brief per Post geschickt haben, dürfte diese Voraussetzung erfüllt sein.

Darüber hinaus muss das Kündigungsschreiben von Ihnen unterzeichnet sein. Hierbei habe ich Bedenken, dass es zwingend notwendig ist, dass die Unterschrift, wie die Geschäftsbedingungen es verlangen, lesbar sein muss. Ich halte dies eher für eine unwirksame Klausel, da die Lesbarkeit der Unterschrift ein Merkmal darstellt, welches für den Absender nicht eindeutig zu bestimmen ist. Es dürfte aber vertretbar sein, dass für die Gegenseite erkennbar sein muss, von wem das Kündigungsschreiben stammt. Dies bedeutet, dass der Absender klar erkennbar sein muss.

Vorausgesetzt, diese Bedingungen sind in Ihrem Schreiben vom 24.11.2008 erfüllt, wäre von einer bereits vorliegenden wirksamen Kündigung auszugehen.
Hierzu wäre es allerdings erforderlich, dass Sie mit der Quittung der Post nicht nur nachweisen können, dass Sie das Schreiben aufgegeben haben. Vielmehr müssten Sie auch nachweisen können, dass das Schreiben bei der Gegenseite eingegangen ist. Dies funktioniert regelmäßig nur durch einen Rückschein oder durch ein so genanntes Einwurf-Einschreiben. Sofern es sich bei dem Kündigungs-Brief nicht um ein solches Einschreiben handelt, halte ich es eher für sinnvoll, eine erneute Kündigung auszusprechen und diese per Post und Einwurf-Einschreiben an die Gegenseite zu versenden.
Das Vertragsverhältnis würde dann nach der 61-tägigen Kündigungsfrist beendet sein.

Bei der Kündigung kommt es nicht darauf an, dass die Gegenseite das die Kündigung akzeptiert. Denn diese wird alleine schon mit dem Zugang bei der Gegenseite wirksam.
Auch müssen Sie für eine fristgemäße Kündigung keinen Kündigungsgrund nennen.

Alternativ könnten Sie darauf bestehen, dass die Kündigung am 24.11.2008 zugegangen und damit wirksam geworden ist. Im Streitfall obliegt Ihnen jedoch hierfür die Beweispflicht.
Da nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist, wie ein solcher Rechtsstreit enden würde, würde ich Ihnen empfehlen, dennoch vorsichtshalber nochmals zu kündigen.

Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass Sie für den Fall, dass Sie nachweisen können, dass das Vertragsverhältnis mit dem 24.11.2008 wirksam gekündigt worden wäre, Rückforderungsansprüche für die zwischenzeitlich gezahlten Mietzahlungen hätten. Diese müssten Sie gegebenenfalls auf gerichtlichen Wege geltend machen. Auch dabei müssten Sie die Wirksamkeit der Kündigung beweisen.


Rechtsanwalt Alexander Peter Taubitz

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