Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht
Mit dem Begriff Vertragsrecht ist allgemein gemeint die Summe von Regelungen und Rechtsprechung betreffend Verträge, wie etwa das Recht des Zustandekommens und der Wirkungen sowie der Durchführung oder Beendigung von Verträgen.
Die Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft geschieht regelmäßig mittels eines geschlossenen Vertrages. Der Vertrag ist ein in der Regel ein zweiseitiges oder auch mehrseitiges Rechtsgeschäft.
Das Zustandekommen eines solchen Vertrages geschieht durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Diese sind das Angebot (Antrag zum Vertragsschluss) und die Annahme dieses Antrages zum Vertragsschluss.
Als Vertragspartner wird diejenige Partei eines Vertrages bezeichnet, welche den Vertrag mit eingegangen ist. Der Vertragspartner eines Kaufvertrages ist daher für die Erwerberin und den Erwerber der Kaufsache, der Verkäufer. Die Vertragspartnerin und der Vertragspartner sind mithin diejenige Partei, von welcher die Gegenpartei die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten fordern kann.
Neben dem Recht des Vertragsschlusses selbst umfasst das Vertragsrecht auch solche Normen, welche Auskunft darüber geben, wie zu verfahren ist, insofern der Vertrag mit Mängeln behaftet ist (z. B. Einigungsmangel, Sittenwidrigkeit) und wie bei Unmöglichkeit oder Verzug mit einer Leistungsverpflichtung sowie bei mangelhafter Durchführung des Vertrages, zu verfahren ist.
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