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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Mit dem Begriff Vertragsrecht ist allgemein gemeint die Summe von Regelungen und Rechtsprechung betreffend Verträge, wie etwa das Recht des Zustandekommens und der Wirkungen sowie der Durchführung oder Beendigung von Verträgen.

Die Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft geschieht regelmäßig mittels eines geschlossenen Vertrages. Der Vertrag ist ein in der Regel ein zweiseitiges oder auch mehrseitiges Rechtsgeschäft.

Das Zustandekommen eines solchen Vertrages geschieht durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Diese sind das Angebot (Antrag zum Vertragsschluss) und die Annahme dieses Antrages zum Vertragsschluss.

Als Vertragspartner wird diejenige Partei eines Vertrages bezeichnet, welche den Vertrag mit eingegangen ist. Der Vertragspartner eines Kaufvertrages ist daher für die Erwerberin und den Erwerber der Kaufsache, der Verkäufer. Die Vertragspartnerin und der Vertragspartner sind mithin diejenige Partei, von welcher die Gegenpartei die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten fordern kann.

Neben dem Recht des Vertragsschlusses selbst umfasst das Vertragsrecht auch solche Normen, welche Auskunft darüber geben, wie zu verfahren ist, insofern der Vertrag mit Mängeln behaftet ist (z. B. Einigungsmangel, Sittenwidrigkeit) und wie bei Unmöglichkeit oder Verzug mit einer Leistungsverpflichtung sowie bei mangelhafter Durchführung des Vertrages, zu verfahren ist.

Zu allen Fragen betreffend das Vertragsrecht berät Sie ein in diesem Rechtsgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen, insbesondere etwaige Verträge oder Abrechnungen bereit.
Stand: 13.01.2011
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Kein Leih-Recht bei Gefälligkeit
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Kein Leih-Recht bei Gefälligkeit

Nürnberg (D-AH) - Wer sich ordnungsgemäß ein Fahrzeug leiht und es dann vorübergehend einer dritten Person zur Verfügung stellt, die damit in einen Unfall verwickelt wird, kann dafür nicht direkt zur Kasse gebeten werden. Sein Verschulden erstreckt sich nur auf die eigene Verletzung des Vertrages mit dem Verleiher, nicht aber auf den dadurch schließlich von dem Dritten verursachten Unfallschaden. Diese besondere Leih-Rechtslage hat jetzt wiederum der Bundesgerichtshof bestätigt (Az. XII ZR 118/08). Aber Vorsicht: Laut dem aktuellen Karlsruher Urteil verlieren die gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung bei der Leihe ihre sonstige Gültigkeit, wenn das betroffene Fahrzeug nicht verliehen wurde, sondern die Überlassung sich als reine Gefälligkeit darstellt.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Halter eines Motorrollers sein Gefährt einem Bekannten zur Probefahrt überlassen. Der ließ augenscheinlich für kurze Zeit auch einen Begleiter damit fahren, wobei es zu dem Unfall kam. Für den erheblichen Schaden wollte nun der Bekannte als Entleiher des Leichtkraftrades nicht aufkommen. Schließlich entbinde ihn das besondere Leih-Recht von der Pflicht, für den eigentlichen Unfall selbst geradezustehen. Er könne höchstens für die unerlaubte kurzzeitige Weitergabe des geliehenen Rollers belangt werden.

Das sah der Bundesgerichtshof jedoch nuancierter, ohne dabei die bisherige Rechtsprechung aufzugeben: Der Eigentümer des Motorrollers habe hier seinen Bekannten ausdrücklich aus reiner Gefälligkeit Probe fahren lassen. Und bei der Überlassung eines Gegenstandes im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses fehle den Beteiligten gerade der Wille, sich rechtlich zu binden. Ein ohne Rechtsbindungswillen der Beteiligten eingegangenes Gefälligkeitsverhältnis kann aber grundsätzlich keine an das Vertragsrecht angelehnte Haftung begründen.


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