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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vertragsabbruch

Ein Vertrag kommt grundsätzlich zu Stande durch ein Angebot und die vorbehaltlose, rechtzeitige Annahme. Beide Willenserklärungen müssen übereinstimmen. Der Vertrag kann formlos (mündlich) geschlossen werden, es sei denn, eine besondere Form (z.B.Schriftform) wird vereinbart oder ist gesetzlich vorgeschrieben (z.B. notarielle Beurkundung bei Grundstücksverkauf).

Im deutschen Zivilrecht existiert der Grundsatz des "pacta sund servanda" (Verträge müssen gehalten werden). Deshalb ist die Möglichkeit eines Vertragsabbruchs nicht ohne weiteres gegeben. Verträge sind verbindlich. Ein Vertragspartner kann sich davon nur in Ausnahmefällen lösen, z.B. durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Widerruf, z.B. beim Haustürgeschäft oder Fernabsatzvertrag (Bestellung per E-Mail).

Was bei den unterschiedlichen Vertragsarten zu beachten ist, wie Klauseln in einem Vertrag zu verstehen sind und was Sie vor der Unterzeichnung von Verträgen nicht vergessen sollten, erklären Ihnen für Ihren konkreten Einzelfall unsere Kooperationsanwälte sofort per Telefon.
Stand: 14.10.2011

   
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