Frage: Bin am 17.07.2008 in eine Internet-Abofalle geraten. Beeindruckt durch die gegen mich ins Spiel gebrachte Drohkulisse habe ich für das erste "ABO-Jahr 2008/2009" gezahlt. Für das folgende zweite "ABO-Jahr 2009/2010" habe ich mich vehement (Widerspruch, Drohung mit fiktivem
Anwalt) gegen diese Internet-Abzocke gewehrt.
Ergebnis: mehrere Mahnungen mit Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens; Einschaltung eines Inkassounternehmens. Schreiben dieses Inkassounternehmens vom 09.10.2009 mit "Ankündigung eines gerichtlichen Mahnbescheides" und Aufmachung einer Gesamtforderung von 147,00 ?, wenn ich nicht zahle.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Rechtsfrage bei der E-Mail-Beratung der Deutschen Anwaltshotline, die ich auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts gern wie folgt beantworte.
Sie sollten den Forderungen des Internetanbieters am besten einmal schriftlich widersprechen, sofern das noch nicht geschehen ist.
Es fehlt hier schon an einem wirksamen Vertragsschluss, da die Gegenleistung, d.h. die Kostenpflichtigkeit, zwar auf der Startseite erscheint, aber oben auf der Seite und sehr dezent in "Lupenschrift", sodass die Kostenpflichtigkeit in der viel größeren Schrift im oberen Bereich und der bunten Gestaltung weiter unten offensichtlich nicht auffallen soll. Sie als User dürfen daher aufgrund der Aufmachung der Internetseite zunächst davon ausgehen, dass der dort angebotene Service kostenfrei ist ? zumal die dort zu findenden Programme in aller Regel an anderer Stelle im Internet kostenfrei zum Download angeboten werden.
Die Kostenpflichtigkeit verstößt hier gegen das so genannte Transparenzgebot, denn die Kostenpflichtigkeit wird für den User zunächst kaum erkennbar zwischen den übrigen Informationen versteckt. Zudem dürfte der Vertrag über die Internetdienstleistung auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, denn offensichtlich stehen Leistung (Programme, die es anderswo kostenlos zum Download gibt) und Gegenleistung (96 Euro jährlich bei 2-jähriger Mindestvertragslaufzeit) hier in einem krassen Missverhältnis.
Lange Rede ? kurzer Sinn: Ein kurzer Brief mit dem knappen Hinweis auf die oben geschilderte Rechtslage ist völlig ausreichend. Schreiben Sie einfach, dass ein Vertragsverhältnis aufgrund des Verstoßes gegen das Transparenzgebotes sowie auch wegen Sittenwidrigkeit nicht zustande gekommen ist. Das ist in diesem Fall ausreichend.
Die betreffende Internetseite hatte früher womöglich eine etwas andere Aufmachung. Dort, d.h. auf der Startseite, befand sich ursprünglich gar kein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Sofern Sie zu dem Zeitpunkt dieser anderen Aufmachung dort Ihre persönlichen Angaben gemacht haben sollten, gilt das oben Stehende natürlich erst recht, denn dann wäre selbstverständlich erst recht kein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen.
Stellen Sie sich aber trotz Ihres Briefes mit Hinweis auf die Rechtslage darauf ein, dass Sie auch in der Zukunft weitere E-Mails oder auch Briefe mit Zahlungsaufforderungen bekommen werden. Auch werden diese im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß im Ton schärfer. Auf diese Unannehmlichkeiten sollten Sie sich einstellen. Reagieren müssen Sie dann jedoch grundsätzlich nicht mehr, es sei denn, Ihnen wird ein gerichtlicher Mahnbescheid zugeschickt (erkennbar zumeist an einem gelben Umschlag). Dann müssten Sie binnen zwei Wochen der darin genannten Forderung widersprechen. Eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich.
Abschließend empfehle ich Ihnen daher, den Zahlungsaufforderungen nicht nachzukommen und sich von den Briefen / E-Mails nicht einschüchtern zu lassen, denn der Betreiber dieser Internetseite hat es offensichtlich darauf angelegt, unter Ausnutzung unbegründeter Ängste und Sorgen der Internetuser seine unberechtigten Forderungen durch zahlreiche Schreiben und Zahlungsaufforderungen und Androhungen von Erhöhungen und sonstigen Sanktionen durchzusetzen und den verängstigten User letztendlich so zur Zahlung auf eine nicht existente Forderung zu veranlassen.
Aus der Tatsache, dass Sie für das erste Jahr gezahlt haben, lässt sich im Übrigen auch kein nachträglicher Vertragsabschluss begründen. Die Rückforderung des gezahlten Betrages dürfte allerdings wenig Erfolg versprechend sein, da die Anbieter hier allenfalls auf dem Klageweg dazu gezwungen werden könnte, was aber wohl in der Regel unverhältnismäßig erscheinen würde, da Sie die Kosten für die Rechtsverfolgung hierzu zunächst verauslagen müssten und die "Greifbarkeit" der Firma hier oftmals ein Problem darstellt. Rechtsanwalt Tobias Kraft


Frage: Ich bin durch einen Test im Internet, bei dem ich durch Antwort per Handy, meine Telefonnummer verraten habe in eine Handy Falle gelockt worden, womöglich noch mit Vertrag, denn nun werden mir von einem Unternehmen das sich, trotz Kündigung, die, dem Kleingedruckten nach und der Mitteilung möglich ist, bereits zum 2. Mal Euro 2,99 in Rechnung gestellt, ohne daß ich irgendeinen Dienst in Anspruch genommen habe. Wie kann ich mich dagegen wehren?
Die Mitteilung per SMS, daß ob. gen. Betrag auf meiner Handy Rechnung verbucht wurde, die aber nach Auskunft nicht vergeben ist. Mir wäre mit einer brauchbaren Telefonnummer, oder Adresse besagter Firma schon geholfen.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
offenbar handelt es sich hier um eines der vielen Lockangebote, um hier dubiose Verträge zu generieren.
Ich würde ihnen empfehlen, die abgebuchten Beträge in jedem Fall zurückzuholen
( Rückbuchung bei Ihrer Bank) und - falls Ihnen eine Anschrift der abbuchenden Gesellschaft nicht mitgeteilt wurde - abwarten, ob Ihnen die schreiben und ggf. zur Zahlung auffordern. Dann hätten Sie ja eine Anschrift und können zu dem Vorgang Stellung nehmen. Lassen Sie sich jedenfalls nicht einschüchtern und zahlen Sie auf keinen Fall, ich habe nie erlebt, dass diese Firmen zu Gericht gehen. Rechtsanwalt Florian Wehner

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