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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vertrag

Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande; also durch ein Angebot und die vorbehaltlose, rechtzeitige Annahme des Angebots durch den Vertragspartner. Verträge können grundsätzlich formlos (mündlich) geschlossen werden, es sei denn, eine besondere Form (z.B. Schriftform) wird vereinbart oder ist gesetzlich vorgeschrieben (z.B. notarielle Beurkundung bei Grundstücksverkauf). Im letzteren Fall führt ein Verstoß gegen die Formvorschrift zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages. In Einzelfällen kann eine nachträgliche Beurkundung (Nachholung der erforderlichen Form) den Formmangel heilen und so dem Vertrag noch zur Wirksamkeit verhelfen.

Zu beachten ist, dass einmal geschlossene Verträge verbindlich sind. Ein allgemeines Recht, sich binnen einer Frist von etwa zwei Wochen wieder vom Vertrag zu lösen, besteht nicht. Ein Lösen vom Vertrag kommt nur in Ausnahmefällen in Frage, z.B. durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wenn gesetzlich ein Widerrufsrecht besteht, z.B. beim Haustürgeschäft oder Fernabsatzvertrag (Bestellung durch einen Verbraucher unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, z.B. Internet, Telefon, E-Mail).

Was bei den unterschiedlichen Vertragsarten zu beachten ist, wie Klauseln in einem Vertrag zu verstehen sind, und was Sie vor der Unterzeichnung von Verträgen nicht vergessen sollten, erklären Ihnen für Ihren konkreten Einzelfall unsere Kooperationsanwälte/innen per Telefon.
Stand: 21.10.2011

   
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