Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande; also durch ein Angebot und die vorbehaltlose, rechtzeitige Annahme des Angebots durch den Vertragspartner. Verträge können grundsätzlich formlos (mündlich) geschlossen werden, es sei denn, eine besondere Form (z.B. Schriftform) wird vereinbart oder ist gesetzlich vorgeschrieben (z.B. notarielle Beurkundung bei Grundstücksverkauf). Im letzteren Fall führt ein Verstoß gegen die Formvorschrift zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages. In Einzelfällen kann eine nachträgliche Beurkundung (Nachholung der erforderlichen Form) den Formmangel heilen und so dem Vertrag noch zur Wirksamkeit verhelfen.
Zu beachten ist, dass einmal geschlossene Verträge verbindlich sind. Ein allgemeines Recht, sich binnen einer Frist von etwa zwei Wochen wieder vom Vertrag zu lösen, besteht nicht. Ein Lösen vom Vertrag kommt nur in Ausnahmefällen in Frage, z.B. durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wenn gesetzlich ein Widerrufsrecht besteht, z.B. beim Haustürgeschäft oder Fernabsatzvertrag (Bestellung durch einen Verbraucher unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, z.B. Internet, Telefon, E-Mail).
Was bei den unterschiedlichen Vertragsarten zu beachten ist, wie Klauseln in einem Vertrag zu verstehen sind, und was Sie vor der Unterzeichnung von Verträgen nicht vergessen sollten, erklären Ihnen für Ihren konkreten Einzelfall unsere Kooperationsanwälte/innen per Telefon.
Stand: 21.10.2011
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Werbemail gelesen und dabei unbewusst einen Vertrag abgeschlossen - Muss in einem solchen Fall gezahlt werden? Frage: Seit kurzem werde ich von einer Firma A. mit einer Rechnung (99,- EUR) und zwei Mahnungen (letztere mit Androhung eines Anwaltsschreibens) belästigt. Die haben sogar meine Internetdaten einschließlic... Antwort: Sehr geehrter Mandant,Bei der Firma T. (Eintreiber: A. GmbH), der Sie vermutlich ins Netz gegangen sind, handelt es sich um eine der vielen Firmen, die überwiegend in der Internet-Abzock-Szene täti ...⇒ zum vollständigen Fall
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Auf der Suche nach Schuhen im Internet in die Abofalle getappt Frage: Ich habe von www.Outlets.de eine Rechnung über 96 € bekommen, weil ich mich angeblich bei ihnen angemeldet habe. Nun kann ich ein Jahr lang ihre Datenbank nutzen. Ich habe aber nur nach Bergschuhe... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,Ich kann Ihnen nur dringend abraten, die Kosten zu überweisen. Die Internetadresse outlets.de zählt zur allgemein bekannten Internetabzocke. Davor warnen alle Verbraucherzentrale ...⇒ zum vollständigen Fall
Unberechtigte Forderungen eines Internetunternehmens - Besteht eine Zahlungspflicht? Frage: Ein Internetunternehmen hat einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung einer nicht vorhandenen Rechnung über 15,-? beauftragt.Die Kündigung des zugrunde liegenden Vertrags erfolgte zum 31.12.08... Antwort: Sehr geehrter Mandant,Eine Rechnung bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Daher dürfte es ausreichend sein, wenn das Internetunternehmen Sie per E-Mail zur Zahlung auffordert. Insbesonder ...⇒ zum vollständigen Fall
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