Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verträge
Der Vertrag ist der zentrale Begriff deutschen Rechts. Der Vertrag, gebildet aus dem Wort vertragen (übereinkommen), kommt zu Stande, wenn zwei oder mehr Vertragspartner zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, wobei eine Willenserklärung ein Antrag, die andere Willenserklärung eine Annahme darstellt. Bei der Bildung von Verträgen gibt es jedoch oftmals sehr große Schwierigkeiten, insbesondere dann, wenn zwischen den Vertragspartnern keine übereinstimmenden Willenserklärungen abgegeben worden sind oder die abgebende Willenserklärung unter einem Irrtum abgegeben wurde, die abzugebende Willenserklärung lediglich zum Spaß abgegeben wurde (z. Bsp.: bei Spaßbietern bei eBay) oder Gründe vorhanden sind, die eine spätere Anfechtung des Vertrages begründen könnten. Ist ein Vertrag jedoch geschlossen, ist dieser einzuhalten. Aus dem Vertrag sind beide Teile verpflichtet. Regelmäßig wird es so sein, dass ein Teil zu einer Leistung oder einer Duldung verpflichtet ist, der andere Teil hierfür zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet ist.
Verträge gibt es in jeder denkbaren Situation und treten daher für jeden Einzelnen oftmals am Tag auf. Verträge sind generell gültig, auch wenn diese "nur" mündlich abgeschlossen worden sind. Denn für die meisten Verträge ist keine Schriftform oder gar eine notarielle Beurkundung notwendig, hier reicht einfach die Übereinkunft von zwei oder mehr Parteien. Verträge können mithin also auch mündlich, fernmündlich, per E-Mail, Telefax usw. geschlossen werden. Bei bestimmten Verträgen ist jedoch eine bestimmte Form vorgesehen, so etwa bei Grundstückskäufen.
Verträge kommen in allen erdenkbaren Rechtsgebieten vor. Hauptschwerpunkt ist das Zivilrecht, allerdings gibt es auch Verträge im öffentlichen Recht und selbst im Strafrecht sind Verträge nicht unbekannt.
Da die Problematik von Verträgen so vielseitig ist, empfiehlt es sich, bei Fragen hierzu, anwaltlichen Rat, gern auch von einem Anwalt der Deutschen Anwaltshotline, einzuholen.
Zum Thema Verträge passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung
Frage: Kreditsumme 3500.- Euro - abgeschlossen am 24.01.2007 mit monatlicher Ratenhöhe von 109,65 Euro. Die Kreditsumme ist zurückgezahlt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.200... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in dem angesprochenen Urteil vom 22.04.2009 (Az.: 8 C 2.09) festgestellt, dass schon das Gewähren von Gelddarlehen oder Akzeptkrediten als ein Bankgeschäft anzusehen ist. Das Betreiben eines Bankgeschäftes im Sinne des § 32 KWG sol ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Kreditsumme 3500.- Euro - abgeschlossen am 24.01.2007 mit monatlicher Ratenhöhe von 109,65 Euro. Die Kreditsumme ist zurückgezahlt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2009 (Untersagungsverfügung aus 2003), wurde das Kreditunternehmen zur Rückabwicklung der Kreditverträge aufgefordert.
Müssen dennoch, wie das Kreditunternehmen behauptet, die Zinsen bezahlt werden?
Das Kreditunternehmen vertritt die Auffassung, das nur Verträge, welche nach dem 22.04.2009 abgeschlossen wurden, unter dieses Urteil fallen würden, nicht aber mein Vertrag, weil vor diesem Datum abgeschlossen.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in dem angesprochenen Urteil vom 22.04.2009 (Az.: 8 C 2.09) festgestellt, dass schon das Gewähren von Gelddarlehen oder Akzeptkrediten als ein Bankgeschäft anzusehen ist. Das Betreiben eines Bankgeschäftes im Sinne des § 32 KWG soll nach Auffassung der Richter des BVerwG nicht nur rechtsgeschäftliches Handeln, sondern zudem alle wesentlichen zum Vertragsschluss führenden Schritte umfassen, d.h. also auch das Anbieten von Krediten über den Internetauftritt in Deutschland oder über Kreditvermittler in Deutschland.
Wegen des in dem Urteil konstatierten unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften stehen Ihnen als Kreditnehmer nun grundsätzlich Rückzahlungsansprüche gegen das Kreditunternehmen zu. Der Ansicht Ihres Vertragspartners ist bezüglich einer vermeintlichen zeitlichen Zäsur zu widersprechen. Das Urteil differenziert nicht nach Zeitpunkten für etwaige Bankgeschäfte, sodass nicht nur Verträge, die ab dem 22.04.2009, d.h. nach dem Zeitpunkt der Urteilsverkündigung geschlossen wurden, davon erfasst werden.
Diffiziler ist die Frage nach der Zinszahlung. Der Kreditgeber kann hier einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen für die Nutzungszeit unter dem Gesichtspunkt des Wertersatzes nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben. Hier kann Wertersatz zu leisten sein, wenn die Möglichkeit der Nutzung Bereicherungsgegenstand ist. Dies ist bei einem Kredit der Fall, da es hier ja gerade um die Nutzung des Geldes geht.
Sofern Sie daher das zur Verfügung gestellte Geld z.B. für die Tilgung von Schulden aufgewendet hätten, so wären die dadurch ersparten Zinszahlungen als Vorteil aus dem Gebrauch des Geldes an das Kreditunternehmen herauszugeben. Der Berechtigte eines solchen Anspruchs (hier also das Kreditunternehmen) hat hierbei aber grundsätzlich nachzuweisen, dass Sie als der Bereicherte tatsächlich Nutzungen gezogen haben. Sofern Sie daher den Kredit als "Finanzspritze" z.B. für die Anschaffung von Konsumgütern verwendet haben, dürfte ein Zinsanspruch für das Kreditunternehmen nicht begründbar sein.
Rechtsanwalt Tobias Kraft
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