Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vermögensschaden
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Schadensarten. Das sind die materiellen Vermögensschäden und die immateriellen Nicht-Vermögensschäden. Erstere haben einen Nachteil an geldwerten Gütern und weitere Nachteile im Bezug auf die Ehre oder die Persönlichkeit zum Gegenstand. Der Ausgleich von Vermögensschäden erfolgt unter dem Gesichtspunkt, dass der Geschädigte so gestellt werden muss, als habe es den Schaden nicht gegeben. Insoweit hält das Gesetz mehr aus historischen Gründen die so genannte Naturalrestitution für den Regelfall. Das ist tatsächlich die Wiederherstellung, beispielsweise eines beschädigten Gegenstandes. Jedoch steht es dem Geschädigten meistens frei, eine Reparatur durch seinen Schädiger abzulehnen und stattdessen Schadensersatz in Geld, beispielsweise für die Reparaturkosten zu verlangen.
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Stand: 20.01.2011