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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vermögensgesetz

Das Vermögensgesetz beruht auf der gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen über die Eckwerte zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.06.1990. Es regelt die Ansprüche enteigneter oder durch staatliche Verwaltung in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkter Eigentümer. Gleichzeitig werden die Eigentums- und Nutzungsrechte geschützt, die Bürger im Vertrauen auf die Rechtsordnung der DDR erworben haben.

Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz regelt die Ansprüche derjenigen, die ihrer Vermögenswerte nicht in natura zurückbekommen. Das Vermögensgesetz bezweckt nicht, sämtliche Eingriffe in das Privatvermögen, die innerhalb von 40 Jahren nach dem früheren Recht der DRR vorgenommen wurden, zu korrigieren. Ausgangspunkt war im wesentlichen besondere Zwangsmaßnahmen im vermögensrechtlichen Bereich rückgängig zu machen, bzw. auszugleichen, denen Deutsche und Ausländer, die die DDR verlassen haben oder die immer schon im Westen lebten, ausgesetzt waren.

Das Vermögensgesetz erfasst darüber hinaus vermögensrechtliche Ansprüche von Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Auch Personen, deren Vermögen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen, straf-, ordnungsstraf- und verwaltungsrechtlichen Entscheidungen eingezogen wurden, haben gemäß § 1 Abs. 7 VermG einen Anspruch auf Rückübertragung.
Voraussetzung dafür ist jedoch die Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Entscheidung durch die zuständige Stelle. Geregelt werden zudem die Ansprüche von Bürgern, deren Vermögenswerte unter staatliche oder treuhänderische Verwaltung gestellt wurden.
Stand: 21.04.2011

   
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