Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verkehrssitte
Als Verkehrssitte versteht man im allgemeinen Grundlagen eines Vertrages, die so selbstverständlich sind, dass sie nicht besonders in den Vertrag aufgenommen werden. Verkehrssitten können damit durch ausdrückliche Benennung oder durch ihr bloßes Vorhandensein Bestandteil eines Vertrages werden.
Als sittenwidrig wird jedoch nicht ein Geschäft bezeichnet, das gegen Verkehrssitten verstößt, sondern ein solches, das grundlegend gegen die üblichen Wertvorstellungen verstößt oder einen Vertragspartner wesentlich deutlicher als üblich und unter vorwerfbarer Ausnutzung einer Überlegenheitsstellung benachteiligt.
Bei Fragen zur Verkehrssitte werden Sie unsere zugelassenen Rechtsanwälte in der Regel binnen weniger Minuten telefonisch beraten. Stand: 21.04.2011
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