Der Verkauf einer Sache, auf welchen sich ein Verkäufer und ein Erwerber geeinigt haben, stellt ein privatrechtlicher Vertrag dar, welcher in dem Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist.
Nach § 433 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet sich beim Verkauf der Verkäufer, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer überdies die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Nach § 433 Absatz 2 BGB ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Regelt der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag in zulässiger Weise nichts anderweitiges, so gelten etwa für die Fragen, ob die Sache frei von Mängeln ist oder nicht sowie welche Rechte dem Erwerber bei Sach- oder Rechtsmängel an der Kaufsache nach dem Gesetz zustehen, die §§ 434 ff. BGB.
Besondere Regelungen enthält das BGB für den so genannten Verbrauchsgüterkauf, dem Verkauf einer beweglichen Sache von einem Unternehmer an einen Verbraucher (§§ 474 ff. BGB). Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang etwa ein Sachmangel, so wird nach § 467 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn nicht eine solche Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
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