Der Verkauf einer Sache, auf welchen sich ein Verkäufer und ein Erwerber geeinigt haben, stellt ein privatrechtlicher Vertrag dar, welcher in dem Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist.
Nach § 433 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet sich beim Verkauf der Verkäufer, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer überdies die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Nach § 433 Absatz 2 BGB ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Regelt der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag in zulässiger Weise nichts anderweitiges, so gelten etwa für die Fragen, ob die Sache frei von Mängeln ist oder nicht sowie welche Rechte dem Erwerber bei Sach- oder Rechtsmängel an der Kaufsache nach dem Gesetz zustehen, die §§ 434 ff. BGB.
Besondere Regelungen enthält das BGB für den so genannten Verbrauchsgüterkauf, dem Verkauf einer beweglichen Sache von einem Unternehmer an einen Verbraucher (§§ 474 ff. BGB). Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang etwa ein Sachmangel, so wird nach § 467 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn nicht eine solche Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
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Nürnberg (D-AH) - Wertpapierfreaks, aufgepasst: Auch Fußballtickets sind Inhaberpapiere. Das hat nach einem Bericht der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 4 B 1929/05). Deshalb fällt nach Ansicht der Münsteraner Richter der Verkauf von Eintrittskarten vor Fußballstadien unter das gesetzlich normierte Verbot des Vertriebs solcher Wertpapiere. Bei einem Fußballticket handle es sich wie bei einem Wertpapier jeweils um eine Urkunde, die ein Privatrecht - den Zugang zum Spiel - verbrieft, das ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann. Hat man kein Ticket, kommt man eben nicht ins Stadion rein den profanen Sinn des richterlichen Spruchs. Eine Unterzeichnung der Dokumente, deren Fehlen von den Gegnern dieser Argumentation ins Feld geführt wurde, sei bei so genannten kleinen Inhaberpapieren noch niemals nötig gewesen. Die Zurechnung der Tickets zu den Wertpapieren schafft dagegen in der Tat eine wirkungsvolle rechtliche Handhabe, der mit den modernen Kopiertechniken verbundenen erhöhten Gefahr von Verfälschungen und Diebstählen zu begegnen, betont Cocron.
Nürnberg (D-AH) - Werden bei einer Kreuzschifffahrt drei Häfen von insgesamt acht nicht angelaufen, so ist eine nachträgliche Minderung des Reisepreises um 25 Prozent angemessen. Auch dann, wenn sich der Reiseveranstalter dabei auf eine erhöhte Gefahrenlage wegen möglicher Piratenüberfälle auf der Strecke beruft. Dieses Risiko waren nämlich schon vor dem Verkauf der Tickets für die teure Tour bekannt gewesen, hielt dem jetzt das Amtsgericht München entgegen (281 C 31292/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein Ehepaar eine dreiwöchige Kreuzfahrt von Durban über sechs Stationen an der afrikanische Künste und zurück durch den Suezkanal nach Messina, Neapel und Genua gebucht und stolze 5271 Euro dafür hingeblättert. Erst nach der Einschiffung wurde ihnen mitgeteilt, dass wegen möglicher Piratenattacken vor der somalischen Küste im Golf von Aden die Route verändert worden sei. Die Häfen Sansibar mit dem geplanten sechsstündigen Aufenthalt sowie Safaga und Soukhna mit jeweils elfstündigem Aufenthalt entfielen. Dafür gab es einen zusätzlichen fünfstündigen Aufenthalt im Hafen von Sharm El Sheik. Alles in allem erhebliche Abstriche an der Tour, für die die beiden nun einen finanziellen Ausgleich verlangten.
Zu Recht, wie das bayerische Gericht urteilte. Eine solch gravierende Umstellung sei nämlich nur rechtmäßig, wenn die Gründe dafür erst nach Vertragsabschluss eingetreten wären. Aber schon zum Zeitpunkt der Buchungsbestätigung sei die Gefahr von Piratenattacken bestens bekannt gewesen. Weil das Reiseunternehmen die Kreuzfahrt aber trotz bereits bestehendem Sicherheitsrisiko verkaufte, hätte es die Tour trotzdem ermöglichen müssen - beispielsweise mittels bewaffneter Patrouillenboote. Oder muss nun akzeptieren, dass die Reisenden ihre Minderungsrechte wahrnehmen.
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