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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verjährungsrecht

Nach § 194 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unterliegt das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen grundsätzlich der Verjährung.

Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner gegenüber dem Gläubiger daher die Verjährung eines Anspruches nach §§ 194 ff. BGB einwenden. Die Berufung auf die Verjährung hat zur Folge, dass der Anspruch selbst gerichtlich nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann, wenn auch das prozessuale Klagerecht nicht der Verjährung unterliegt.

Der Verjährung unterliegen grundsätzlich Ansprüche nach § 194 BGB wie beispielsweise der Zahlungsanspruch, ein Anspruch auf Herausgabe einer Sache, auf Herstellung eines Werkes oder ein Schadensersatzanspruch. Andere Rechte, wie Gestaltungsrechte oder so genannte absolute Rechte wie das Eigentum, Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte, unterliegen nicht der Verjährung nach §§ 194 ff. BGB.
Gleichwohl bestehen teilweise Ausschlussfristen für solche Rechte. So beispielsweise für Gestaltungsrechte wie das Kündigungsrecht. Auch kann sich die Verjährung auf Gestaltungsrechte wie das Rücktrittsrecht auswirken (vgl. § 218 BGB). Auch das Urheberrecht erlischt in der Regel siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Ob ein Anspruch bereits verjährt ist oder nicht, kann im Einzelfall schwierig zu bewerten sein.

Zu berücksichtigen ist im Einzelfall der Beginn sowie eine Hemmung der Verjährung, welche etwa bei einer Verhandlung über einen Anspruch zu berücksichtigen wäre. Auch ein Neubeginn der Verjährung ist möglich, durch Einleitung bestimmter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Zu allen Fragen betreffend die Verjährung von Ansprüchen berät Sie ein in diesem Rechtsgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 21.04.2011

   
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