Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verjährungsfrist
Verjährungsfristen gibt es in nahezu allen Rechtsgebieten, sei es im Öffentlichen Recht, im Privatrecht oder im Strafrecht. Verjährungsfristen dienen der Rechtssicherheit, damit niemand nach langer Zeit mit Forderungen im Zivilrecht verschafft dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht. Er muss nach einem bestimmten Zeitablauf ? der Verjährungsfrist - dann nicht mehr bezahlen. Die regelmäßige Verjährungsfrist bei einer Geldforderung aufgrund einer Rechnung beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden und in Rechnung gestellt wurde, zu laufen (§ 199 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch). Da die Verjährungsfristen in den einzelnen Rechtsgebieten unterschiedlich sind und durch neue Gesetze zum Teil auch Änderungen erfahren, ist die Rechtsunsicherheit des Laien groß. Aus der Erfahrung, dass sich die Sachverhalte nur selten gleichen, ist es empfehlenswert, anwaltlichen Rat einzuholen. Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline erklären Ihnen sofort für Ihren Einzelfall einfach und verständlich am Telefon, ob ein Anspruch verjährt ist.
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Frage: Ich habe im Jahre 2006 (erstes Halbjahr) als selbstständiger Dienstleister (DVD Produktion) einem Auftraggeber Rechnungen gestellt, die bis heute nicht bezahlt wurden.
In den Weiten des Internets hab... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Wenn es sich bei Ihrer Leistung um eine reine Dienstleistung handelt, der Vertrag also als Dienstvertrag gem. § 611 ff. BGB einzustufen ist, greift die sog. Regelverjährung, § 195 BGB. Sie beträgt 3 Jahre. Beginn der Verjährungsfrist ist das Ende des betreffenden Kalenderjahres ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ich habe im Jahre 2006 (erstes Halbjahr) als selbstständiger Dienstleister (DVD Produktion) einem Auftraggeber Rechnungen gestellt, die bis heute nicht bezahlt wurden.
In den Weiten des Internets habe ich gelesen, dass es möglich ist, diese Rechnungen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren, wobei das ganze Jahr gilt und nicht die Rechnungsstellung, den Forderungsbetrag per Gericht, also mit Beantragung einer Abmahnung einzufordern.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Wenn es sich bei Ihrer Leistung um eine reine Dienstleistung handelt, der Vertrag also als Dienstvertrag gem. § 611 ff. BGB einzustufen ist, greift die sog. Regelverjährung, § 195 BGB. Sie beträgt 3 Jahre. Beginn der Verjährungsfrist ist das Ende des betreffenden Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde, § 199 Abs.1 BGB. Ihre Forderung aus dem Jahre 2006 würde demnach Ende 2009, d.h. nach dem 31.12.2009 verjähren, sofern sich der Gegner hierauf beruft. Um eine Verjährung zu verhindern, müsste bis Ende des Jahres ein Mahnbescheid beantragt oder eine Klage eingereicht werden.
Anders kann die Bewertung nur sein, wenn es sich um eine Werkleistung handelt. Dann müsste die vertraglich geschuldete Leistung die Erbringung eines Werkes sein. Die Abgrenzung zwischen Dienstleistung und Werkvertrag ist mitunter sehr schwierig. Vergütungsansprüche verjähren hier auch in zwei Jahren, § 634 Abs.1 a Nr. 1 BGB. Die Verjährung beginnt hier aber in der Regel nicht erst mit Schluss des Kalenderjahres sondern ab Abnahme des Werkes, § 634a Abs. 2 BGB.
Nach Ihren Informationen handelt es sich bei Ihrer vertraglichen Leistung um eine DVD Produktion, was man als Herstellung einer Sache ansehen kann. In diesem Fall wäre nach § 651 BGB Kaufrecht anzuwenden, so dass m.E. eine werkvertragliche Verjährung nicht einschlägig sondern stattdessen von einer Regelverjährung in drei Jahren nach § 195 BGB auszugehen ist.
Rechtsanwalt Michael Zemann
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