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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verjährung

Aufgrund von gesetzlichen Regelungen sind nach einem bestimmten Zeitablauf bestimmte Rechte nicht mehr durchsetzbar. Diese Rechte sind verjährt. Für die Verjährung werden von den jeweiligen Rechtsnormen verschiedene Fristen genannt, nach deren Ablauf der das Recht nicht mehr durchsetzbar ist (Einrede der Verjährung). Die regelmäßige Verjährungsfrist richtet sich nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Auch der Beginn der Frist, die Hemmung des Fristablaufs, die Unterbrechung einer Frist und auch Regelungen für das Ende einer Frist sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Danach richtet sich der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten. Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen wie z.B. Schriftverkehr oder Verträge bereit. Es empfiehlt sich in jedem Falle, wenn es um Verjährungsfragen geht, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, um sicherzustellen, wie die Rechtslage ist. Für eine erste Beratung und damit Klärung, ob in ihrem individuellen Fall bereits Verjährung bzw. die Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht  mehr möglich ist, stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline zur Seite.
Stand: 10.10.2011
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Schrottimmobilien - Verjährung droht
Nürnberg (DAH) - Für geprellte Anleger von geschlossenen Immobilienfonds und für Käufer von sogenannten Schrottimmobilien ist es jetzt fünf vor zwölf. Wer Schadensersatzansprüche geltend machen möchte, hat damit in vielen Fällen nur noch bis Silvester Zeit. Grund: Die auf drei Jahre verkürzte Verjährungsfrist im Zuge der ...weiter lesen


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Zum Thema Verjährung passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung

Frage: Zur teilweisen Begleichung von Zinsen, die für ein durch eine Bank ausgereichtes Darlehen anfielen, wurde über mehrere Jahre ein einmal jährlich anfallender Teilbetrag in Form einer Abtretung von Erlöse...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Unterbrechungswirkung der Verjährung durch die jährlichen Zahlungen von Teilsummen für die Zinsen Stellung. Dabei muss ich leider auf die gesetzliche Regelung des § 212 Abs. 1 Nr ...⇒ zum vollständigen Fall

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Antwort: Sehr geehrte Mandantin, es ist unwahrscheinlich, dass Ihre Telefongesellschaft eine Forderung aus dem Jahr 2003 geltend macht. Jedenfalls ist diese Forderung verjährt. Die Einrede der Verjährung müssen Sie ausdrücklich erklären. Schreiben Sie an Inkasso-Unternehmen: ?Ihre Forderung ist unberechtigt ...⇒ zum vollständigen Fall


Schrottimmobilien - Verjährung droht

Nürnberg (DAH) - Für geprellte Anleger von geschlossenen Immobilienfonds und für Käufer von sogenannten Schrottimmobilien ist es jetzt fünf vor zwölf. Wer Schadensersatzansprüche geltend machen möchte, hat damit in vielen Fällen nur noch bis Silvester Zeit. Grund: Die auf drei Jahre verkürzte Verjährungsfrist im Zuge der Reform des Schuldrechts. Darauf weisen die Experten der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline hin und empfehlen schnell zu handeln.
Noch bis zum 31. Dezember können Betroffene die Verjährung hemmen. Drei Möglichkeiten stehen zur Wahl. Teuerste Alternative: Eine Klageerhebung. Billiger und einfacher ist es, ein Verfahren beim Ombudsmann der Banken einzuleiten. Dazu reicht ein Fax an die zuständige Schlichtungsstelle aus. Aber auch Verhandlungen mit demjenigen, gegen den man Ansprüche zu haben glaubt, können die Verjährung hemmen - wegen häufiger Beweisschwierigkeiten aber eine weniger empfehlenswerte Variante.
Nicht in jedem Fall ist jetzt aber Eile geboten. Wer wegen seiner Schrottimmobilie keine Schadensersatzansprüche erheben möchte, sondern eine Klage wegen Verstößen gegen das Haustürwiderrufsgesetz - bzw. den entsprechenden Regelungen im heutigen BGB - ins Auge fasst, braucht die Verjährung nicht zu fürchten. In diesen Fällen macht ein Kläger keine Ansprüche, sondern Verteidigungsrechte geltend. Damit laufen aber auch keine Verjährungsfristen. Eine Klage kann noch bis zu Zahlung der letzten Rate erhoben werden. Ob es sich im Einzelfall lohnt, Maßnahmen zu ergreifen, sollte in jedem Fall aber ein auf Kapitalanlagen spezialisierter Rechtsanwalt prüfen.


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Frage: Zur teilweisen Begleichung von Zinsen, die für ein durch eine Bank ausgereichtes Darlehen anfielen, wurde über mehrere Jahre ein einmal jährlich anfallender Teilbetrag in Form einer Abtretung von Erlösen aus einem Immobilienfonds vom Fondsinhaber an die Bank überwiesen.
Mittlerweile hat die Bank das Darlehen gekündigt, die Verjährungsfrist läuft.
Meine Frage hierzu:
Führt die während der Verjährungsfrist durch den Fondsinhaber weiter erfolgte einmal jährliche Zahlung einer Teilsumme für die Zinsen an die Bank zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist?


Antwort: Sehr geehrter Mandant,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Unterbrechungswirkung der Verjährung durch die jährlichen Zahlungen von Teilsummen für die Zinsen Stellung.

Dabei muss ich leider auf die gesetzliche Regelung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB hinweisen.

Denn hiernach wird die Verjährung unterbrochen und beginnt somit jeweils erneut, wenn bspw. Zinszahlungen erbracht werden, da in diesem Fall gesetzlich fingiert wird, dass der Schuldner hierdurch den Anspruch anerkennt.

Da die Zinszahlungen in Kenntnis des Schuldners erfolgen, nämlich in Form einer Abtretung von Erlösen aus einem Immobilienfonds per Überweisung vom Fondsinhaber an die Bank, tritt die verjährungsunterbrechende Wirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein.


Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Ich erhielt vor 2 Tagen Post von einem Inkasso-Unternehmen. Angeblich vertritt es meine Telefongesellschaft. Ich soll diese jedoch nicht kontaktieren dürfen, sondern nur mit dem Inkasso-Unternehmen direkt in Verbindung treten dürfen. Ich soll in 2003 einen Betrag in Höhe von EUR 4,65 (dies soll ein Teilbetrag einer Rechnung vom 16.05.2003 gewesen sein) nicht bezahlt haben. Dies ist absolut unmöglich. Warum soll ich eine Telefonrechnung von 80, 90 Euro (so um den Dreh liegen meine Rechnungen immer) bezahlen, dabei aber einen Betrag von EUR 4,65 auslassen? Ich würde mich daran auch erinnern.

Ebenso soll ich auf eine Mahnung vom August von dem Inkasso-Unternehmen nicht reagiert haben. Ich habe jedoch weder je von der Telefongesellschaft einen Mahnbrief erhalten, noch von dem Inkasso-Unternehmen (allerdings verwenden letztere auch eine falsche Hausnummer. Je nachdem, welcher Briefträger arbeitet, wird ein solcher Brief nicht ausgeliefert). In 2006 sind wir umgezogen. Da wir jedoch bei der bisherigen Telefongesellschaft geblieben sind, hätte die auch immer meine Adresse gehabt. Außerdem hat die Telefongesellschaft eine Einzugsberechtigung von mir. Unsere monatlichen Rechnungsbeträge werden von der Telefongesellschaft jeweils per Lastschrift eingezogen. Wenn die Telefongesellschaft wirklich EUR 4,65 von uns wollte, könnte sie diesen Betrag doch mit Verweis auf die alte Rechnung einziehen.
Was mich ärgert ist, das Inkasso-Unternehmen will jetzt einen Betrag in Höhe von EUR 55,65 von mir, obwohl ich von diesem Vorfall überhaupt nichts weiß.

Wie soll ich mich verhalten?


Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

es ist unwahrscheinlich, dass Ihre Telefongesellschaft eine Forderung aus dem Jahr 2003 geltend macht. Jedenfalls ist diese Forderung verjährt. Die Einrede der Verjährung müssen Sie ausdrücklich erklären.

Schreiben Sie an Inkasso-Unternehmen: ?Ihre Forderung ist unberechtigt. Außerdem erhebe ich Einrede der Verjährung.? Sie brauchen dann die Forderung nicht zu bezahlen.


Rechtsanwältin Irina Beer

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