Der Begriff "Verfall" ist kein genauer juristischer Terminus. In der Regel wird damit die Verjährung oder die Verwirkung eines Anspruchs gemeint sein. Verjährungsfristen sind gesetzlich festgeschrieben; nach Ablauf der Verjährungsfrist kann sich der Anspruchsgegner(Schuldner) gegen über dem Gläubiger auf Verjährung berufen, so dass der Anspruch dann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann.
Auch die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Verwirkung führt dazu, dass ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Verwirkung setzt eine bestimmten längeren Zeitraum voraus und Umstände, aus denen der Anspruchsgegner schließen kann, dass ein Anspruch nicht oder nicht mehr geltend gemacht werden soll. Bei Ratenzahlungen wird zumeist eine Verfallklausel vereinbart. Diese hat zum Inhalt, dass das vom Gläubiger dem Schuldner zunächst eingeräumte Recht, eine Forderung in Raten zu begleichen verfällt, wenn der Schuldner die Ratenzahlungen nicht absprachegemäß bezahlt. Bei Verfall ist die gesamte Restforderung fällig. Für Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte/innen gerne zur Verfügung.
Stand: 28.09.2011
Verfall des Resturlaubs Nürnberg (D-AH) - Beim Urlaub gibts nur einen Nachschlag: Wer seinen Resturlaub ins kommende Jahr verschiebt und die verbliebenen Erholungstage dann doch nicht bis zur gesetzlichen Frist im Folgejahr in Anspruch nimmt, hat ...weiter lesen