Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind - allgemein gesagt - zivilrechtliche oder wirtschaftliche unumgängliche Verpflichtungen eines Schuldners gegenüber einem Dritten, dem so genannten Gläubiger. Ursprünglich stammt der Begriff aus der Bilanzbuchhaltung. Im betriebswirtschaftlichen Sinne stehen Verbindlichkeiten für die Summe der noch offenen Rechnungen eines Unternehmens gegenüber seinen Lieferanten und sonstigen Gläubigern. Bei Firmen mit der Pflicht zu bilanzieren, sind Verbindlichkeiten Verpflichtungen, die auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Zu diesen Verpflichtungen gehören zum Beispiel Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Anzahlungen von Kunden und Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung (sog. Warenschulden). Die Erfüllung stellt eine wirtschaftliche Belastung dar. Im Gegensatz zu den Rückstellungen sind die Verbindlichkeiten eindeutig quantifizierbar.
Bei Fragen zu Verbindlichkeiten können viele schwierige Fragen auftauchen, die häufig nur nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beantwortet werden können. Daher sollte Sie für eine telefonische Beratung Ihre Unterlagen vorliegen haben.
Stand: 30.07.2011
Durchwahl zum Thema Verbindlichkeiten (Zivilrecht)
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Nürnberg (D-AH) - Wer einen Teil seines Lohns gar nicht erst ausgezahlt bekommt, weil dieser sofort gepfändet wird, muss sich dieses rein imaginäre Geld doch seinem tatsächlichen Einkommen hinzurechnen lassen. Was in einer Hartz-IV-Lebensgemeinschaft dazu führt, dass die realen Sozialgeld-Ansprüche des Partners um die reine Luft-Buchung entsprechend gekürzt werden. Das hat jetzt das Sozialgericht Lübeck festgestellt (Az. S 21 AS 198/11 ER).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, greift der aktuelle Lübecker Richterspruch ausdrücklich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zur früheren Arbeitslosenhilfe zurück. Die Nichtanrechnung von Abzügen entsprechend der Systematik und dem Zweck des Gesetzes würde ansonsten dazu führen, dass die Sozialleistung der Tilgung von Schulden dient, also zweckwidrig gewährleistet wird.
Nach dem Sozialgesetzbuch stellen nicht nur Einnahmen in Geld sondern auch solche in Geldeswert ein Einkommen dar. Während der gepfändete Lohn dem Arbeitnehmer zwar weder als Bargeld noch als Kontoguthaben zur unmittelbaren Verfügung steht, verringert es doch seine Verbindlichkeiten und stellt so einen geldwerten Vorteil dar. Und der müsse nun mal wie jedes andere Einkommen und Vermögen des Partners in einer Lebensgemeinschaft bei der Zuweisung von Sozialleistungen berücksichtigen werden.
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