Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unterlassungsklage
Wer von einem anderen das Unterlassen einer Handlung begehrt, kann diesen im Falle eines Rechtsanspruchs auf Unterlassung verklagen.
Unterlassungsansprüche sind im BGB, daneben aber auch in anderen Gesetzen geregelt. Im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) regelt z.B. § 541 BGB einen besonderen Fall des Unterlassungsanspruches des Vermieters gegen den Mieter. Danach kann der Vermieter den Mieter auf Unterlassung verklagen, soweit der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fortsetzt.
Auch der Eigentümer kann gemäß § 1053 BGB auf Unterlassung klagen, wenn der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache macht, zu dem er nicht befugt ist, und er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fortsetzt.
Das Unterlassungsklagengesetz enthält besondere Vorschriften. Gemäß § 1 Unterlassungsklagengesetz kann derjenige, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
Ein Wettbewerber kann Wettbewerbsverstöße im Wege der Unterlassungsklage beanstanden. Mit Unterlassungsklagen sind die Gerichte häufig auch im Bereich des Urheberrechts befasst, dann nämlich wenn Dritte gegen urheberrechtlich geschützte Rechte verstoßen, z.B. wenn Musikalben im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
Weitere Informationen zu dem Thema Unterlassungsklage erhalten Sie von den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline. Bitte halten Sie relevante Unterlagen zum Telefonat bereit.
Stand: 19.10.2010
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