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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unterlassungsanspruch

Das BGB gewährt in verschiedenen Fällen einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Beeinträchtigungen (§§ 12, 862, 1004 BGB, Namensrecht, Besitzschutz, Eigentumsstörungen; sog. negatorischer Unterlassungsanspruch).

Weitere gesetzliche Unterlassungsansprüche bestehen beim Recht der Firma, der Marken, beim Urheberrecht, im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, beim Patent etc. Zudem gibt es nach der Rechtsprechung in Analogie zu diesen Bestimmungen bei allen Verletzungen absoluter Rechte und Schutzgesetze durch eine objektiv rechtswidrige unerlaubte Handlung einen Unterlassungsanspruch (sog. quasinegatorischer Unterlassungsanspruch).

Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann dann geltend gemacht werden, wenn künftig die Gefahr eines Eingriffs in ein geschütztes Recht besteht. Diese Gefahr muss bereits hinreichend konkret sein. Ist ein Eingriff bereits geschehen, so ist die Gefahr weiterer Eingriffe, d.h. eine Wiederholungsgefahr notwendig.

Weitere Fragen beantworten unsere Kooperationsanwälte gerne telefonisch oder per E-Mail.
Stand: 13.05.2011
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Zum Thema Unterlassungsanspruch passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung

Frage: Es gibt da ein sehr, sehr altes Fachwerkhaus, daß im Besitz von 2 Parteien ist. Die eine Partei wohnt in der einen Hälfte, die andere in der anderen (wobei "Hälfte" nicht als 50% des Wohnraumes zu verstehe...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, ich gehe bei meiner Bearbeitung davon aus, dass es sich um 2 verschiedene Grundstücke handelt, also rechtlich betrachtet um 2 Häuser, wenn auch aneinandergrenzend; sollten die beiden Haushälften auf einem Grundstück liegen (nach dem Grundbuch), würde es sich streng genomme ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Meine Frau und ich wurden von Frau S. (Organisator-Chartsprecher eines Schenkkreises) wie folgt beleidigt: Das Schreiben hat folgenden Wortlaut. Sehr geehrte Fam. P., ich bin nicht gewillt Gelde...
Antwort: Sehr geehrter Herr Mandant, Hinsichtlich des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und der Ihnen gegenüber vorgenommenen Äußerungen können Sie und Ihre Frau jeweils separat Strafanzeige erstatten. Sie gehen dazu zur Staatsanwaltschaft oder zu Ihrer nächstgelegenen Polizeibehörde und können die Anzeig ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Es gibt da ein sehr, sehr altes Fachwerkhaus, daß im Besitz von 2 Parteien ist. Die eine Partei wohnt in der einen Hälfte, die andere in der anderen (wobei "Hälfte" nicht als 50% des Wohnraumes zu verstehen ist und es auch keinen geraden Schnitt als Trennung durch das Haus gibt. Soll heißen die Räume sind verschachtelt, so daß ein Raum auf das Grundstück der anderen Partei ragt). Die Wohnungen an sich sind 100% von einander getrennt und haben separate Eingänge.

Nun ist dieses alte Haus in sehr unterschiedlichem Zustand. Die eine Hälfte ist noch in Ordnung, die andere aber verwittert, baufällig. Auf kurz oder lang wird diese Hälfte einstürzen. Jetzt möchte die eine Partei ihre Hälfte abreißen. Frage:
Wer kommt für die nötige Stützung der anderen Hälfte auf?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

ich gehe bei meiner Bearbeitung davon aus, dass es sich um 2 verschiedene Grundstücke handelt, also rechtlich betrachtet um 2 Häuser, wenn auch aneinandergrenzend; sollten die beiden Haushälften auf einem Grundstück liegen (nach dem Grundbuch), würde es sich streng genommen um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handeln (auch wenn das bisher so nicht gehandhabt worden ist)

in diesem Fall kommen Sie bitte unbedingt noch einmal auf mich zurück, dann gilt das unten folgende nämlich nicht;

Zu Ihrer Frage:

Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihr Grundstück und damit Ihr Haus nicht durch den Nachbarn mehr als notwendig beeinträchtigt werden, §§ 1004, 908, 909 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

§ 908 BGB ist nicht direkt anwendbar, da das Nachbargebäude nicht (teilweise) einstürzen soll, sondern abgerissen;

§ 909 BGB ist ebenfalls nicht direkt anwendbar, da es keine Vertiefung auf dem Nachbargrundstück geben soll, zumindest nicht direkt durch den Abriss.

Es bleibt daher die allgemeinere Norm des § 1004 BGB. Sie haben hiernach einen Anspruch, dass Ihr Grundstück bzw. Ihr Haus vom Nachbarn beim Abriss nicht beschädigt wird.

Droht die Beschädigung erst, haben Sie einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn.

Sie müssen allerdings im Streitfall beweisen, dass durch den Abriss Ihr Haus beeinträchtigt wäre.

Zu beachten ist, dass es hier landesrechtliche Besonderheiten geben kann; die Nachbargesetze (Nachbarrechtsgesetz, Landesnachbarrechtsgesetze) enthalten zum Teil Regelungen zu Grenz- und Nachbarwänden, die zu beachten sind. Eine Prüfung hierzu scheidet per e-mail aber quasi schon deswegen aus, weil hier genau geprüft werden müsste, ob es eine (oder wegen der geschilderten Verschachtelung mehrere) gemeinsame Wände gibt, und ob diese auf oder neben der Grenze stehen.

Ich empfehle folgendes:

Teilen Sie dem Nachbarn Ihre Bedenken mit, und verlangen Sie, dass er die Stützmaßnahmen auf seine Kosten vornimmt.

Wenn er dem nicht nachkommen sollte, sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen.

Das gleiche gilt, wenn absehbar ist, dass Stützmaßnahmen nicht ausreichen werden, wenn also wegen der Verschachtelung ein Abriss des Nachbarhauses ohne Beschädigung Ihres eigenen überhaupt nicht möglich ist.

Wie gesagt, melden Sie sich bitte noch einmal bei mir, wenn die Häuser auf einem Grundstück liegen sollten.


Rechtsanwalt Peter Muth


Frage: Meine Frau und ich wurden von Frau S. (Organisator-Chartsprecher eines Schenkkreises) wie folgt beleidigt:

Das Schreiben hat folgenden Wortlaut.

Sehr geehrte Fam. P.,
ich bin nicht gewillt Gelder zu zahlen, die nicht mehr in meinem Besitz sind. Euer kriminelles Vorhaben, sich unter betrügerischen Vorsatz Geld zu erschleichen kann ich nicht nach geben. Dieses Verhalten scheint an eurer fortgeschrittenen Demenz und wahrscheinlich stark ausgeprägten Altzheimererkrankung zu liegen.
Ich werde durch mein grenzenloses Verständnis älteren Menschen gegenüber natürlich nachsichtig sein.

Antwort: Sehr geehrter Herr Mandant,

Hinsichtlich des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und der Ihnen gegenüber vorgenommenen Äußerungen können Sie und Ihre Frau jeweils separat Strafanzeige erstatten. Sie gehen dazu zur Staatsanwaltschaft oder zu Ihrer nächstgelegenen Polizeibehörde und können die Anzeige dort zu Protokoll aufgeben. Geben Sie dort an, dass Sie vom Ausgang des Verfahrens benachrichtigt werden wollen.
Das von Ihnen erwähnte Schreiben der Frau S. nehmen Sie als Beweismittel mit.
Das Erstatten einer Strafanzeige ist für Sie kostenfrei. In Ihrem Fall kommen die Straftatbestände der Beleidigung und Verleumdung in Betracht.

Zeitgleich zum Strafverfahren haben zivilrechtlich einen Anspruch auf Unterlassung derartiger unwahrer Tatsachen für die Zukunft. Zweck dessen ist einfach, dass Sie sicherstellen wollen, dass derartige Inhalte, schriftlich oder mündlich, nicht wieder geäußert werden.
Diesen Unterlassungsanspruch machen Sie schriftlich durch ein formloses Schreiben gegenüber Frau S. geltend. Drohen Sie darin abschließend gerichtliche Schritte an, falls derartige Äußerungen erneut von Ihr folgen werden.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können sie damit auch einen Rechtsanwalt beauftragen.
Sollte Frau S. nach Ihrem Aufforderungsschreiben doch wieder beleidigende oder verleumderische Äußerungen vornehmen, haben Sie nur noch die Möglichkeit Ihren Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.


Rechtsanwältin Mandy Turowski

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