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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unterlassung

Bei Verletzung von Rechtsgütern können Ansprüche auf Unterlassung gegen den Schädiger/Störer entstehen. Derartige Ansprüche auf Unterlassung können außergerichtlich auf verschiedene Weise geltend gemacht werden. Häufig bietet sich der Weg über eine sog. strafbewährte Unterlassungserklärung an. Greift diese außergerichtlich nicht, so können Unterlassungsansprüche auch zivilrechtlich durchgesetzt werden. Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind. Wenn Sie Fragen zur Unterlassung haben, stehen Ihnen bei der Deutschen Anwaltshotline spezialisierte Anwälte für Ihre Fragen zur Verfügung. Bitte halten Sie für ein Telefonat Ihre Unterlagen bereit. Bei Interesse an einer telefonischen Rechtsberatung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, wählen Sie aus dem linken Menü das Rechtsgebiet aus, unter das Ihre Frage fällt. Sie werden dann mit einem Rechtsanwalt verbunden, dessen Schwerpunkt in dem jeweiligen Bereich liegt. Alternativ haben sie die Möglichkeit, die mittig angegebene Rufnummer zu wählen. Dort werden Sie mit dem nächsten freien Rechtsanwalt verbunden. Dieser kann Ihnen bei der Zuordnung des Gebietes helfen.
Stand: 20.04.2011
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Frage: Meine Tochter erhält seit Wochen ca. 30-50 Anrufe täglich von irgend welchen Gewinnspielfirmen. Einige davon haben sich auch schon bei ihrem Konto kräftig bedient. Einiges hat sie zurück geholt. Auch versicher...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Zahlungsverpflichtung Ihrer Tochter Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass eine Vielzahl von Firmen per Internet rechtlich nicht einwandfrei agiere ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Meine Tochter erhält seit Wochen ca. 30-50 Anrufe täglich von irgend welchen Gewinnspielfirmen. Einige davon haben sich auch schon bei ihrem Konto kräftig bedient. Einiges hat sie zurück geholt. Auch versichert sie mir, dass sie nie etwas unterschrieben hat, weder Vertrag noch Einzugsermächtigung. Ich selbst habe im Internet recherchiert und bin bei verschiedenen Anbietern auf die selbe Seite gelangt. Sogar bis in die Schweiz. Jetzt hat sie sich eine andere Kontonummer geben lassen und wechselt die Telefonnummer um dem Spuk ein Ende zu machen. 9 Briefe an verschiedene Firmen habe ich geschrieben und um sofortige Unterlassung gebeten, den Hartz IV Bescheid meiner Tochter dazu gelegt um nachzuweisen, dass sie die geforderten Beträge nicht zahlen kann. Sie hat sogar Post von einer Anwaltskanzlei bekommen. Die wollen über 500 € von ihr.
Was kann man machen?


Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Zahlungsverpflichtung Ihrer Tochter Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass eine Vielzahl von Firmen per Internet rechtlich nicht einwandfrei agieren und oft unzulässig, teilweise sogar strafbar, eine Vielzahl von Kunden zu Zahlungen auffordern.

Auch wenn Ihre Tochter Daten angegeben haben sollte, liegt darin nicht zwingend ein Abo oder Vertrag.

Ich möchte Ihnen daher empfehlen, die Gegenseite zunächst aufzufordern, Ihnen den angeblichen Vertragsabschluss nachzuweisen. Denn in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren wären die Firmen ebenfalls beweispflichtig für das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages. Sollten die Firmen Ihnen daraufhin einen Screenshot einer Anmeldung zukommen lassen, ist vor Veranlassung einer Zahlung weiter zu prüfen, ob tatsächlich ein wirksamer Vertragsabschluss vorliegt, ob nämlich die Kostenpflichtigkeit der Seite deutlich aus dem Inhalt der Homepage hervorgeht. Insbesondere bei der Registrierung müssen Sie auf die Zahlungspflichtigkeit ausreichend deutlich hingewiesen werden. Denn anderenfalls läge ein wirksamer Vertrag wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung und gegen § 305c BGB, sog. überraschende Klausel, nicht vor.

Des weiteren empfehle ich Ihnen zur Vermeidung der Entstehung einer etwaigen Zahlungsverpflichtung, rein vorsorglich einen etwaigen Vertrag wegen arglistiger Täuschung, die in der nicht ausreichend deutlichen Kenntlichmachung der Zahlungspflichtigkeit besteht, per Einschreiben anzufechten.

Diese Schritte sollten selbstverständlich in nachweisbarer Form, also per Einschreiben, versandt werden.

Des weiteren empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt Ihrer regionalen Verbraucherschutzzentrale zu schildern sowie Strafantrag bei der Polizei wegen Betruges zu stellen.


Rechtsanwältin Andrea Fey

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