Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unmöglichkeit
Der Begriff entstammt dem Schuldrecht im BGB. Von Unmöglichkeit ist die Rede, wenn die geschuldete Leistung nicht (mehr) erbracht werden kann. Gemäß § 275 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Das bedeutet, der Schuldner wird von seiner Leistungspflicht befreit. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Bei der Unmöglichkeit wird differenziert zwischen objektiver Unmöglichkeit: Niemand ist in der Lage, die Leistung zu erbringen, z.B. der gekaufte gebrauchte Gegenstand wurde zerstört. Daneben gibt es die subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen): Nur der Schuldner ist nicht in der Lage, die Leistung zu erbringen, z.B. der Schuldner kann die Neuware nicht mehr an den Käufer verkaufen, Dritte aber schon. Beide Fälle der Unmöglichkeit werden jedoch rechtlich gleich behandelt. Auch ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Unmöglichkeit bereits bei Vertragsschluss bestanden hat (anfängliche Unmöglichkeit), oder diese erst später, d.h. nach Vertragsschluss eingetreten ist (nachträgliche Unmöglichkeit). Kann die Leistung dem Schuldner nicht zugemutet werden, spricht man von faktischer Unmöglichkeit. Klassischer Fall: Der gekaufte Ring ist auf dem Meeresgrund versunken. Was aber passiert im Falle der Unmöglichkeit mit der Gegenleistungspflicht? Bestehen nach Unmöglichkeit Sekundäransprüche? Diese und weitere Fragen beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline per Telefon- oder E-Mailberatung.
Stand: 19.10.2010
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