Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema unerlaubte Handlung
Ein Geschädigter hat einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Schädiger aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dieser Schadensersatzanspruch besteht unabhängig von strafrechtlichen Konsequenzen, die dem Schädiger drohen können. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die Haftung von Minderjährigen ergibt sich aus § 828 BGB. Unter 7 Lebensjahren ist das Kind für einen Schaden nicht verantwortlich, unter 10 Jahren nicht für Schäden, die bei einem Unfall mit einem Kfz, Schienenbus oder einer Schwebebahn nicht vorsätzlich verursacht wurden.. Bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres ist die persönliche Einsichtsfähigkeit des Heranwachsenden in die schädigende Handlung entscheidend. Nach § 832 BGB können jedoch die Aufsichtspflichtigen für den entstandenen Schaden haften falls sie ihrer Aufsichtspflicht nicht genügen.
Bei Fragen zum Schadensersatz aus unerlaubter Handlung stehen Ihnen unsere Anwälte und Anwältinnen im Zivilrecht, im Falle von Schäden aus Verkehrsunfällen insbesondere auch im Verkehrsrecht telefonisch zur Verfügung.
Stand: 21.04.2011
Durchwahl zum Thema unerlaubte Handlung (Zivilrecht)