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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Umtausch

Ein sogenanntes "Umtauschrecht", d.h. das Recht, eine gekaufte Sache ohne jeglichen Grund zurückzugeben, besteht gesetzlich nicht. Gesetzlich geregelt ist ein Umtauschrecht, Rücktritt genannt, nur für den Fall, dass eine Sache gekauft und mangelhaft ist und eine Nacherfüllung in Form einer Reparatur oder Neulieferung nicht möglich bzw. fehlgeschlagen ist. In diesem Fall ist die Sache an den Verkäufer zurückzugeben und von diesem an den Käufer das Geld zurückzuzahlen. Viele Händler gewähren jedoch ein Umtauschrecht aus Kulanz oder sichern dieses gegen Vorlage des Kassenbelegs zu (z.B. in Form eines Aushanges an der Kasse). Wird der Umtausch gewährt, gilt nicht die Devise "Geld zurück"; vielmehr muss sich der Kunde mit einem Gutschein begnügen. Außerdem beschränken viele Händler den Umtausch auf 14 Tage nach dem Kauf.

Viele Fragen zum diesem Thema lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten klären. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat eventuell erforderliche Unterlagen bereit.
Stand: 18.03.2011
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Kein Umtausch ungültiger Fahrerlaubnis
Nürnberg (D-AH) - Der in einem anderen Mitgliedsland umgetauschte EU-Führerschein muss in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt seiner Ausstellung die ursprüngliche deutsche Fahrerlaubnis keine Gültigkeit mehr hatte. In diesem Fall handelt es sich um keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, wie sie ...weiter lesen


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Frage: Ich habe eine Lederjacke in einem Lederwarenladen gekauft und innerhalb von 3 Tagen zurückgegeben. Man hat mir eine Gutschrift ausgestellt, aber darauf hingewiesen, dass keine Gelderstattung erfolgen würde...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Wenn Sie die Jacke zurückgegeben haben, weil sie Ihnen nicht gefällt oder nicht passt, ist darauf hinzuweisen, dass es beim Kauf im Ladengeschäft, kein gesetzliches Widerspruchs ? bzw. Rückgaberecht gibt, dies gilt nur bei Verbrauchsgüterkauf im Internet oder an der Haustür ...⇒ zum vollständigen Fall


Kein Umtausch ungültiger Fahrerlaubnis

Nürnberg (D-AH) - Der in einem anderen Mitgliedsland umgetauschte EU-Führerschein muss in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt seiner Ausstellung die ursprüngliche deutsche Fahrerlaubnis keine Gültigkeit mehr hatte. In diesem Fall handelt es sich um keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, wie sie in allen Staaten der Europäischen Union ansonsten zulässig ist. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Az. 12 ME 47/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war einem Autofahrer seine deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in zwei Fällen per Gerichtsurteil entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von 12 Monaten verhängt worden. Einen Antrag auf Wiedererteilung nahm er zurück, nachdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen war, es sei zu erwarten, dass er auch in Zukunft Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde.

Plötzlich aber besaß der Mann einen polnischen Führerschein, der nach Auskunft der dortigen Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage eines deutschen Führerscheins in einen polnischen umgeschrieben und umgetauscht worden war. Der sei - so seine Argumentation - auch auf deutschen Straßen gültig, denn nach der europäischen Führerscheinrichtlinie obliege es allein dem Ausstellerstaat, die Gültigkeit des Führerscheins zu prüfen. Und das hätten die polnischen Behörden offenbar getan - wenn auch mit einem falschen Ergebnis, an das die deutschen Behörden nunmehr aber gebunden seien.

Dem widersprachen die hanseatischen Oberverwaltungsrichter. Nach den europäischen Führerschein-Richtlinie kann es ein Mitgliedstaat sehr wohl ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, die in seinem Hoheitsgebiet dem Entzug oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis unterliegt. Der Europäische Gerichtshof erkennt die dem deutschen Recht zugrunde liegende Systematik des Entzugs der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist ausdrücklich an. Zumal es im Falle des für die deutschen Behörden offensichtlichen Alkoholikers das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zu wahren gilt.


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Frage: Ich habe eine Lederjacke in einem Lederwarenladen gekauft und innerhalb von 3 Tagen zurückgegeben. Man hat mir eine Gutschrift ausgestellt, aber darauf hingewiesen, dass keine Gelderstattung erfolgen würde. Habe ich ein Anrecht auf Geldrückgabe?


Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Wenn Sie die Jacke zurückgegeben haben, weil sie Ihnen nicht gefällt oder nicht passt, ist darauf hinzuweisen, dass es beim Kauf im Ladengeschäft, kein gesetzliches Widerspruchs ? bzw. Rückgaberecht gibt, dies gilt nur bei Verbrauchsgüterkauf im Internet oder an der Haustür. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Umtausch, wie es häufig von Bekleidungsgeschäften aus Kulanz eingeräumt wird. Dies ist allenfalls ein vertraglicher Anspruch, wenn der Verkäufer ein Umtauschrecht einräumt. Der Verkäufer kann ein solches Umtauschrecht auch mit der Vergabe eines Gutscheins oder einer Gutschrift verknüpfen.

Etwas anderes gilt, wenn die Jacke mangelhaft war. In diesem Fall haben sie zunächst ein Wahlrecht, vom Verkäufer entweder Reparatur oder Lieferung eines mangelfreien Ersatzes zu verlangen. Verweigert der Verkäufer diese Nacherfüllung oder ist er hierzu nach Fristsetzung nicht bereit oder ist eine Nacherfüllung aus anderen Gründen nicht möglich, können Sie die Rückgabe der Jacke gegen Rückzahlung des Geldes verlangen.


Rechtsanwalt Wolfgang Philipp

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