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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Übertragung

Die Übertragung des Eigentums an einer Sache von einer Person auf eine andere Person bezeichnet man im Sachenrecht als Übereignung. Die Übereignung ist nach deutscher Rechtslage ein so genanntes Verfügungsgeschäft. Im Gegensatz hierzu steht das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, welches den Schuldner lediglich verpflichtet, ein Verfügungsgeschäft vorzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Abstraktionsprinzip, einem dem deutschen Recht innewohnenden Grundsatz. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz, da es sich hierbei juristisch betrachtet um völlig unterschiedliche rechtliche Situationen handelt.

In diesem Zusammenhang treten im Einzelnen schwierige Rechtsfragen auf, die Sie bei Bedarf mit einem auf diesem Gebiet spezialisierten Anwalt besprechen sollten. Bitte halten Sie evtl. vorhandene Unterlagen für eine telefonische Beratung bereit, um diese dem Anwalt vorlesen zu können bzw. gegebenenfalls per Fax zu übersenden.
Stand: 03.11.2011

   
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