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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Überschreibung

Von Überschreibung spricht man in der Regel, wenn das Eigentum an einem Grundstück oder Gebäude unentgeltlich übertragen wird. Der Eigentumsübergang erfolgt gemäß § 873 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erst mit Eintragung in das Grundbuch, so dass bei dieser Übertragung eine Änderung des Grundbuches nötig ist. Dies geschieht häufig zwischen Eltern und Kindern, um dem Erbe vorzugreifen oder zwischen Ehegatten aus steuerlichen Gründen. Grundsätzlich hat eine solche Übertragung aber mit dem Erbe nichts zu tun, denn jeder Erblasser kann zu Lebzeiten mit seinem Vermögen machen, was er will. Ohne zusätzliche Vereinbarung stellt eine solche Übertragung also eine einfache Schenkung gemäß § 516 BGB dar. Natürlich wäre es aber auch möglich, im Gegenzug z.B. einen Pflichtteilsverzicht des Beschenkten zu vereinbaren.
Wenn der Schenkende jedoch innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach der Schenkung verstirbt, kann dies jedoch erbrechtliche Konsequenzen haben. Dann wird ein evtl. Pflichtteilsanspruch so berechnet, als ob die Schenkung nicht durchgeführt worden wäre. Dies wird als Pflichtteilsergänzungsanspruch bezeichnet, gesetzlich geregelt in § 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei Schenkungen unter Eheleuten beginnt diese Frist erst mit Auflösung der Ehe zu laufen.

Bei Detailfragen zum Thema Überschreibung hilft Ihnen gerne ein Anwalt am Telefon der Deutschen Anwaltshotline weiter!
Stand: 25.01.2012

   
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