Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Übereignung
Die Übereignung ist nach deutschem Recht ein zweiaktiger Tatbestand. Übereignet wird eine bewegliche körperliche Sache dadurch, dass der bisherige Eigentümer und der Erwerber sich darüber einig werden, dass das Eigentum übergehen soll und anschließend der Eigentümer derjenigen Person, die neuer Eigentümer werden soll, die Sache tatsächlich übergibt (z.B. ein Buch). Bei der Übereignung von Grundstücken besteht zudem hinsichtlich der Einigung über den Eigentumsübergang(Auflassung) ein Formerfordernis; § 311 b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach ist es erforderlich, dass die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück notariell beurkundet wird. Hintergrund dieses Formerfordernisses ist, dass Grundstücksgeschäfte zumeist Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind. Die Hinzuziehung eines Notars soll den Betroffenen die besondere Bedeutung des Rechtsgeschäfts und die damit verbundenen Rechtsfolgen und Risiken verdeutlichen. Neben der Beurkundung ist weiter erforderlich, dass der Erwerber im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen wird. Zur Sicherung wird bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen. Diese sichert das Recht auf Erwerb, insbesondere dann, wenn der Verkäufer das Grundstück mehrere Male veräußern würde. Erst mit der endgültigen Eintragung im Grundbuch, ist der Käufer neuer Eigentümer geworden.
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Stand: 10.02.2011