Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema totalschaden
Ein Totalschaden liegt vor, wenn der Schaden so erheblich ist, dass es unwirtschaftlich wäre, den Schaden zu beheben. Schäden dieser Art treten häufig nach Verkehrsunfällen auf. Unwirtschaftlich ist die Reparatur, wenn deren Kosten höher sind als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert. Im Falle eines Totalschadens kann der Geschädigte deshalb keine Reparaturkosten verlangen, sondern nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert.
Im Falle eines Unfallschadens bei Kraftfahrzeugen gilt etwas Anderes. Hier kann der Geschädigte unter Umständen bis zu 130 % der Reparaturkosten als Schadenersatz verlangen, wenn dadurch das Fahrzeug fachgerecht repariert werden kann.
Sofern bei einem Kraftfahrzeugschaden nur die Wiederbeschaffungskosten (abzüglich Restwert) verlangt werden können, darf der Schädiger gemäß BGH-Rechtsprechung diese Kosten um die Mehrwertsteuer kürzen, wenn der Geschädigte keine tatsächliche Wiederbeschaffung vornimmt.
Die Frage, welches Vorgehen im Falle eines Totalschadens zweckmäßig und geboten ist, können Sie mit einem/r unserer Rechtsanwälte/innen klären.