Fahrzeug beim Zurücksetzen an einer Zapfsäule gerammtNürnberg (D-AH) - Alles halb so schlimm: Ein Sonntagsfahrer, der an den Zapfsäulen einer Tankstelle im Rückwärtsgang auf ein hinter ihm stehendes Fahrzeug zu stoßen beabsichtigt, sollte dies im Einzugsgebiet des Dresdener Oberlandesgerichts tun. Die Richter der sächsischen Metropole, die jetzt über genau solch eine fahrerische Meisterleistung zu entscheiden hatten (Az. Ss (OWi) 650/06), hielten ein einfaches Bußgeld in Höhe von 35 Euro für angemessen - und kassierten das vom zuständigen Amtsgericht zuvor gefällte Urteil, welches wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit noch auf 60 Euro Geldbuße bestanden hatte. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, bemerkte der betroffene Pkw-Fahrer erst beim Warten an der Zapfsäule einer Tankstelle in Torgau, dass es an dieser Stelle nur Lkw-Diesel gab. Also nichts wie weg und an die Nachbarsäule - ein Manöver, bei dem es der Mann tatsächlich fertig brachte, einen mindestens 5 bis 6 Meter hinter ihm stehenden Lkw zu rammen. Beim Rückwärtsfahren verlangt der Gesetzgeber zwar eine besondere Sorgfalt von allen Verkehrsteilnehmern - und bestraft Verstöße dabei besonders hart. Doch eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, wie sie beim Rückwärtsfahren im fließenden Verkehr gefordert wird, sei an den Zapfsäulen einer Tankstelle nicht vonnöten. Die Verkehrssituationen hier wären nach Auffassung der Dresdener Richter vielmehr mit denen auf Parkplätzen oder in Parkhäusern und Tiefgaragen zu vergleichen. Und da kommt man bei einem vergleichbaren Malheur in der Tat mit dem niedrigeren Regelbußsatz davon, bestätigt der Rechtsanwalt.
| Durchwahl zum Thema Sorgfaltspflicht (Zivilrecht) |  | 0900-1 875 008-763 | | | (1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr) | | Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt | |  |
Unfall bei Auffahrt auf Auto-FähreNürnberg (D-AH) - Wer seine Pkw an seinen Stellplatz auf eine Fähre steuert, hat an Bord zweifach vorsichtig zu agieren: Nach den Bestimmungen der Fährverordnung darf er zum einen unter keinen Umständen den Fährbetrieb gefährden. Zum anderen muss er sein Fahrzeug so führen, dass er es jederzeit anhalten kann. Das Bootspersonal dagegen trägt vor allem die Verantwortung für die Unversertheit des Schiffs im Hafen und auf See. Fährt also ein Autofahrer beim Einschiffen aus Unachtsamkeit in eine sich absenkende Schranke, ist der Schaden im Verhältnis 2:1 zu Lasten des doppelt verantwortlichen Fahrgastes hinter dem Steuer des Pkw zu verteilen. So jedenfalls hat es jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 3 U 186/07 BschRh).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kam es zum dem insgesamt 2.942,08 Euro teuren Malheur, als sich die Auffahrt-Schranke der Fähre schon schloss, während ein Pkw-Besitzer mit seinem Wagen noch an Bord wollte. Der Bootsangestellte handelte insofern rechtswidrig, als er den Schließvorgang auslöste, ohne zuvor absolut sicher zu sein, dass kein weiteres Gefährt mehr kommen würde.
Den Fahrzeug-Führer trifft allerdings ein wesentlich größeres Mitverschulden Schon im eigenen Interesse hätte der Mann am Steuer des Autos selbst auf die Schranken achten müssen. Und es lag allein in seiner Hand, den Wagen noch rechtzeitig zum Stehen zu bringen, während der Fährmann die Schranke schon nicht mehr hochfahren konnte. Der Schließvorgang hatte nach dessen Aussage nämlich bereits begonnen, als das Auto noch nicht angefahren war und sich noch nicht eindeutig in Richtung der Schranke eingeordnet hatte. Womit sich der Bootsangestellte allerdings nicht seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht entziehen kann - weshalb 1/3 der Kosten doch beim ihm hängen blieben, erklärt der Fachanwalt für Verkehrsrecht..
| Durchwahl zum Thema Sorgfaltspflicht (Zivilrecht) |  | 0900-1 875 008-763 | | | (1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr) | | Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt | |  |
Nächtliche TiergefahrNürnberg (D-AH) - Bei einer nächtlichen Kollision zwischen Kuh und Auto ist die von den sprichwörtlichen Rindviechern ausgehende Tiergefahr höher zu bemessen als die allgemeine Betriebsgefahr durch das immerhin von Menschenverstand gesteuerte Fahrzeug. Zu dieser Entscheidung hat sich jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe durchgerungen (Az. 4 U 166/07) und einen Landwirt, dessen Kühe aus der Weide ausgebrochen waren und auf der dunklen Straße einen Unfall verursachten, für 75 Prozent des Gesamtschadens verantwortlich gemacht.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, blieb in diesem konkreten Fall ungeklärt, auf welche Weise und aus welchen Gründen die Kühe aus der mit einem Elektrodraht gesicherten Weide des Bauern ausgebrochen waren. Damit konnte das Gericht aber auch nicht mehr ausschließen, dass der beklagte Viehzüchter möglicherweise die Tiere hätte besser kontrollieren und beaufsichtigen müssen und gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hat - wofür allerdings der notwendige Beweis fehlte.
Also durften die Richter hinsichtlich des Landwirts nur die Gefahr berücksichtigen, die allgemein von Kühen ausgeht, die nachts und ohne Aufsicht auf einer durch einen Elektrozaun gesicherten Weide gehalten werden. Auf Seiten des Autofahrers dagegen kam lediglich die einfache Betriebsgefahr in Betracht, die von einem Pkw ausgeht, der bei Dunkelheit auf einer gut ausgebauten Landstraße mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h unterwegs ist. Eine höhere Geschwindigkeit wurde nämlich nicht nachgewiesen.
Das Resultat dieser richterlichen Abwägung: Die aus ihrer Weide zu nächtlicher Stunde ausbrechenden Kühe schlagen mit drei Vierteln des Schadens zu Buche, der mit normaler Beleuchtung heranfahrende Pkw aber nur mit einem Viertel. Zumal der Autofahrer laut Gutachten auch dann nicht den Unfall hätte vermeiden können, wenn er langsamer und mit Sichtgeschwindigkeit gefahren wäre - liefen ihm doch die auf der Fahrbahn direkt entgegenkommenden Rinder wie hypnotisiert ins Auto hinein.
| Durchwahl zum Thema Sorgfaltspflicht (Zivilrecht) |  | 0900-1 875 008-763 | | | (1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr) | | Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt | |  |
|