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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sonntagsruhe

Bei der Ruhestörung handelt es sich um eine Immission, durch die Menschen in ihrem Wohlbefinden gestört werden.
In der Regel handelt es sich hierbei um Lärmbelästigungen, z.B. durch lautes Hundegebell, das "Rasenmähen" oder das nachbarliche Heimwerken oder Musizieren zur Unzeit.
Die Ruhestörung muss sich aber nicht auf Geräuscheinwirkungen beschränken, sonder kann auch durch z.B. Lichteinwirkung oder Geruch erfolgen.
Der Schutz gegen die Rühestörung ist in zahlreichen Gesetzen geregelt. Hier sind das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) oder zivilrechtliche Unterlassungsansprüche des BGB zu nennen. Zu diesen Gesetzen gehört ebenfalls das Gesetz über die Sonntagsruhe.

Die Sonntagsruhe ist in den jeweiligen Ländergesetzen näher geregelt. In Bayern gibt es hierzu das so genannte Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage, das FTG vom 21.05.1980. Sonn- und gesetzliche Feiertage sind gem. Art. 2 FTG geschützt. An den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten; das gilt nicht, wenn auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. An diesen Tagen ist gem. Art. 2 Abs.2 FTG während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes außerdem verboten, in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, vermeidbare Lärm erzeugende Handlungen, soweit sie geeignet sind den Gottesdienst zu stören, vorzunehmen.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 05.01.2011
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