Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Selbsthilferecht
Bei juristischen Fragen zum Thema Selbsthilferecht sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Zivilrecht sprechen. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Selbsthilferechte sind sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht möglich und räumen dem Privaten ohne vorherige Inanspruchnahme hoheitlicher Gewalt, insbesondere eines gerichtlichen Verfahrens, unter besonderen, grds. eng auszulegenden Voraussetzungen ausnahmsweise die rechtliche Legitimation ein, eigenmächtig Interessen durchzusetzen.
Hintergrund des Selbsthilferechts ist stets eine besonders schutzwürdige Notlage, in welcher obrigkeitliche Hilfe nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig zu erlangen ist, um die durchsetzungsbedürftigen Interessen staatlich koordiniert zu verwirklichen. Im Zivilrecht sind die näheren Voraussetzungen der Selbsthilfe insbesondere in den §§ 229ff. BGB für die Sicherung von Ansprüchen geregelt, wobei die §§ 562 b (für den Vermieter), 704 S. 2 (für den Gastwirt) und 859ff. (für den Besitzer) Spezialfälle der Selbsthilfe erfassen. Aufgrund der Einheit der Rechtsordnung bewirken die zivilrechtlichen Selbsthilfetatbestände auch im Strafrecht eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Wirkung. Dabei ist das Selbsthilferecht von anderen besonderen strafrechtlichen Rechtsfertigungstatbeständen (vgl. Notwehr, 32 StGB bzw. Notstand, § 34 StGB) abzugrenzen.
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