Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schuldversprechen
Das Schuldversprechen tritt in deklaratorischer (kausaler) und konstitutiver (abstrakter) Form auf. Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt ist lediglich das konstitutive, praktisch seltener vorkommende Schuldversprechen (vgl. § 780 BGB). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für beide Institute ist, ob eine neue, selbstständige Verpflichtung i.S.d. § 780 BGB geschaffen werden soll oder nicht. Ersteres ist nur dann der Fall, wenn die mit dem Versprechen übernommene Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen losgelöst und rein auf den Leistungswillen des Schuldners begründet werden soll, sodass sich der Gläubiger zur Begründung seines Anspruches nur auf das Versprechen oder Anerkenntnis zu berufen braucht.
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Stand: 07.12.2010