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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schmerzensgeldtabellen

Der Anspruch des Verletzten auf Gewährung einer Entschädigung in Geld für die von ihm erlittenen Schmerzen leitet sich aus § 253 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 11 Satz 2 StVG her. Der Verletzte kann danach wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine "billige Entschädigung" in Geld verlangen. Die Suche nach der vom Gesetzgeber genannten "billigen Entschädigung" in Geld wird durch entsprechende Schmerzengeldtabellen erleichtert. Schmerzengeldtabellen enthalten durch die Rechtsprechung entschiedene Vergleichsfälle, die zur Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeld eine Orientierungshilfe darstellen.
Die Schmerzensgeldkataloge wenden sich überwiegend an die Parteien, die einen außergerichtlichen Vergleich erarbeiten und sollten hier eine Orientierung bieten, indem sie rechtskräftige Entscheidungen der Rechtsprechung vorstellen. Bei der der Anwendung von Schmerzensgeldkatalogen ist jedoch zu beachten, dass die dort aufgeführten Entscheidungen regelmäßig älter sind mit der Folge, dass der in früheren Entscheidungen genannte Betrag an die Geldentwertung anzupassen ist.

Allerdings gilt, dass Schmerzensgeldtabellen tatsächlich lediglich Orientierungshilfen für die Bewertung eines Entschädigungsanspruchs sein können. Sie können nicht die eigenverantwortliche Rechtsfindung eines Gerichts ersetzen. Bei Fragen zum Thema Schmerzensgeldtabellen steht Ihnen telefonisch einer unserer beratenden Rechtsanwälte zur Verfügung.
Stand: 25.11.2010

   
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