Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schmerzensgeld
Schmerzensgeld ist die Entschädigung in Geld, die Sie zivilrechtlich bei einer gegen Sie begangenen unerlaubten Handlung (zum Beispiel einer Straftat) wegen einer daraus resultierenden Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder einer Freiheitsentziehung verlangen können. Ausnahmsweise wird hierbei ein Schaden ersetzt, der kein Vermögensschaden, sondern ein immaterieller Schaden ist.
Das Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion. Zunächst soll wie bei jedem Schadensersatzanspruch auch eine Ausgleichsfunktion erreicht werden. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden nicht vermögensrechtlicher Art, die die Verletzung zur Folge hat. Derartige Schäden sind vor allem die erlittenen und noch zu erleidenden Schmerzen, ausgestandene Ängste und Sorgen und die Beeinträchtigung der Lebensfreude.
Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld auch eine Genugtuungsfunktion haben. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten eine Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion sind insbesondere Art und Maß des Verschuldens beim Schädiger zu berücksichtigen.
Die Bemessungsgrundlage ist eine Frage des Einzelfalls und liegt zuletzt allein im Ermessen des Richters. Die so genannten Schmerzensgeldtabellen bieten da allenfalls einen ersten Eindruck. Wichtig sind Ausmaß und Schwere der Verletzung, die dadurch hervorgerufenen Schmerzen, die Lebensbeeinträchtigungen, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und die Schwere der Schuld. Neben einer einmaligen Schmerzensgeldzahlung kommen fortlaufende Renten in Betracht Die Verhandlungen um ein angemessenes Schmerzensgeld - ob mit den Versicherungen oder vor Gericht - sind oft hart und langwierig und mit großen psychischen Belastungen verbunden. Den richtigen Betrag einzufordern ist häufig eine Gratwanderung, zumal sich auch Schmerzensgeldtabellen nur an früheren Urteilen orientieren aber keineswegs verbindliche Beträge enthalten. Verständlich, wenn man bedenkt, dass doch keine Verletzung wie die andere ist, auch wenn medizinisch die selbe Diagnose gestellt wird.
Unsere Anwälte können Ihnen in einem ersten Gespräch helfen, zum Beispiel die Höhe Ihres Anspruches einzuschätzen, eine von der Versicherung angebotene Summen zu überprüfen oder Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen geben. Achtung! Unterzeichnen Sie keine von wem auch immer vorgelegten Erklärungen ohne mit einem Anwalt Rücksprache gehalten zu haben! Dies kann besonders bei auftretenden Spätschäden sehr weitreichende Folgen haben!
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Richter empfehlen Taschenlampe statt Flutlicht Nürnberg (D-AH) - Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, des Nachts in allen Gassen und Nebenwegen für ausreichend öffentliches Licht zu sorgen. Einem Fußgänger, der auf seinen Streifzügen im Finsteren nicht stolpern will, ist dagegen zuzumuten, beispielsweise per Taschenlampe selbst für den notwendigen Durchblick zu sorgen. ...weiter lesen
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Frage: Am 05.04.09 stieß ich auf der Autobahn mit einem Geisterfahrer zusammen. Dieser hatte 1,8 Promille. Ich befand mich 3 Tage auf der Intensivstation, insgesamt 3 Wochen im Krankenhaus, anschließend 6 Woche... Antwort: 1.Wie hoch kann man das Schmerzensgeld ansetzen?
Da die Rechtsprechung der einzelnen Gerichte höchst unterschiedlich ist und jeweils die konkreten Folgen des einzelnen Unfalls, die ebenfalls höchst unterschiedlich sind, zu beurteilen sind, kann ich Ihnen lediglich anhand von Beispielsfällen ein ...⇒ zum vollständigen Fall
Nürnberg (D-AH) - Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, des Nachts in allen Gassen und Nebenwegen für ausreichend öffentliches Licht zu sorgen. Einem Fußgänger, der auf seinen Streifzügen im Finsteren nicht stolpern will, ist dagegen zuzumuten, beispielsweise per Taschenlampe selbst für den notwendigen Durchblick zu sorgen. Das hat das Landgericht Bonn entschieden (Az. 1 O 175/06). Damit wiesen die Richter die Klage einer Frau zurück, die in nächtlicher Dunkelheit auf einer Dorfstraße zu Fall gekommen war, sich dabei einen schmerzhaften Knochenbruch zugezogen hatte und nun 2.500 Euro Schmerzensgeld verlangte. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fehlt der Magistrale von höchstens innerdörflicher Bedeutung jeglicher Bürgersteig, dafür ist die Asphaltdecke mit unzähligen, aber kleinen Löchern übersät. In eine solche knapp 5 cm tiefe Mulde war die Frau in mondloser Nacht hineingestolpert. Die Klägerin hätte den Unfall durch erhöhte Aufmerksamkeit jedoch vermeiden können das Bonner Urteil. Ihr war nach eigener Aussage der marode Zustand der Straße bekannt. Und was das von ihr beklagte Zwielicht angeht - da hätte sie sich nach Meinung der Richter eben einer eigenen Taschenlampe bedienen müssen. Nicht für jede innerörtliche Straße bestehe eine Beleuchtungspflicht - für mehr als die Lichter der anliegenden Häuser und vereinzelte Peitschenlampen hatte die Gemeinde nicht zu sorgen.
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Frage: Am 05.04.09 stieß ich auf der Autobahn mit einem Geisterfahrer zusammen. Dieser hatte 1,8 Promille. Ich befand mich 3 Tage auf der Intensivstation, insgesamt 3 Wochen im Krankenhaus, anschließend 6 Wochen in Reha. Ich bin weiterhin krankgeschrieben und bin auf BTM Schmerzmittel angewiesen. Folgende Hauptdiagnosen wurden gestellt:
Ich leide unter Schlafstörungen und Schmerzen und bin in psychologischer Behandlung Mittlerweile habe ich von der Gegnerischen Versicherungen 2 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt 7.000.-? erhalten. Bisher wurde von meinem Anwalt Strafanzeige und Strafantrag gestellt.
Meine Fragen: Wie hoch kann man das Schmerzensgeld ansetzen? Muss trotz Akontozahlungen zivilrechtlich geklagt werden?
Antwort: 1.Wie hoch kann man das Schmerzensgeld ansetzen?
Da die Rechtsprechung der einzelnen Gerichte höchst unterschiedlich ist und jeweils die konkreten Folgen des einzelnen Unfalls, die ebenfalls höchst unterschiedlich sind, zu beurteilen sind, kann ich Ihnen lediglich anhand von Beispielsfällen eine Ober- und eine Untergrenze aufzeigen.
Als Obergrenze würde ich daher folgenden Fall anführen:
Polytrauma mit Rippenserienfraktur rechts und links und Pneumothorax rechts mit Schocklunge, Tracheostoma, Beckenfraktur rechts, Hüftgelenksluxation rechts, Außenknöchelfraktur und Sprungbeinfraktur Betrag 75000 DM (37500 EUR) Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit 3 Monate Krankenhaus mit mehrfachen Operationen, nach Krankenhausentlassung 3 Monate auf Rollstuhl und dann weitere 9 Monate auf Krücken angewiesen, 16 Monate nach dem Unfall wieder vollschichtig tätig, wenn auch auf einem anderen Arbeitsplatz mit überwiegend sitzender Tätigkeit Person des Verletzten Frau Dauerschaden Fußheberparese, Arthrosen im Fuß- und Hüftgelenk, MdE: 30 % Besondere Umstände, die für die Entscheidung maßgebend waren Klägerin leidet weiterhin unter erheblichen Schmerzen im rechten Fuß und an der rechten Hüfte, insbesondere bei längerem Stehen oder Sitzen und beim Wetterwechsel; kann Hausarbeiten und berufliche Tätigkeit wieder relativ normal durchführen, auch wenn infolge von Schmerzen und Bewegungseinschränkungen weiterhin gewisse Einschränkungen vorliegen; Dauerbeschwerden am Fuß und an der Hüfte sind zu einem geringen Teil auch auf ein unfallunabhängiges Übergewicht zurückzuführen; am rechten Fuß steht eine operative Versteifung und an der Hüfte eine spätere Operation bevor, hinsichtlich deren die Beklagte ein außergerichtliches Anerkenntnis abgegeben hat; wegen einer Mithaftung von 1/3 wurde der Klägerin lediglich ein Betrag von DM 50000 ((EUR 25000)) zugesprochen
Als Untergrenze käme evtl. folgender Fall in Betracht:
Verletzung Polytrauma mit Schädelhirntrauma 1. Grades; Rippenfrakturen mit Hämatothorax beidseits; Lungenkontusion links; Querfortsatzfraktur LWK 4/5; Os-sacrum-Fraktur; ausgedehntes retroperitoneales Hämatom; Leber-Kapselhämatom; großes Hämatom im Bereich der rechten Hüfte; traumatische Schädigung des Nervus recurrens; instabiler Beckenringbruch beidseits mit Symphysensprengung Betrag 11500 DM (5750 EUR)+ immat. Vorbehalt Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit 9 Tage Intensivstation; weiter stationär 2 1/3 Monate; MdE insgesamt: ca.7 Monate 100 % Person des Verletzten Frau Dauerschaden Die instabilen Beckenbrüche in Fehlstellung knöchern verheilt, sodass das Geh- und Sitzvermögen dauerhaft beeinträchtigt ist. MdE: 20 % Besondere Umstände, die für die Entscheidung maßgebend waren 50 % Mitverschulden Rubrik · Becken o Bruch· Brust und Brustkorb o Rippenbruch· Innere Organe o Leber, Galle· Innere Organe o Lunge, Luftröhre, Zwerchfel· Kopf (siehe auch unter »Gesicht«, »Nerven«, »Sinnesorgane«) o Gehirnverletzungen· Rücken o Wirbelsäule mit Lendenwirbel § Wirbelsäule (Brustwirbel, Lendenwirbel, Kreuzbein, Steißbein)· Quetschungen Gericht, Datum der Entscheidung, Az., Veröffentlichung bzw. Einsender KG Berlin30.5.199112 U 2228/90RiKG Phillipp
Die bisher erhaltenen Akontozahlungen in Höhe von insgesamt 14 TEUR liegen daher m.E. eher am unteren Rande eines zu erwartenden Schmerzensgeldbetrages.
Sie sollten daher m.E. zumindest auf einer weiteren Akontozahlung in Höhe von 7 TEUR bestehen.
Nicht unbedingt. Denn die Verjährungsfrist Ihres Schmerzensgeldanspruchs beträgt 3 Jahre. Sollte sich allerdings die Versicherung nicht zu weiteren Schmerzensgeldzahlungen bereit erklären, wäre Ihr Anspruch letztlich im Klagewege festzustellen.
Rechtsanwältin Andrea Fey
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