Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schiedsvertrag
Durch einen Schiedsvertrag schließen die Parteien für Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis die staatliche Gerichtsbarkeit aus und einigen sich auf eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das allein durch Abrede der jeweiligen Streitparteien zusammentritt und ein "Urteil" sog. Schiedsspruch ausspricht. Die Abrede, dass im Streitfall ein Schiedsgericht angerufen werden muss, erfolgt durch Schiedsvereinbarung, die der Form des § 1031 ZPO (Zivilprozessordnung) entsprechen muss. Fast sämtliche Regelungen über das Verfahren obliegen der Vereinbarung beider Parteien; so können die Parteien die Zahl der Schiedsrichter selbst bestimmen. In der Regel ist das ein einzelner oder es sind drei Schiedsrichter. Bei einem sog. Dreierschiedsgericht benennt normalerweise jede Partei einen Schiedsrichter, die sich dann ihrerseits auf einen Vorsitzenden verständigen; dieser wird Schiedsobmann oder einfach Obmann genannt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird der Obmann häufig von einer Ernennungsstelle ernannt. Auch die parteiernannten Schiedsrichter müssen unabhängig sein. Der Schiedsvereinbarung kann bereits bei Vertragsschluss, nachträglich zu einem bestimmten Vertrag oder auch erst für einen bereits entstandenen Konflikt getroffen werden.
Bei konkreten Fragen zum Schiedsvertrag stehen die Anwälte der deutschen Anwaltshotline gerne sowohl telefonisch als auch per Mail zur Verfügung. Bitte halten Sie dazu möglichst ihre Vertragsunterlagen bereit.
Stand: 17.12.2010