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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schickschuld

Von einer Schickschuld spricht man dann, wenn der Schuldner, das ist derjenige, der die Leistung zu erbringen hat, nach dem Vertrag verpflichtet ist, die Leistung an den Gläubiger zu schicken oder zu senden. Klassisches Beispiel ist der Kauf über den Versandhandel, heute vor allem der Kauf im Internet. Neben der Schickschuld kennt das deutsche Recht noch die Hol- und die Bringschuld.

Nach § 269 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Leistungsort, das ist der Ort an dem die Leistung zu erfüllen ist, sofern nicht ein anderes vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt, am Sitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses.

Bei der Hol- und der Schickschuld ist Leistungs- und damit Erfüllungsort der Sitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses, § 269 Abs.3 BGB. Die Schickschuld verpflichtet den Schuldner also nur zur Versendung. Der Erfüllungsort ist wichtig für die Frage der Gefahrtragung.
Mit dem Begriff Gefahr wird im Zivilrecht das Risiko des zufälligen Untergangs/ zufälliger Zerstörung der Sache bezeichnet. Trägt der Gläubiger in einem gegenseitigen Schuldverhältnis bereits die Gefahr, muss er trotzdem die Gegenleistung, die in der Regel in Geld besteht, erbringen bzw. kann er das bereits Bezahlte, nicht zurückverlangen. Die Gefahrtragung beim Versendungskauf ist in § 447 BGB geregelt.

Bei konkreten Fragen zu diesem Problem stehen die Anwälte der deutschen Anwaltshotline gerne sowohl telefonisch als auch per Mail zur Verfügung. Bitte halten Sie dazu möglichst ihre Vertragsunterlagen bereit.
Stand: 17.12.2010

   
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