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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schadensersatzanspruch

Ein Schadensersatzanspruch kann sich aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Im Vordergrund steht der Schadensersatzanspruch der sich aus einer unerlaubten Handlung des Schädigers ergibt, beispielsweise aus Verkehrsunfällen. Man unterscheidet insoweit den materiellen Schadensersatzanspruch (Fahrzeugschaden, Verdienstausfall) und den immateriellen Anspruch (Schmerzensgeld), geregelt ist die Schadensersatzpflicht aufgrund einer sogenannten unerlaubten Handlung in § 823 flog. BGB.

Außerdem gibt es Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung.

Art und Umfang des Schadenersatzes ergeben sich aus dem § 249 flg BGB. Der maßgebliche Grundsatz ist in § 249 BGB formuliert, wo es heißt, dass derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen hat der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 27.01.2011
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Zum Thema Schadensersatzanspruch passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung

Frage: 1) ein Subunternehmer meines Unternehmens hat morgens um ca. 10 Uhr schriftlich per mail gekündigt. Ich selbst hatte nur noch bis 19 Uhr Zeit eine Umplanung für den kommenden Abend zu machen, dies sa...
Antwort: Frage 1: Sie Fragen, ob Sie den Schaden, der durch die Kündigung Ihres Subunternehmers entstanden ist, von diesem ersetzt erhalten können. Dazu verweise ich Sie zunächst auf die mit dem Subunternehmer getroffene vertragliche Vereinbarung. Dieser Vertrag sollte eine Kündigungsfrist enthalten, di ...⇒ zum vollständigen Fall


Reisevermittler statt Reiseveranstalter

Nürnberg (D-AH) - Nach geplatzten Urlaubsträumen steht den Betroffenen neben der obligatorischen Rückzahlung des Reisepreises in der Regel auch noch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und vergeudeter Urlaubszeit zu. Doch Vorsicht bei von Reisebüros vermittelten Touren, warnt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Für die immateriellen Schäden wegen eines verpatzten Urlaubs müssen nur komplette Reiseveranstalter aufkommen, denen ein Reisebüro als alleiniger Vermittler der Dienstleistungen oftmals nicht zuzurechnen ist. So jedenfalls hat es jetzt das Amtsgericht München (Az. 264 C 13861/08) im Fall von zwei Dubai-Reisenden entschieden und deren Schadensersatzanspruch in Höhe von 2638,84 Euro zurückgewiesen.

Die Frau und ihre Tochter hatten einen Hin- und Rückflug mit der Lufthansa in die Emirate und eine siebentägige Unterbringung im Hotel Hilton Ras Al Khaimah gebucht - zum Gesamtpreis in der jetzt eingeklagten Schadensersatzhöhe. Doch vor Ort war weder in dem gebuchten noch in einem Ersatzhotel ein Zimmer für die beiden Reisenden frei. Wegen dieses Malheurs erhielten sie nach der Rückkehr von ihrem Reisebüro den Kaufpreis zurück. Allerdings nicht den geforderten Aufschlag eines Schadensersatzes in nochmaliger Höhe des Reisepreises.

Zu Recht. Die nur für Pauschal-Reiseveranstalter und nicht für Individualreisen geltenden Vorschriften des Reisevertragsrechts finden hier nach Auffassung des bayerischen Gerichts keine Anwendung. Reiseveranstalter ist grundsätzlich nur derjenige, der eine Gesamtleistung in eigener Verantwortung organisiert, anbietet und erbringt und sich meist dazu mindestens teilweise verschiedener Leistungsträger bedient.

Das umstrittene Angebot war aber keine Katalogreise. Nicht das Reisebüro hat sie im Vorfeld bereits fertig geplant und organisiert, sondern die Frau und ihre Tochter haben sich das konkrete Reiseziel selbständig ausgewählt und den Reisezeitpunkt selbständig festgesetzt. Das Reisebüro ist ihnen dann zwar mit Rat und Tat bei der Umsetzung ihrer individuellen Planung behilflich gewesen, doch das mache es noch nicht zu einem Reiseveranstalter. Die Reise war zweifellos eine Individualreise.


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Frage: 1) ein Subunternehmer meines Unternehmens hat morgens um ca. 10 Uhr schriftlich per mail gekündigt. Ich selbst hatte nur noch bis 19 Uhr Zeit eine Umplanung für den kommenden Abend zu machen, dies sah dann wie folgt aus:

- ich musste meinen Auftrag, den ich an diesem Tag selbst hatte, absagen. Hatte also keinen Verdienst

- zwei meiner Mitarbeiter mussten ebenfalls ihren Auftrag absagen, um meinen Auftrag wahrnehmen zu können. Dies führte nun zu einem kleinen Auftragsverlust mit Absage des Auftraggebers bis zum Ende des Monats August

- ein Mitarbeiter von mir auf400-Euro-Basis beschäftigt, musste umgeplant werden und einen anderen musste ich aus diesem Grunde dann aus dem Urlaub holen.

Hierzu sind nun Kosten enstanden.

Frage: kann ich den Mitarbeiter, der sich vertraglich verpflichtet hatte, für Ersatz zu sorgen oder eine Frist einzuhalten, diesen Aufwand in Rechnung stellen? Zudem er immer noch nicht die Stundennachweise aus meiner Vorlage eingereicht hat, zu der er ebenfalls verpflichtet ist. Er hat statt dessen ein anderes Programm genommen und mein (c) geschütztes Dokument verändert, auch dies ist vertraglich verboten gewesen.

2) ein Auftraggeber hat seit März eine offene Rechnung. Diese wurde nun mehrmals angemahnt. Wie ich erfahren habe, werden auch die Angestellten nicht mehr oder unregelmäßig bezahlt. Einige haben noch offene Gehälter von Juni 2009. Wie kann ich hier rechtlich vorgehen?

Ich muss dazu sagen, ich hatte deshalb so lange gewartet, da man mich "vertröstet" hatte und da ich die Person jahrelang kenne, habe ich dieser Person geglaubt, nachdem was ich nun aber gehört habe, ist hierzu alles in Frage gestellt.

Antwort: Frage 1:

Sie Fragen, ob Sie den Schaden, der durch die Kündigung Ihres Subunternehmers entstanden ist, von diesem ersetzt erhalten können.

Dazu verweise ich Sie zunächst auf die mit dem Subunternehmer getroffene vertragliche Vereinbarung. Dieser Vertrag sollte eine Kündigungsfrist enthalten, die der Subunternehmer einhalten muss. Hält er die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein und stellt er keinen geeigneten Ersatz, muss er Schadensersatz leisten ( § 280 BGB). Ich verstehe Ihre Anfrage so, dass eine entsprechende Vereinbarung wohl getroffen wurde.

Sollten Sie es jedoch versäumt haben, eine entsprechende vertragliche Regelung zu treffen, so kann sich ein Schadensersatzanspruch auch aus § 671 Abs.2 BGB ergeben. Danach darf der Auftragnehmer nur so kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Auftrages anderweitig Fürsorge treffen kann. Kündigt der Auftragnehmer zur Unzeit so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Ihre Aufgabe besteht dann darin zum einem nachzuweisen, dass die Kündigung zur Unzeit erfolgte und es Ihnen daher nicht mehr möglich war anderweitigen Ersatz zu finden. Zum anderen müssen Sie nachweisen, dass Sie unmittelbar durch die unzeitige Kündigung einen finanziellen Schaden erlitten haben.

Das bedeutet, dass die notwendigen Umplanungen und der anderweittige Einsatz von Ihnen und Ihren Mitarbeitern noch keinen Schaden darstellt. Erst wenn es aufgrund des Abzuges der Mitarbeiter an anderer Stelle zu einer finanziellen Einbuße gekommen ist, können Sie diese als Schaden geltend machen. Ebenso können Sie etwaige Überstunden der Mitarbeiter sowie den Rückruf aus dem Urlaub als Schaden geltend machen. Bitte beachten Sie dabei aber, dass schadensmindernd die Tatsache beachtet werden muss, dass der Subunternehmer keine Vergütung erhält.

Inwieweit die Absage eines Auftrages Ende August auf die Kündigung des Subunternehmers zurückzuführen ist und welcher Schaden sich daraus ergibt, kann anhand Ihrer Angaben nicht beurteilt werden.

Ihr Subunternehmer ist auch nicht befugt Ihr geschütztes Dokument ohne Ihre Zustimmung zu ändern. Sollte er dieses gleichwohl tun, sollten Sie ihn schriftlich auffordern dieses zu unterlassen. Stellen Sie fest, dass er es weiter ohne Ihre Zustimmung benutzt, können Sie -mit anwaltlicher Hilfe - eine gerichtliche Unterlassungsverfügung erwirken. Es wird ihm dann die Nutzung Ihres Dokuments gerichtlich untersagt. Bei Verstoss ist dann eine empfindliche Strafe zu zahlen.

Frage 2

Wenn ein Schuldner nachhaltig nicht zahlt, bleibt nur die Möglichkeit einen gerichtlichen Titel zu erstreiten. Sie können dieses sowohl im gerichtlichen Mahnverfahren wie auch mit einer Klage vor Gericht erreichen. Mit diesem Titel kann der Gerichtsvollzieher Ihre Forderung dann bei dem Schuldner beitreiben.

Die Beschaffung des Titels ist mit Kosten verbunden, die dem Grunde nach der säumige Schuldner zu tragen hat. Ist allerdings zu befürchten, dass dieser dazu nicht in der Lage ist, bleiben die Kosten bei Ihnen hängen. Der eingeschlagene Weg ist daher nur dann empfehlenswert, wenn die Zahlungsfähigkeit des Schuldners gesichert ist.

Sind Sie hier unsicher, können Sie die Forderung auch einem Inkasso-büro zur Einziehung überlassen. Dann tragen Sie zwar kein Kostenrisiko aber müssen dafür auf einen Teil Ihrer Forderung zugunsten des Inkassobüros verzichten. Zudem ist keineswegs sicher, ob das Inkassobüro bei der Beitreibung mehr Glück hat.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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