Hund bahnt sich Weg in die Freiheit - Herrchen muss zahlenNürnberg (D-AH) - Nicht die Intelligenz eines Hundes, sondern höchstens die Dummheit seines Halters käme in Betracht, wenn das Tier seinem Herrchen ausbüchst und dabei Schaden anrichtet. Das hat jetzt das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 4 U 22/06) im schon in die zweite Instanz gegangenen Fall eines Schäferhundes betont, der in selbst errungener Freiheit ein kleines Mädchen angesprungen und, offenbar ungewollt, in die Flucht getrieben hatte, was mit einem bösen Sturz des Kindes endete. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde der Wachhund auf einem rundum verschlossenen Hof gehalten. Zur Straße hin war er durch ein schweres Rolltor gesichert. Dieses Rolltor aber hatte das kluge Tier mit der Schnauze zur Seite geschoben und draußen dann das Unheil angerichtet. Das Mädchen, dem der Hund vor Freude über die unerwartete Spielkameradin bellend nachgesprungen war, erlitt einen Schock und verletzte sich beim Hinfallen an den Zähnen, wofür das Gericht ihr Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zusprach. Vergeblich hat sich der Hundebesitzer darauf berufen, er habe nicht mit der Cleverness des Tieres rechnen müssen. Das Gericht warf ihm vielmehr vor, das Tor nicht ausreichend gesichert zu haben, und sah im Nachspringen des Hundes eine typisch tierspezifische Gefährdung, die den Sturz des Mädchens ausgelöst habe.
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Frage: Meine Bruder hatte 1974 einen Verkehrsunfall. Er war Beifahrer. Sein Bein wurde so beschädigt, dass er lebenslang orthopädische Schuhe braucht, die maßangefertigt werden müssen. Soweit ich weiß hat er Anspruch auf 1 ode 2 Paar solcher Schuhe pro Jahr. Die Akten sind uns nicht mehr zugänglich, weil der Rechtsanwalt, der ihn damals vertreten hat, verstorben ist und die Akten somit nicht mehr verfügbar sind.
Die Versicherung versucht nun die Modalitäten zu ändern und die Bezugsdauer zu ändern und die Kosten nicht voll zu übernehmen.
Welche Möglichkeiten gibt es, den bisherigen Standard beizubehalten. Die Rechnungen der Schuhe liegen über zurückliegende Jahre vor.
Antwort: Gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Ankündigung der Versicherung, die Modalitäten, Bezugsdauer und/oder Kostenübernahme für die orthopädischen Schuhe zu ändern, Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass kein Rechtsgrund für die Änderung der bisherigen Vorgehensweise ersichtlich ist. Somit sollten Sie sich gegen jedwede Änderung der Modalitäten wenden und auf Erfüllung zu den bisherigen Konditionen bestehen.
Denn die Versicherung wäre Ihrem Bruder gegenüber beweispflichtig, weshalb und in welchem Umfang sich die Modalitäten ändern sollten, wofür ? wie mitgeteilt ? ein Rechtsgrund nicht ersichtlich ist.
Da Sie über die Schuhrechnungen zurückliegender Jahre verfügen, sehe ich daher grds. keine Möglichkeit für die Versicherung, vergleichbare Leistungen in den Folgejahren abzulehnen.
Falls Sie dennoch die Akten des früheren Rechtsanwalts Ihres Bruders benötigen, empfehle ich Ihnen, sich an die örtliche Rechtsanwaltskammer zu wenden. Denn im Falle des Versterbens eines Rechtsanwalts wird grds. ein sog. Verweser bestimmt, der die laufenden Geschäfte und Akten übernimmt.
Des weiteren können Sie selbstverständlich auch bei der Versicherung oder dem damaligen Gericht Akteneinsicht verlangen. Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Wir haben eine falsche Beratung gehabt und die hast zu unserem Geldverlust geführt (circa 2000 €). Die Rechtsfrage ist: Sollte die Angestellte, die diese Beratung gemacht hat, verantwortlich dafür sein oder nicht?
Antwort: Sehr geehrte Frau Mandantin,
zu Ihrer Frage: Grundsätzlich haftet eine Bank für Falschberatungen Ihrer Mitarbeiter. Insofern ist es sinnvoller, gegen die Bank vorzugehen als gegen die einzelne Mitarbeiterin. Den Vertrag über die Anlage, gleich welcher Art, dürften Sie auch mit der Bank abgeschlossen haben, so dass diese Ihr Vertragspartner und damit Ihr Anspruchsgegner ist.
Grundsätzlich haftet die Bank auch für falsche mündliche Auskünfte und Beratungen, wenn ein Schaden hieraus entstanden ist; allerdings sind diese in der Regel schwerer zu beweisen, als wenn etwas schriftliches Falsches vorliegt.
Es stellt sich hier also die Beweisfrage: Wenn Sie die mündliche Falschberatung beweisen können, zum Beispiel durch einen Zeugen, kann der Nachweis gelingen.
Dabei ist zu beachten, dass Zeugenaussagen von ebenfalls Betroffenen, die also auch die Falschberatung selbst erfahren haben, naturgemäß als weniger unabhängig gelten als welche von Zeugen, die Sie nur begleitet haben, am besten noch, ohne mit Ihnen verwandt zu sein.
Die Bank kann ebenfalls Zeugen aufbieten, wenn Bankmitarbeiter am Gespräch beteiligt haben. Auch die Angestellte, die falsch beraten hat, kann aussagen, auch wenn ihre Aussage wiederum als nicht unabhängig gewertet werden dürfte.
In der Regel sind Prozesse aufgrund von Zeugenaussagen einer mündlichen Falschberatung also schlecht vorhersehbar und daher mit einem erheblichen Risiko belastet. Dass die Bank ohne einen Prozess Schadensersatz leisten wird, ist relativ unwahrscheinlich. Jedenfalls wird eine anwaltliche Vertretung nötig sein, auch wenn ein Erfolg derselben nicht garantiert werden kann.
Sie müssen also, wenn Sie Ihren Schaden nicht von vornherein abschreiben möchten, eine anwaltliche Beratung vor Ort in Anspruch nehmen.
Dort kann auch geklärt werden, ob die Bank durch die rein mündliche Beratung nicht gegen Dokumentationspflichten verstoßen hat, was das weitere Vorgehen gegen die Bank etwas erleichtern würde. Rechtsanwalt Peter Muth


Frage: Nutzung des vermieteten Tiefgaragenstellplatzes für ca. 4 Monate wegen Renovierung unmöglich.
Rückblick: Allgemeine Ankündigung der Absicht Mai 2009 per Aushang im Treppenhaus. Das Schreiben habe ich nur unmittelbar vor meinem Urlaub gesehen, nach dem Urlaub war es entfernt. Ein Brief vom 27.6.2009, in dem ich um eine nähere Erläuterung der Maßnahmen und der Bereitstellung von Ersatzstellplätzen gebeten habe ist bis heute unbeantwortet.
Schreiben vom 15.7.2009: Beginn der Arbeiten am 27.7.2009, Dauer ca. 4 Monate, Begründung: "Dringender Sanierungsbedarf". "Fahrzeuge, die bis zum 27.7.2009 6:00 Uhr nicht entfernt werden, werden auf Kosten des Mieters abgeschleppt." "Es war nicht möglich, für die Bauzeit adäquate Tiefgaragenplätze anzumieten, da alle Tiefgaragen in näherer Umgebung belegt sind." Verweis auf Beantragung einer Parklizenz. Keine Miete für den Stellplatz während der Bauarbeiten.
Der gesamte Innenraum der Stadt München ist Parklizenzgebiet, d.h. das Abstellen von Fahrzeugen ist nur mit Parklizenz oder gegen Gebühr erlaubt. Es wurden schon grundsätzlich mehr Parklizenzen ausgegeben als Stellplätze zur Verfügung stehen, dazu werden Stellplätze auch massiv von gebührenpflichtigen Nutzern (Kneipenvirtel) belegt. Daher war die Situation schon vor der Sanierung der Tiefgarage extrem angespannt, und es daher nur selten möglich, einen freien Platz in angemessener Zeit zu finden. Die Lizenz habe ich nach Eingang des obigen Schreibens beantragt, aber bislang nicht erhalten, angegebene Bearbeitungszeit ist 3-4 Wochen. Dadurch stehen mir zur Zeit nur kostenpflichtige Parkplätze zur Verfügung.
Fragen: Muß ich die Drohung des Abschleppens hinnehmen. Kann ich die Wohnungsmiete wegen der massiven Belastung mindern? Kann ich für die Kosten, die mir durch die Nutzung eines Parkplatzes entstehen, Schadensersatz verlangen? Kann ich mein Fahrzeug in kostenpflichtigen öffentlichen Garagen abstellen? Dort stehen offensichtlich ausreichend Parkplätze zur Verfügung. Lt. Kaskovertrag bin ich verpflichtet, den Wagen bei Nichtgebrauch in einer Garage abzustellen. Muß ich das offenkundig höhere Risiko für Beschädigungen und den evtl. Wegfall des Versicherungsschutzes bei Parken auf der Straße hinnehmen? Inwieweit kann ich zusätzliche Aufwendungen für den Transport schwerer/wertvoller (z.B. Profi-Fotoausrüstung ) per Taxi o.ä geltend machen? Inwieweit kann ich Fahrtkosten, die bei der Parkplatzsuche entstehen, geltend machen?
Antwort: Hauptpflicht aus dem Mietvertrag ist es von Seiten des Vermieters, Ihnen die Mietsache zur ordnungsgemäßen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dieser Hauptpflicht kommt Ihr Vermieter, bedingt durch die Sanierung, für den genannten Zeitraum nicht nach. Insoweit ist zumindest die Mietminderung in vollständiger Höhe, bezogen auf die Stellplatzmiete, kein Entgegenkommen des Vermieters sondern Ihr unbedingtes Recht.
Eine weitere Mietminderung bzgl. der Wohnraummiete kommt leider nicht in Betracht, da ein anderweitiger Stellplatz zwar Mühen mit sich brächte, die Mietsache (Wohnung) an sich aber nicht tangiert. Diesei st weiterhin in ordnungsgemäßem Zustand, so dass entsprechend auch der, um die Stellplatzmiete geminderte, Mietzins zu entrichten ist.
Gleichwohl kann neben dem Recht auf Mietminderung der Mieter unter gewissen Voraussetzungen Schadensersatz geltend machen (§ 536a Abs. 1 BGB).
Der Schadensersatzanspruch des Mieters (Nichterfüllungsschaden) umfasst Körper- und Sachschäden wie z. B. entgangener Gewinn, aber nur für die Zeit, in der der Vermieter zur Leistung verpflichtet ist und am Vertrag auch gegen seinen Willen festgehalten werden kann. Auch Folgeschäden sind zu ersetzen. Dies gilt ebenso für Schäden von Personen, die in den Schutzbereich des Mietvertrages mit einbezogen sind (z. B. Familienangehörige, Haushaltshilfen). Darüber hinaus sind, wenn die Voraussetzungen des § 536a Abs. 1 BGB vorliegen, bei Unbenutzbarkeit der Räume die Kosten von Ersatzwohnraum vom Vermieter zu übernehmen.
Insoweit ist in Ihrem Fall also eine Abwägung der gegenseitigen Interessenlagen vorzunehmen. Eingedenk der Tatsache, dass Sie aufgrund Ihres Materials und Ihrer Kaskoversicherung eine entsprechende Wohnung extra angemietet haben, erscheint es durchaus billig, Ihnen die Anmietung eines anderweitigen, ggf. auch teueren Stellplatzes zuzubilligen. Allerdings ist hier zu beachten, dass sich mitwirkendes Verschulden des Mieters schadensmindernd auswirkt (§ 254 BGB).
Insoweit ist Ihnen also zuzumuten, bei der Wahl von Ersatzparkraum durchaus einen Preisvergleich anzustellen, der ggf. auch beweisbar sein sollte. Nicht hinnehmen müssen Sie die größere Gefahr einer Beschädigung auf "offener Straße". Gleichwohl dürfen Sie natürlich nicht schadenserhöhend tätig werden und Ihr Fotoequipment im Fahrzeug belassen, um sodann bei einem Diebstahl Ersatz vom Vermieter zu erlangen. Dies stellt eine erhebliche Erhöhung des Schadensrisikos dar und wäre daher nach dem o.g. § 254 BGB erheblich von Gewicht.
Weitere Schadensersatzpositionen sind im Regelfall nur schwer geltend zu machen. Insbesondere Taxikosten o.ä. sind zumeist nicht ansatzfähig, wobei es hier auf die Frage des Einzelfalles ankommt. Der Ersatzparkraum ist jedenfalls unter den o.g. Bedingungen erstattungsfähig, wobei Sie sich die gesprarten Aufwendungen (Stellplatzmiete) in Abzug bringen lassen müssten.
Rechtsanwalt Marc N. Wandt

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