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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schadensereignis

Hierunter versteht man, wie das Wort bereits zum Ausdruck bringt, das Ereignis das den Schaden auslöst.
Ein Schaden kann durch Menschen, durch Tiere oder aber Naturereignisse (Blitz, Überschwemmung usw.) verursacht werden.
Schadensereignisse können weiter eingeteilt werden, nach der Art des Schadens, in Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden.
Von einem Personenschaden spricht man, wenn eine natürliche Person eine Verletzung erleidet, vergiftet wird oder zu Tode kommt.
Ein Sachschaden liegt vor, wenn eine Sache einen Schaden erleidet, in dem sie zerstört oder beschädigt wird.
Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn der eigentliche Schaden aus einer Vermögensminderung besteht. Als Beispiel ist etwa die Zerstörung oder Beschädigung eines wertvollen Gemäldes zu nennen.
Der eigentliche Sachschaden (Leinwand, Rahmen, Farbe) ist meistens unbedeutend, der Wertverlust liegt im, dem Gemälde innewohnenden immateriellen Wert, messbar am Verkehrswert, der durchaus enorm sein kann.

Kommt es zu einem Schaden, stellt sich, soweit eine Versicherung besteht, die Frage, ob etwa die Haftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens übernimmt, d.h., ob der Schaden innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist.
Zur Beantwortung muss § 1 Nr. 1 AHB (Allgemeine Haftpflichtbedingungen) herangezogen werden. Danach muss der Schaden, für welchen die Versicherung zahlen soll, während der Zeit des Versicherungsschutzes eingetreten sein.

Viele Fragen zum Thema Schadensereignis lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.

Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat eventuell vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 21.04.2011

   
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