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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schaden

Im BGB (bürgerlichen Gesetzbuch) gibt es keine klare Definition des Schadens. Allgemein wird Schaden definiert als unfreiwillige Einbuße, die jemand an seinen rechtlich geschützten Gütern erleidet. Es wird unterschieden zwischen Vermögensschaden, die Einbußen an Gütern darstellen, die einen Vermögenswert besitzen (in Geld messbar) und Nichtvermögensschaden, die keinen Vermögenswert besitzen, worunter z.B. Körper, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Persönlichkeit fallen.   Als Schadensrechtsersatzrecht ist in den §§ 249 - 254 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Diese sind zwar selbst nicht die Anspruchsgrundlage, doch sie beinhalten Art, Inhalt und Umfang der Schadensersatzleistung. Doch die Regeln sind nur anwendbar, wenn keine speziellen Vorschriften enthalten sind. Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz finden sich z.B. speziell im Vertragsrecht, im Deliktsrecht, Sachenrecht, Familien und Erbrecht in den jeweiligen einschlägigen Vorschriften. Ob ein Schaden vorliegt oder nicht, ist daher vor einer Geltendmachung zu ermitteln. Für eine weitergehende Beratung wenden Sie sich an die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline, telefonisch oder per E-Mail. Diesen stehen für die Beantwortung gerne zur Verfügung!
Stand: 19.10.2011
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Schwimmen im offenen Meer auf eigene Gefahr

Nürnberg (D-AH) - Wer als Reiseveranstalter einen Badeurlaub am Meer anbietet, hat auch für die Sicherheit der Gäste beim Schwimmen am Strand des gebuchten Hotels zu sorgen. Allerdings erstreckt sich diese Verantwortung nicht ins Uferlose, sondern ist auf einen in der Regel mit Bojen abgesperrten Wasserbereich beschränkt. Das hat das Landgericht Köln entschieden (Az. 4 O 99/06), wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet. Mit diesem aktuellen Urteil wurde die 15.000-Euro-Klage einer deutschen Urlauberin zurückgewiesen, die beim Schnorcheln vor der Küste der Dominikanischen Republik von einem Sportboot überfahren und von der Schiffsschraube des Außenbordmotors erheblich verletzt worden war. Nach Auffassung der Richter habe die Frau nicht darauf vertrauen dürfen, im gesamten Meer geschützt und ungefährdet schwimmen zu können. Im ihr ausgehändigten Hotelprospekt wird zwar eine weit geschwungene, geschützte Sandbucht beschrieben, die ideal für Wassersport geeignet ist. Doch diese Formulierung enthält gerade nicht die Aussage, dass das gefahrlose Baden in dem gesamten Wasserbereich gewährleistet sei. Denn wenn ein Meeresabschnitt nicht als Schwimmer- oder Taucherparadies, sondern ausdrücklich für den Wassersport in seiner ganzen Breite angepriesen wird, kann man bei etwas Nachdenken nur zu dem Schluss kommen, dass dort auch Boote und allerlei nicht risikolose Gerätschaften genutzt werden. Die Frau hätte also nicht sorglos den markierten Sicherheitsbereich in unmittelbarer Strandnähe verlassen dürfen. Damit hat sie sich auch im juristischen Sinne außer Reichweite der gesetzlichen Schutzpflicht des Reiseanbieters begeben und muss für ihren Schaden alleine aufkommen.


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