Im BGB (bürgerlichen Gesetzbuch) gibt es keine klare Definition des Schadens. Allgemein wird Schaden definiert als unfreiwillige Einbuße, die jemand an seinen rechtlich geschützten Gütern erleidet. Es wird unterschieden zwischen Vermögensschaden, die Einbußen an Gütern darstellen, die einen Vermögenswert besitzen (in Geld messbar) und Nichtvermögensschaden, die keinen Vermögenswert besitzen, worunter z.B. Körper, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Persönlichkeit fallen.
Als Schadensrechtsersatzrecht ist in den §§ 249 - 254 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Diese sind zwar selbst nicht die Anspruchsgrundlage, doch sie beinhalten Art, Inhalt und Umfang der Schadensersatzleistung. Doch die Regeln sind nur anwendbar, wenn keine speziellen Vorschriften enthalten sind. Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz finden sich z.B. speziell im Vertragsrecht, im Deliktsrecht, Sachenrecht, Familien und Erbrecht in den jeweiligen einschlägigen Vorschriften. Ob ein Schaden vorliegt oder nicht, ist daher vor einer Geltendmachung zu ermitteln.
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Stand: 19.10.2011
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