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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sachmangelhaftung

Grundsätzlich muss der Verkäufer nach Abschluss eines Kaufvertrages für etwaige Rechts- und Sachmängel haften. Der Verkäufer hat dem Käufer gegenüber eine Gewährleistungspflicht, wodurch der Käufer bei Fehlern Gewährleistungsrechte geltend machen kann: die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder der Minderung des Kaufpreises, ggf. Anspruch auf Schadensersatz, erweiterte Rechte bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.

Zum 01.01.2002 wurde das Schuldrecht unter anderem dahingehend reformiert, dass grds. eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren besteht und vermutet wird, dass, wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auftritt, dieser bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Die Wandlung des Kaufvertrages ist durch den Rücktritt von demselben abgelöst worden.
Zuvor muss jedoch dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden, bevor vom Vertrag zurückgetreten werden kann, es sei denn es liegt eine endgültige Nachbesserungsverweigerung durch den Verkäufer vor.

Die Verjährungsfristen können bei gebrauchten Sachen und unter Unternehmern zum Teil verkürzt werden.

Zu den Rechtsfolgen und zum weiteren Vorgehen beim Vorliegen eines Sachmangels und bei Fragen zur Sachmangelhaftung wird Ihnen ein zugelassener Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline binnen weniger Minuten weiterhelfen können.
Stand: 14.12.2010

   
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