Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sachmangel
Sachmängel können bei vielen verschiedenen Verträgen bzw. Dingen, zum Beispiel im Kauf-, Werkvertrags- oder Mietrecht, auftauchen.
Umschrieben wird der Sachmangel auch als Fehler, folglich als Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Eine Sache im Sinne des Kaufrechts ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist diese nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die im Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zur Eigenschaft nach § 434 S. 2 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers gem. § 4 I, II ProdukthaftungsG oder von dessen Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, (es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte).
Gem. § 434 II BGB sind Sachmängel auch gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder durch dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
Gem. § 434 III BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Zu den Rechtsfolgen und zum weiteren Vorgehen beim Vorliegen eines Sachmangels wird Ihnen ein zugelassener Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline binnen weniger Minuten weiterhelfen können.
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Frage: Ich habe vor einem Jahr (29.01.09) ein Fahrzeug für den Preis von 3490 € über Finanzierung bei einem Autohändler erworben. Das Auto hatte noch ein Jahr TÜV. Im Laufe des Jahres haben sich viele Mängel... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung: Sachmängelhaftung beim Kaufvertrag vom 29.01.2009
Garantie schließt Sachmängelhaftung (früher: Gewährleistung) nicht aus, sondern sichert den Käufer zusätzlich unter erleichterten Bedingungen. Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, das ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ich habe vor einem Jahr (29.01.09) ein Fahrzeug für den Preis von 3490 € über Finanzierung bei einem Autohändler erworben. Das Auto hatte noch ein Jahr TÜV. Im Laufe des Jahres haben sich viele Mängel, auch durch längeres Stehen des Fahrzeuges (was bei mir nicht möglich war) eingestellt. Dies hat bisher Reparaturkosten in Höhe von 2810,89 € verursacht. Da nun ein weiteres Element defekt scheint, das ebenfalls Kosten in Höhe von etwa 500 € verursachen wird, würde ich gerne wissen, ob man den Autohändler belangen kann. Diese Kosten scheinen mir so kurzer Zeit unzumutbar. Darüber hinaus erwähnte die Werkstatt bei der letzten Reparatur, dass das Fahrzeug an der Hinterachs-Radaufhängung arge Rostschäden aufweist und eine Reparatur definitiv nicht lohnen würde.
Unter anderem wurden die Bremsen komplett erneuert. Dies, so teilte mir die Werkstatt mit, seien durch längeres Stehen verursacht worden und hätte beim Kauf bei einer einfachen Überprüfung auffallen müssen.
Leider habe ich die ersten Mängel nach über einem halben Jahr nach Kauf gefunden.
Gibt es Möglichkeiten zur Belangung des Autohändlers? Welche Erfolgsaussichten würden bestehen und würde sich ein Prozess finanziell lohnen?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung: Sachmängelhaftung beim Kaufvertrag vom 29.01.2009
Garantie schließt Sachmängelhaftung (früher: Gewährleistung) nicht aus, sondern sichert den Käufer zusätzlich unter erleichterten Bedingungen. Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gelieferte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel), wie bei Ihnen vermutlich wegen der bereits erforderlichen Reparaturen in Höhe von 2810,89. Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt (seit 1.1.2002) 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Dies ist in Ihrem Vertrag (erste Seite links unten über dem Firmenstempel) geschehen. Sie hätten also ohne weiteres die im ersten Jahr auftretenden Mängel beim Verkäufer anmelden sollen. Das Problem bei der Sachmängelhaftung besteht darin, dass Sie nicht sogleich eine andere Kfz-Werkstatt mit der Reparatur beauftragen können, sondern gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB zunächst dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen (!). Dies haben Sie offensichtlich versäumt, sofern ich Ihren Sachverhalt richtig interpretiere. Haben Sie demnach die Reparatur bei einer anderen Werkstatt durchführen lassen, muss der Verkäufer die Kosten nicht übernehmen.
Bezüglich der neuerlichen Reparatur (Kosten von etwa 500,00) können Sie Nachbesserung vom Verkäufer nicht mehr verlangen, da die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten bereits abgelaufen ist.
Hinweis: Die von Ihnen geschilderten Rostschäden dürften bei einem über zehn Jahre alten Fahrzeug als normal einzustufen sein, stellen bei diesem Alter jedoch keinen Sachmangel dar. Nach meiner Einschätzung hat Ihnen der Händler das Fahrzeug (bei der Reparaturfülle!) wohl etwas überteuert verkauft. Sie sollten versuchen, die jetzige Reparatur im Kulanzwege zu erreichen.
Rechtsanwalt Uwe Peters
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