Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sachmangel
Sachmängel können bei vielen verschiedenen Verträgen bzw. Dingen, zum Beispiel im Kauf-, Werkvertrags- oder Mietrecht, auftauchen.
Umschrieben wird der Sachmangel auch als Fehler, folglich als Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Eine Sache im Sinne des Kaufrechts ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist diese nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die im Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zur Eigenschaft nach § 434 S. 2 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers gem. § 4 I, II ProdukthaftungsG oder von dessen Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, (es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte).
Gem. § 434 II BGB sind Sachmängel auch gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder durch dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
Gem. § 434 III BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Zu den Rechtsfolgen und zum weiteren Vorgehen beim Vorliegen eines Sachmangels wird Ihnen ein zugelassener Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline binnen weniger Minuten weiterhelfen können. Stand: 14.12.2010
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