Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sachmängelhaftung
Bei der Sachmängelhaftung haftet der Verkäufer dafür, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang keinen Sachmangel aufweist. Die Vorschriften über die Sachmängelhaftung gelten neben den Rechten aus einer Garantie.
Die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Sachmangels ergeben sich aus § 437 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dem Käufer steht der Anspruch aus Sachmängelhaftung aber nur zu, wenn er den Mangel bei Annahme der Sache nicht kannte, ansonsten verliert er seine Rechte (§ 442 I BGB). Hat der Käufer keine Kenntnis gehabt, hat er bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserungspflicht oder Nachlieferungspflicht nach Wahl des Käufers, je nach Stückkauf oder Gattungskauf).
Weiter steht ihm das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn von ihm zur Nacherfüllung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt wurde (Ablehnung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt (§ 440 BGB).
Liegen die Rücktrittsvoraussetzungen vor, kann der Käufer statt zurückzutreten, den Kaufpreis mindern.
Bei Verschulden (einfacher) Schadenersatz oder Schadenersatz statt der Leistung, wenn zur Nacherfüllung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt wurde oder die Nacherfüllung fehlschlägt (§ 440 BGB).
Er kann auch Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung verlangen.
Fragen zum Thema Sachmängelhaftung beantworten Ihnen die erfahrenen Anwälte und Anwältinnen der Deutschen Anwaltshotline sofort telefonisch. Stand: 21.06.2010