Frage: Autokauf (1800 €) - Arglistig Täuschung - handschriftlicher Kaufvertrag - Aussage Verkäufer: nur Bremsen und Licht rechts vorne defekt, ansonsten kein Problem für TÜV - TÜV sagt: zusätzlich Katalysator defekt Radlager hinten rechts + links Stoßschutz Querlenker rechts/links stark ausschlagend Federbeindomlager Antriebswelle innen + aussen u.s.w. (als Schrott bezeichnet)
Auf humanen Weg will sich der Verkäufer anscheinend nicht einlassen habe ihm drei Angebote gemacht, aber er würde den Weg des Anwaltes einschlagen
1. Kaufvertragsrücktritt - Wir vergessen das ganze ich bekomme das Geld, sie holen sich das Auto wieder ab. Gebe ihnen 100 € Gebrauchsnutzungsgebühr und gut ist (tendiere für diese Reglung) 2. Neuer Kaufpreis - mehr als 500 € ist das Auto nicht mehr wert - die Optik täuscht, würde es zu dem Preis nehmen, um aus zwei Einen machen zu lassen 3. TÜV - die Idee kommt ja von ihnen. Sie fahren das Auto über den TÜV (volle Kosten auf ihrer Seite, bis auf die Bremsen, das war ja bekannt) und unser Kaufvertrag bleibt bestehen. Bei Übergabe des Autos wird dann ein Sachverständiger das Auto begutachten und mir die Freigabe geben
Habe ich irgend eine Chance zu meinem Geld zu kommen?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung: Rechte des Käufers aus dem Kaufvertrag v. 31.01.2010
Anders als beim Kauf vom Händler, dessen Sachkunde eine gewisse Gewähr für das Fehlen erheblicher Fahrzeugmängel bietet, muss sich der Käufer gegenüber einem privaten Verkäufer selbst Gewissheit über die Mangelfreiheit des Fahrzeugs verschaffen. Hinzu kommt, dass bei einem Gebrauchtwagenkauf von Privat, wiederum anders als beim Kauf vom Händler, die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung vertraglich weitestgehend ausgeschlossen werden können. Sollte sodann nach Übergabe des Fahrzeugs ein Mangel auftreten, haftet der Verkäufer hierfür nur, wenn der Käufer den Nachweis führen kann, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war und noch dazu vom Verkäufer bei Vertragsschluss arglistig verschwiegen wurde. Gerade die Arglist wird dem Verkäufers im Nachhinein nur sehr schwer nachzuweisen sein. Ein gewöhnlicher Gewährleistungsausschluss (richtig: Ausschluss der Mängelhaftung) ist Ihrem Kaufvertrag nicht zu entnehmen.
Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet der private Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden.
Vorsicht ist bei Formulierungen geboten, wie Sie sie in Ihrem Vertrag verwendet haben: ...der Wagen wird so verkauft, wie er gesehen wird... Damit wird die Sachmängelhaftung im Allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können und müssen. Das sind in erster Linie die sichtbaren, nicht jedoch die Funktionsfähigkeit des Katalysators, die regelmäßig nicht mit bloßem Auge geprüft werden kann. Ähnliches dürfte für die Radlager und Querlenker gelten. Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug als gebraucht verkauft wird, rechtfertigt für sich allein nach ständiger Rechtsprechung nicht die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses. Auch bei älteren Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern bedarf es im Allgemeinen einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung. Insofern stehen Ihnen sämtliche Käuferrechte der §§ 437 ff BGB zur Seite. Der Nacherfüllungsanspruch ist gemäß § 439 BGB das Recht des Käufers, nach seiner Wahl eine neue Sache im Austausch gegen die defekte zu verlangen oder die Reparatur der mangelhaften Sache zu fordern. Ein Umtausch scheidet in Ihrem Fall allerdings per se aus, da es sich um eine gebrauchte Sache handelt. Will der Käufer sein Recht auf Nacherfüllung geltend machen, muss er den Mangel, also die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder der gewöhnlichen Beschaffenheit (§ 434 BGB) beweisen. Auch muss er beweisen, dass dieser Mangel schon bei der Lieferung vorlag. Nur wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft, sieht das Gesetz gemäß § 476 BGB für die ersten sechs Monate nach der Lieferung eine Beweispflicht des Verkäufers vor. Den Privatverkäufer trifft diese Beweislastumkehr somit nicht.
Sie müssen demnach nachweisen, dass die Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlagen. Dies dürfte anhand der kurzen Zeit und der Art der Mängel, die augenscheinlich nicht in wenigen Tagen entstanden sein können, unproblematisch sein. Sie haben allerdings zunächst nur das Recht auf Nachbesserung gem. § 437 Nr. 1, 439 BGB. Die Rechte des § 437 BGB stehen in einem Stufenverhältnis, sodass bei Vorliegen von Mängeln nicht sogleich zurückgetreten werden kann. Sollte der Verkäufer die Nacherfüllung, wie offensichtlich in Ihrem Fall, ablehnen, kann der Käufer aber sogleich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen. Etwa gezogene Nutzungen (je nach gefahrenen km) sind angemessen zu vergüten.
Ihr Vorschlag Nr. 1, zu dem Sie auch tendieren, dürfte wohl der zu empfehlende sein. Allerdings setzt dies entweder zwei fehlgeschlagene Reparaturversuche (= Nachbesserung) oder die Ablehnung derselben voraus.
Kurz gesagt: Wer Schrott verkauft, sollte dies auch deutlich im Kaufvertrag vermerken! Rechtsanwalt Uwe Peters

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